BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/08 vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.782,91 200 festgesetzt (25 % des Nominalbetrags der Forderung aus dem Vergleich abz374glich der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote). Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin und der Schuldner sind Rechtsanw344lte. Die Gl344ubigerin arbeitete - zuletzt als Mitgesellschafterin - f374r die vom Schuldner und Dritten gebildete Soziet344t. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 14. Novem-ber 2006 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Eine Restforderung aus einem mit dem Schuldner am 4. April 2003 geschlossenen gerichtlichen Vergleich in H366he von 47.694,42 200 wurde zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzgericht best344tigte mit Beschluss vom 5. November 2007 einen vom Insolvenzverwalter vorgeleg-ten Insolvenzplan, nach dem die Gl344ubiger auf ihre Forderungen eine Quote von 1,18 % erhalten und im 334brigen auf ihre Forderungen verzichten sollten. 1 - 3 - Die Gl344ubigerin hatte diesem Plan mit der Behauptung widersprochen, sie w374r-de durch ihn schlechter gestellt, als sie ohne Plan st374nde, weil ihre Forderung auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhe und von einer sp344teren Restschuldbefreiung nicht erfasst werde. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin gegen die Best344tigung des Insolvenzplans wurde vom Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gl344ubige-rin mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, jedoch unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die Gl344ubigerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angemel-dete und unter Ziffer 1 der Tabelle festgestellte Restforderung aus dem Ver-gleich vom 4. April 2003 in H366he von 47.694,42 200 aus einer vors344tzlich began-genen unerlaubten Handlung des Schuldners herr374hrt und deshalb ohne den Insolvenzplan nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode vollstreckt werden kann, weil sie von einer Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden w374rde (247 302 Nr. 1 InsO). 3 Insbesondere ist die Behauptung der Gl344ubigerin, die angeblich unbe-rechtigten Entnahmen des Schuldners seien urs344chlich daf374r gewesen, dass sie die ihr zustehenden Gewinnanteile nicht erhielt, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Wie die Gl344ubigerin selbst vortr344gt, befanden sich die Konten der Ge- 4 - 4 - sellschaft nach den Jahresabschl374ssen in der Zeit der Mitgliedschaft der Gl344u-bigerin in der Soziet344t stets im Soll. Die beanstandeten Entnahmen des Schuldners erh366hten meist nur den ohnehin bestehenden Sollstand. Dass bei dieser Sachlage ohne die beanstandeten Entnahmen eine Auszahlung an die Gl344ubigerin m366glich gewesen w344re, ist nicht 374berwiegend wahrscheinlich. Die von der Rechtsbeschwerde formulierte angebliche rechtliche Grundsatzfrage, ob und inwieweit Eingriffe des Gesellschafters einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts in die verm366gensrechtliche Komponente des Mitgliedschaftsrechts eines anderen Gesellschafters ein eigentumsgleiches Recht dieses Gesellschafters im Sinne des 247 823 Abs. 1 BGB verletzen, stellt sich deshalb nicht. Soweit die Gl344ubigerin dar374ber hinaus geltend macht, ihr seien in den Jahren bis 1997 (39.766,73 200) und in der Zeit ab dem 1. April 2001 (3.687,05 200) Honorare nicht ausgezahlt worden, betrifft dies Zeitr344ume, in denen sie nicht der Soziet344t angeh366rte, sondern den Status einer freien Mitarbeiterin hatte bzw. eine B374rogemeinschaft bestand. Ihr Mitgliedschaftsrecht an der Soziet344t kann durch diese Vorg344nge nicht verletzt worden sein. 5 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.11.2007 - 36m IN 4344/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 86 T 919/07 -
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