BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/05 vom 23. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 23. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2005 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Beru-fung des Kl344gers an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des Landgerichts Stralsund vom 3. September 2004 ist dem Kl344ger am 7. September 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kl344ger fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begr374ndung des Rechtsmittels ist auf seinen Antrag bis zum 7. Dezember 2004 verl344ngert worden. Die Berufungsbegr374n-dung ist am 8. Dezember 2004 beim Oberlandesgericht Rostock, das seinen 1 - 3 - Sitz in der Wallstra337e 3 hat, eingegangen. Am 22. Dezember 2004 hat der Kl344-ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen: Ein in seiner Kanzlei besch344ftigter Praktikant habe den Berufungsbe-gr374ndungsschriftsatz am 7. Dezember 2004 gegen 15.00 Uhr im Haus der Jus-tiz in der August-Bebel-Stra337e einem Justizwachtmeister 374bergeben. Der Prak-tikant habe ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen fristgebun-denen Schriftsatz f374r das Oberlandesgericht handele, und um sofortige Weiter-leitung an den im Hause ans344ssigen 8. Zivilsenat gebeten. Der Justizwacht-meister habe den Schriftsatz ohne Einwendungen entgegengenommen. Diese - entgegen der 374blichen Praxis gew344hlte - Form der 334bermittlung habe der den Berufungsschriftsatz unterzeichnende Rechtsanwalt pers366nlich angeordnet. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie-dereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Kl344gers als unzu-l344ssig verworfen, weil dieser nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhalten. Die Frist374berschreitung beruhe auf einer fehlerhaften Einzelweisung. Durch die 334bergabe des Schrift-satzes an einen Mitarbeiter der Poststelle im Haus der Justiz sei der - zutref-fend adressierte - Begr374ndungsschriftsatz noch nicht beim zust344ndigen Oberlandesgericht eingegangen. Denn es handele sich nicht um eine gemein-same Postannahmestelle auch des Oberlandesgerichts. Der Umstand, dass einige Senate des Oberlandesgerichts aus r344umlichen Gr374nden im Haus der Justiz untergebracht seien, 344ndere daran nichts. Bei dem in der Postannahme-stelle befindlichen Fach f374r an das Oberlandesgericht adressierte Schrifts344tze handele es sich um eine interne Ablage. Der Irrtum des Prozessbevollm344chtig-ten 3 - 4 - 374ber die Existenz einer gemeinsamen Postannahmestelle beruhe auf Fahr-l344ssigkeit, die sich der Kl344ger zurechnen lassen m374sse. Ein mitwirkendes Ver-schulden der Justiz an der Fristvers344umung sei nicht ersichtlich. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2, 247 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet. 4 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt nicht bereits deswegen der Aufhebung, weil das Berufungsgericht seiner rechtlichen Begr374ndung keinen Sachverhalt vorangestellt hat (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649). Die tats344chlichen Grundlagen seiner Entscheidung lassen sich den Rechtsausf374hrungen in einer f374r die rechtliche 334berpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht noch ausreichenden Weise entnehmen. 5 2. Dahinstehen kann, ob einzelne Wendungen der Rechtsbeschwerde-begr374ndung dahin zu verstehen sind, im Haus der Justiz in Rostock befinde sich eine gemeinsame Postannahmestelle, an die auch das Oberlandesgericht angeschlossen sei. Tr344fe eine solche Behauptung zu, h344tte der Kl344ger die Be-rufungsbegr374ndungsfrist nicht vers344umt. Die Rechtsbeschwerde macht jedoch nicht geltend, die Begr374ndungsfrist sei gewahrt; erst recht legt sie insoweit kei-ne durchgreifenden Zul344ssigkeitsgr374nde dar. Nach den Antr344gen und den ein-leitenden Ausf374hrungen der Begr374ndungsschrift verfolgt der Kl344ger vielmehr seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter. 6 - 5 - 3. Mit Recht wendet sich der Kl344ger gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, seinen Prozessbevollm344chtigten treffe ein ihm gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der Fristvers344umung. 7 Nach den besonderen Umst344nden des hier gegebenen Falles hat der Prozessbevollm344chtigte die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht schuldhaft ver-s344umt. Durch die eidesstattliche Versicherung des Praktikanten ist glaubhaft gemacht, dass dieser das Verhalten des Justizwachtmeisters dahin deuten durfte, die Berufungsbegr374ndung werde noch am selben Tag beim zust344ndigen 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der im Hause der Justiz untergebracht war, eingehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, ein Rechtsan-walt d374rfe von der M366glichkeit, eine Berufungsschrift bei der Annahmestelle im Geb344ude des Landgerichts zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht ab-zugeben, so lange Gebrauch machen, als er mit Sicherheit noch einen fristge-rechten Zugang erwarten k366nne (BGH, Beschl. v. 12. Juli 1961 - I ZB 2/61, VersR 1961, 923, 924). Die Versicherung eines Beamten der Postannahmestel-le, der Schriftsatz werde noch am selben Tag der zust344ndigen Stelle zugeleitet, schlie337t ein Verschulden des darauf vertrauenden Rechtsanwalts aus (BGH, aaO S. 923 f; Beschl. v. 10. Juni 1976 - VII ZB 5/76, VersR 1976, 1063, 1064). Hier muss wegen der 366rtlichen Gegebenheiten das Gleiche gelten. Der 8. Zivilsenat war im Haus der Justiz untergebracht. Dieser Spruchk366rper war f374r das Berufungsverfahren zust344ndig und infolge der Berufungseinlegung bereits mit der Sache befasst. Dementsprechend wies die Berufungsbegr374ndung das richtige Aktenzeichen dieses Senats aus, so dass der Schriftsatz ihm sofort zu-geordnet werden konnte. Die offene Abgabe der Berufungsbegr374ndung unter-strich zus344tzlich, dass der Schriftsatz nicht im gew366hnlichen Postgang behan-delt werden sollte. Bei einer Abgabe gegen 15:00 Uhr war es auch ohne weite-res m366glich, dass die Begr374ndungsschrift noch vor Dienstschluss der Ge- 8 - 6 - sch344ftsstelle vorgelegt wurde. Unter diesen Umst344nden konnte der Praktikant das Verhalten des Wachtmeisters nur so verstehen, dass der ihm 374bergebene Schriftsatz - aufgrund der allgemeinen Organisation des Postlaufs oder auf-grund einer besonderen Zuleitung - noch am Tage der 334bergabe und damit rechtzeitig beim zust344ndigen 8. Zivilsenat eingehen werde. 4. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, das auch 374ber die Kosten dieses Verfahrens zusammen mit der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286) zu befinden hat. 9 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 03.09.2004 - 4 O 96/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 28.01.2005 - 8 U 152/04 -
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