BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/07 vom 8. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Im Schlusstermin hat die weitere Beteiligte, eine Insolvenzgl344ubigerin, beantragt, dem Schuldner die von diesem nachgesuchte Restschuldbefreiung zu versagen. Sie hat geltend gemacht, er habe in seinem Verm366gensverzeich-nis eine umfangreiche CD-Sammlung, verschiedene Musikinstrumente und Ein-k374nfte aus einer Nebent344tigkeit als Disk-Jockey nicht angegeben. 1 Mit Beschluss vom 12. Mai 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Versagungsantrag zur374ckgewiesen und dem Schuldner unter der Voraus-setzung, dass er w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung (Wohlverhal- 2 - 3 - tensperiode) die Obliegenheiten gem344337 247 295 InsO erf374lle, die Restschuldbe-freiung angek374ndigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. Februar 2007 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechts-beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begr374ndet, das - unstreitige - Verschweigen der von der weiteren Beteiligten bezeichneten Verm366gensgegenst344nde durch den Schuldner erf374lle die Voraussetzungen des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Die Gegenst344nde seien keineswegs v366llig wertlos. Der Schuldner habe bei seiner sp344teren Anh366rung den aktuellen Wert dreier Key-boards auf 430 bis 530 200 und den eines Verst344rkers auf 50 200 beziffert. F374r die mehr als 500 CD's lie337en sich ebenfalls zumindest etliche Hundert 200 erzielen. Dem Schuldner falle grobe Fahrl344ssigkeit zur Last. Nach seinen eigenen Anga-ben habe er gewusst, dass die Musikinstrumente einen wirtschaftlichen Wert h344tten. Nur deshalb, weil er sie in den R344umlichkeiten des Kulturvereins, des-sen Mitglied der Schuldner sei, aufbewahre, wo sie auch von anderen Vereins-mitgliedern genutzt werden k366nnten, habe er nicht der Auffassung sein d374rfen, 4 - 4 - die Musikinstrumente geh366rten nicht ihm. Grob fahrl344ssig sei es auch, wenn der Schuldner die CD-Sammlung als wertlos betrachtet habe. 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt, der Versagungsantrag sei nicht einmal zul344ssig gewesen, weil kein Versagungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Einen Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde legt sie hierbei nicht dar. 5 a) Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Obersatz des Inhalts, dass ein Versagungsgrund lediglich vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht werden m374sse. Selbst wenn das Beschwerdegericht die Zul344ssigkeit des Versagungsantrags zu Unrecht bejaht h344tte, l344ge deshalb kein Bed374rfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. 6 b) Im 334brigen hat das Beschwerdegericht die Zul344ssigkeit des Antrags zu Recht bejaht. 7 Auf die - m366glicherweise nicht glaubhaft gemachte - Behauptung, dass der Schuldner eine Nebent344tigkeit als Disk-Jockey aus374be oder ausge374bt habe und dabei Eink374nfte erziele oder erzielt habe, hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht gest374tzt. 8 Im 334brigen bedarf es keiner Glaubhaftmachung gem344337 247 290 Abs. 2, 247 4 InsO, 247 284 ZPO, wenn die Tatsachen, die der Versagung der Restschuldbe-freiung zugrunde liegen, unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf streitigen Tatsachen. Das Landgericht hat festgestellt, unstreitig seien die Angaben des Schuldners im Anh366rungsbogen unvollst344ndig, es stehe au337er Streit, dass er seine Musikinstrumente nicht angegeben habe. Die weitere Be- 9 - 5 - teiligte musste auch nicht glaubhaft machen, dass diese dem Schuldner geh366-ren. Dieser hat einger344umt, sie f374r sich erworben zu haben. Dass er sie in den Prober344umen seines Vereins aufbewahrt, wo sie interessierten Vereinsmitglie-dern zur Verf374gung stehen, 344ndert am Eigentum des Schuldners nichts. 3. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erw344gungen den Versagungsantrag auch f374r begr374ndet angesehen. Insoweit besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. 10 a) Dies gilt zun344chst insoweit, als das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht abgenommen hat, er sei nicht - mehr - Eigent374mer der Musikinstrumente, betrachte sich zumindest nicht als solcher. Die tatrichterliche Erw344gung, da der Schuldner die Instrumente f374r sich angeschafft habe und auch weiterhin selbst nutze, spreche dies f374r sein fortbestehendes Eigentum, ist weder rechtlich zu beanstanden noch gar Anlass f374r allgemeine Er366rterungen des Rechtsbe-schwerdegerichts. Entsprechendes gilt, soweit das Beschwerdegericht ausge-f374hrt hat, eine etwaige Fehlvorstellung des Schuldners, infolge des Verbringens der Gegenst344nde in die R344umlichkeiten des Vereins und jahrelange Nutzung durch Vereinsmitglieder das Eigentum verloren zu haben, beruhe auf grober Fahrl344ssigkeit. Insofern ist der Schuldner auch nicht in seinem Recht auf recht-liches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Beschwerdegericht hat sein Vorbringen zur Kenntnis genommen, nur anders gew374rdigt als der Schuldner. Einen Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht sein Vorbringen ebenso w374rdigt wie er, hatte er nicht. 11 b) Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen sei, wenn sich das Ver- 12 - 6 - halten des Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Versto337 gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstelle. Allerdings ist der Rechtsausschuss davon ausgegangen, dass dem Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verst366337en" die Restschuldbefreiung nicht versagt werden darf (BT-Drucks. 12/7302 S. 188 zu 247 346k RegE-InsO). Daran orientiert sich auch die Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 7. De-zember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht jedoch nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Vor-aussetzungen mit einzelfallbezogenen Erw344gungen verneint. 13 Wo die Wesentlichkeitsgrenze verl344uft, ist keine Rechtsfrage von grund-s344tzlicher Bedeutung (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZVI 2005, 643, 644). Das Beschwerdegericht hat den Schuldner daran festgehalten, dass die Musikinstrumente nach seinen eigenen Angaben mindestens 480 200 wert sind. Dann konnte es den Versto337 als nicht ganz unwesentlich behandeln, weil die von dem Treuh344nder im 334brigen vorgefundene Masse nur einen Be-stand von insgesamt 980,86 200 aufwies. 14 Dies gilt selbst dann, wenn man die CD-Sammlung au337er Betracht l344sst. Ob die Sch344tzung ihres Wertes durch das Beschwerdegericht unter Versto337 gegen Verfahrensgrundrechte des Schuldners zustande gekommen ist und ob der (damals allerdings noch gar nicht bestellte) Insolvenzverwalter dem Schuld-ner gesagt hat, er brauche die CD's nicht anzugeben, ist deshalb unerheblich. 15 c) Freilich betr344gt die Summe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen 257.636,49 200 und die Quote 0,0857 %. Bei Ber374cksichtigung der nicht deklarierten Gegenst344nde w344re die Insolvenzquote nicht wesentlich h366her. 16 - 7 - Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die Versagung der Restschuldbefreiung eine die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beein-tr344chtigende Wirkung der falschen oder unvollst344ndigen Angaben nicht voraus-setzt; es gen374gt, dass die falschen oder unvollst344ndigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger zu gef344hrden (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920; v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446, 447). Dies ist hier der Fall. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 21 IK 103/03 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 T 382/06 -
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