BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 56 / 1 2 vom 9. November 20 1 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d ie Richter Raebel , Dr. Pape, Grupp und die Richter in Dr. Möhring am 9. November 20 1 2 beschlossen: Die Gegenvorstellun g des Klägers gegen den Senatsb e schluss vom 25. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Klägers vom 2. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zu einer Ä nderung des angegriffenen B e- schlusses. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Schre i- ben vom 21. April 2012 als unzulässig verworfen, weil dieser vom Kläger nicht unterzeichnet worden war. Es kommt demnach nicht d a rauf an, ob der Kläger die Berufungsschrift und den mit dieser verbundenen Prozesskostenhilfeantrag unterzeichnet hatte . Im Übrigen hat der Senat in dem angegriffenen Be schluss ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Auch d agegen erinn ert der Kläger mit seiner Gegenvorstellung nichts von Substanz. 1 - 3 - Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weit e- re Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 0 9.02.2012 - 4 C 955/10 - LG Kempten, Entscheidung vom 12.04.2012 - 53 S 351/12 - 2
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