BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/09 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nicht gegeben. 1 1. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 2 Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Beteiligten zu 2 ersicht-lich zur Kenntnis genommen und erwogen, aber anders gew374rdigt, als dies der Beteiligte zu 2 als zutreffend erachtet. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt (BVerfGE 80, 269, 286). Aufgrund der objektiven Gegebenheiten durfte das 3 - 3 - Beschwerdegericht den Umstand ber374cksichtigen, dass es zu einem Informati-onsaustausch zwischen dem Beteiligten zu 2 und Rechtsanwalt Dr. E. ge-kommen war. Die W374rdigung der weiteren ma337geblichen Indizien l344sst einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluss lasse nicht erkennen, welche vertraulichen Umst344nde der Beteiligte zu 2 offenbart habe. Vielmehr handelte es sich nach den ausdr374cklichen Fest-stellungen des Beschwerdegerichts um Informationen, welche die Modalit344ten des Verkaufs des Gesch344ftsbetriebs der Schuldnerin betrafen. 4 3. Auch die Erw344gungen, aus denen das Beschwerdegericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts einen wichtigen Ausschlussgrund hergeleitet hat, sind nicht mit einem die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge- 5 - 4 - bietenden Rechtsfehler behaftet. Vielmehr durfte das Beschwerdegericht von einer Zerr374ttung des Vertrauensverh344ltnisses der Ausschussmitglieder ausge-hen. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 (G2) E - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2009 - 11 T 140/08 -
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