BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 561 / 1 0 vom 26. Oktober 201 1 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2, 4 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 Beschwer ausgegangen ist, und hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nac h- geholt, weil es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882), kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und eine Zulassung der Beru fung geboten gew e- sen wäre. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10 - OLG München AG Starnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr . Günter beschlossen: Die Rechtsbe schwerde gegen den Beschluss des Oberlandes g e- richts München - 2. Zivilsenat - Familiensenat - vom 4 . Oktober 20 10 wird auf Kosten de r Klägerin verworfen. Beschwerdewert: 6 00 Euro Gründe: I. Die Parteien streiten über die Auskunftspflicht de r Klägerin . Die Klägerin ist auf die Widerklage des Beklagten hin durch Teilurteil des Amtsgerichts zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Gegen das Teilurteil hat die Klägerin Berufung ein gelegt . Das Oberla n- des gericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf bis zu 6 00 festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Klägerin , mit der sie ge l- tend macht, das Oberl and es gericht habe die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen müssen, d a d as Amtsgericht von einer höheren B e- schwer de r Klägerin ausgegangen sei und daher keinen Anlass gehabt habe , über die Zulassung der Berufung zu entscheiden . Die Berufung hätte zugela s- 1 2 3 4 - 3 - sen werden müssen, weil das Amtsgericht den Anspruch der Klägerin auf rech t- liches Gehör verletzt habe. II. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist ( Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn . 7 ). Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil der allein geltend g e- machte Zulassungsgrund de r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) nicht vorliegt. 1. Unter dem Gesichtspunkt d er Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig , wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und we nn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leiten t- scheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von sym p- tomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 1 52, 182 = NJW 2003, 65, 66 f. ). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943 , 1945 ). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funk tionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Ber u- fungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materie l- 5 6 7 - 4 - len Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrech t- lich abgesicherte Ger echtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entsche i- dung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidu ng auf einer Ve r- letzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürve r- bot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art . 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943 , 1946 ) . Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. a ) Nach ständige r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Ve rurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Au s- kunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen G e- heimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten a b- zustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Aus kunft erfordert ( Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/ 07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn . 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f. ). b) Die se Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Beschwerdewerts von einem erforderlichen Zeitaufwand für die Klägerin von 6 Arbeitsstunden ausgegangen ist und die zusätzlich anf allenden Kosten, etwa für die Fertigung von Kopien, auf 100 m- ten tatrichterlichen Ermessens, das vom Rechtsbeschwerdegericht nur eing e- 8 9 10 - 5 - schränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2 007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 mwN) , und wird von der Rechtsb e schwerde auch nicht angegriffen. 2 . Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn die anzufec h- tende Ent scheidung von der Entscheidung eines höher - oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in di e- sem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und diese l- be Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin e i- nen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung au f- gestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943). Eine solche Divergenz in Form einer Abweichung de s B e- rufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich hier nicht. a) Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshof s hat das Ber u- fungsgericht - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwe r- fen darf - eine Entscheidu ng über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Ber u- fung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen , weil es von einer Beschwer der unte r- legenen Partei ausgegangen ist, die 600 ( Senat sbeschlü ss e vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 und vom 20. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964 Rn. 18; BGH Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218, 219 und Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07 - WuM 2008, 614) . b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stand hier einer Ve r- werfung der Berufung indes nicht entgegen. 11 12 13 - 6 - Dabei kann dahingestellt bleiben, ob d as Amtsgericht im Hinblick auf die Höhe der von ihm festgesetzten S icherheitsleistung von der Anfechtbarkeit se i- ner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb über die Zulassung der Ber u- fung nicht ausdrücklich entschieden hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - zur Veröffentlichung bestimmt). Denn d as Berufu ngsgericht, das die Beschwer lediglich auf bis zu 600 festgesetzt hat, hat die Entscheidung über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO jedenfalls nach ge ho lt (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926). In den Gründen des ang e- griffenen Beschluss es führt das Berufungsgericht aus, dass eine nachträgliche Zulassung der Berufung nicht veranlasst sei , weil keine Zulassungsgründe nach § 511 Abs. 4 ZPO vorlägen. Dies zeigt , dass das Berufungsgericht die ersti n- stanzliche Zulassungsentscheidung nach § 511 Abs. 2 , 4 ZP O nachholen wol l- te , weil es den Beschwerdewert anders als das Amtsgericht in geringerer Höhe fest ge setz t hatte . Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs liegt daher nicht vor. c ) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Berufung s- gericht hätte die Berufung zulassen müssen, weil das Amtsgericht den A n- spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, kann sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. D ie Entscheidung über die Z ulassung der Berufung i st grundsätzlich unanfechtbar (MünchKom m- ZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 511 Rn. 88; Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 511 Rn. 41; Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 511 Rn. 42) . Dies gilt auch dann, wenn die Zulassungsentscheidung vom Berufungsgericht nachgeholt wurde . D as 14 15 16 - 7 - Rechtsbeschwerdegericht kann daher nicht überprüfen, ob das Berufungsg e- richt die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und die Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre . Dose Weber - Monecke RiBGH Dr. Klinkhammer ist im Urlaub und deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose Schilling Günter V orinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 05.03.2010 - 1 F 720/08 - OLG München, Entscheidung vom 04.10.2010 - 2 UF 574/10 -
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