BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/12 vom 25 . Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 25. Juni 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 5. Zivi l- kammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. April 2012 wird als unzulässig verworfen . Gründe: 1. De r mit Schreiben des Klägers vom 21. April 2012 erhobene " Ei n- spruch " ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angegriffenen Entsche i- dungen beantragt, weil der Kläger deutlich m acht, die Kosten eines Rechtsa n- walts nicht aufbringen zu können und daher auf die Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe angewiesen zu sein. 2. Der Prozesskostenhilfean trag ist unzulässig, weil er vom Kläger nicht unterschrieben worden ist. Trägt ein bestimmender Schriftsatz entgegen dem Erfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO keine Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, so ist 1 2 3 - 3 - die schriftliche Prozesshandlung grundsätzlich unwirksam (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2 086, 2087 mwN). Da auch der schrif t liche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Unterschriftse r- fordernis unterliegt (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XI I ZB 21/94, NJW 1994, 2097; vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269) , fehlt es w e- g en der fehlenden Unterschrift des Klägers an einem wirksamen Antrag. Ein Ausnahmefall, in welchem die fehlende Unterschrift unter dem Prozesskoste n- hilfeantrag unschädlich ist, weil die Urheberschaft aufgrund eines unterschri e- benen Begleitschreiben s oder au f ähnliche Weise unzweifelhaft fest zustellen ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006, aaO S. 1269 f), liegt hier nicht vor. 3. Das Prozesskostenhilfegesuch hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger die Vers agung von Prozes s- kostenhilfe für den Berufungsrechtszug angreift, ist ein Rechtsmittel nicht stat t- haft, weil die Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Verwerfung der Ber u- fung ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) , hat 4 - 4 - aber keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung mit Recht wegen fehlender Beachtung des Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat (§ 522 A bs. 1 Satz 2 ZPO) . Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 09.02.2012 - 4 C 955/10 - LG Kempten, Entscheidung vom 12.04.2012 - 53 S 351/12 -
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