BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 56/03 vom18. September 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und nram 18. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammerdes Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2003 wird auf Kostendes Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 42.989,54 nGründe: Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob die Vergü-tung des sogenannten "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regelauf 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen ist und nachwelchen Bemessungskriterien Zuschläge für die Vergütung des vorläufigen - 3 -Verwalters zu gewähren sind, ist durch die Senatsentscheidungen vom 24. Juni2003 (IX ZB 453/02, ZInsO 2003, 791) und vom 17. Juli 2003 (IX ZB 10/03,ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter einVergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als Aus-gangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang derTätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starkenvorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszu-schlag.Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht stimmt mitdiesen Grundsätzen überein. Das Beschwerdegericht hat einen Ausgangssatzvon 25 % zugrunde gelegt und hat sodann unter Berücksichtigung von quanti-tativen und qualitativen Abweichungen von dem Normalfall der vorläufigenVerwaltung Zuschläge gewährt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde hat das Beschwerdegericht auch bei der Bemessung der Zuschlägekeine pauschale Bewertung vorgenommen, sondern hat auf die Umstände desEinzelfalles abgestellt.Kreft Ganter Kayser Bergmann nr
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