BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56 /10 vom 19 . Januar 2012 in dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1 9 . Januar 2012 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen de n Beschluss des 2 5 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1 1. Februar 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rec htsbeschwerde verfahrens wird auf 35.423 Gründe: Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des R echts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder t eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerde gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Grundrecht e der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfahren wurde n nicht verletzt. 1 - 3 - 1. Der Rechtsstreit zwischen der Antragsgegnerin und ihrem späteren Ehemann, dem die Antragstellerin später beig etreten ist, unterlag nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a 1. Halbs. EuG VVO - gleiches galt nach dem zur Zeit der Klagee r- hebung noch anzuwendend e n Art. 5 Nr. 1a 1. Halbs. EuGVÜ - der italienischen Gerichtsbarkeit, weil sich das Grundstück, um das sich die Parteien gestritten haben, in Italien befindet. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt. Ein Beitritt der Antragstellerin zu dies em Rechtsstreit kam nach Art. 6 Nr. 2 EuGVVO, der wörtlich mit Art. 6 Abs. 2 EuGVÜ übereinstimmt, nur bei dem Gericht des Hauptprozesses in Italien in Betracht . Ob eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Übertragungsvertrages in Deutschland möglich gewesen wäre, ist unerheblich. Vorliegend geht es um die Vollstreckbarerkl ä- rung der Kostenentscheidung aus dem italienischen Urteil. 2. Ein Verstoß gegen den ordre public, der der Vollstreckbarerklärung des Urteils entgegenstehen könnte, scheidet aus. Der Einwand, die Antragste l- ler in habe die Entscheidung durch Prozessbetrug erschlichen, kann von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht we r- den. Sie hat sich im Vorprozess eingelassen und hätte dort alle Argumente vo r- trage n und im Rechtsmittelverfahren verfolgen können, die aus ihrer Sicht für das Vorliegen eines Prozessbetrugs sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286 , 304 ff; Beschluss vom 6. Mai 2004 2 3 - 4 - - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386 , 238 8 ; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilve r- fahrensrecht, 3. Aufl., Art. 34 Rn. 57). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 15.10.2009 - 31 O 2684/09 - OLG München, Entscheidung vom 11.02.2010 - 25 W 2471/09 -
Full & Egal Universal Law Academy