BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 56/13 vom 24. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 517, 519 Abs. 3 Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei zulässig eing e- legt, wenn sich anhand d er weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift s o wie des beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll (im Anschluss an BGHZ 21, 168 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ 2003, 1176). BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2013 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter, und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschw erde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- land esgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung. Das landgerichtliche Urteil ist dem Kläger am 2. Oktober 2012 zugestellt worden . Am 2. November 2012 ist beim Oberlandesgerich t per Telefax eine Berufungsschrift des Klägers eingegangen, in der das Aktenzeichen der ersten Instanz zutreffend angegeben war und der das in diesem Verfahren ergangene Urteil beilag. Als Partei en des Berufungsverfahrens war der Kläger als Ber u- fungskläge r und die B . GmbH als Berufungsbeklagte b enannt. Am 7. November 2012 hat der Kläger um Berichtigung des Rubrums dahin gebeten, dass Ber u- fungsbeklagte die T . GmbH, also die hiesige Beklagte, sei. Nach entspreche n- 1 2 - 3 - dem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Ber ufung gegen das Urteil des Landgerichts verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Recht s- beschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in se i- nem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 2. Das Berufungsgericht hat die Berufu ng zu Unrecht verworfen. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es an einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung innerhalb der Berufungsfrist fehle. Nicht ordnungsgemäß sei eine Berufungsschrift, die als Rechtsmittel b e- klagten ein mit der erstinstanzlichen Beklagten nicht identisches Unternehmen benenne, ohne dass die gemeinte erstinstanzliche Beklagte innerhalb der Ber u- fungsfrist erkennbar werde. Aus der Berufungsschrift einschließlich des beig e- legten Urteils sei nicht erkennb ar gewesen, ob die Beklagten be zeichn ung oder das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils (und dessen Beifügung) fehle r- haft gewesen sei. Eine Aufklärung habe nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist erfolgen können, da die Berufungsschrift erst am Tag des Fristablaufs (Freitag, den 2. November 2012) beim Oberlandesgericht eingegangen und demen t- sprechend der Vorsitzenden erst am Montag, den 5. November 2012 vorgelegt worden sei. Dies gelte umso mehr, als in dem Verfahren des Klägers gegen die 3 4 5 - 4 - B . GmbH und an dere durch Urteil vom 27. September 2012 die Klage abgewi e- sen worden sei. b) Diese Ausführungen halten einer recht lichen Nachprüfung nicht stand. aa) Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erkl ärung enthalten, dass dagegen Berufung eingelegt werde. Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen sowohl d er Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH Urteil vom 6. Februar 198 5 - I ZR 235/83 - NJW 1985, 2651; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/ 01 - FamRZ 2003, 1176 , jew eils zu § 518 Abs. 2 ZPO aF und mwN). Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Berufungsschrift zu ste l- lenden Anforderungen dient - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten für das Be rufungsgericht als auch im Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtss i- cherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an al s- baldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift (BGH Urteil vom 6. Februar 198 5 - I ZR 235/83 - NJW 1985, 2651). Das bedeutet indes nicht, dass die Person des Rechtsmittel klägers bzw. - beklagten wirksam nur ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst a n- gegeben werden kann. Vielmehr ist die Rechtsmitteleinlegung einer Auslegung zugänglich . Den Belangen der Rechtssicherheit ist deshalb auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelbeklagten ausschließt (vgl. BGHZ 21, 168, 173 zum Rechtsmittelkläger). Von daher ist es ausreichend, wenn jede n- 6 7 8 - 5 - falls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist , wer Ber u- fungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senats beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ 2003, 1176). bb) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Berufungsgericht e i- ne hinreichende Würdigung der Berufungseinlegung unterlassen hat. (1) In der rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingeg angene n Rechtsmi t- telschrift sind das erstinstanzliche Aktenzeichen, der Kläger, die genaue B e- zeichnung des Urteils und schließlich das Datum der Zustellung des Urteils an den Kläger zutreffend angegeben. Soweit als Datum des angefochtenen Urteils "8.20.09. 2012" angegeben ist, ist damit ersichtlich der " 28. September 2012 " gemeint , wie sich nicht zuletzt aus der korrekten Angabe des Datums auch am Ende der Berufungsschrift ergibt. Zudem hat der Kläger das angefochtene Urteil in vollständiger Fassung der Rech tsmittelschrift beigelegt. (2) Richtig ist zwar, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die beklagte Partei unzutreffend angegeben hat. Allein dies und der vom Ber u- fungsgericht angeführte Umstand, dass zwischen dem Kläger und dem ang e- gebenen Be klagten tatsächlich ein anderes Verfahren anhängig ist, das mittle r- weile auch beim Oberlandesgericht geführt werde, steht der Würdigung der B e- rufungsschrift dahin, dass die Beklagte dieses Rechtsstreits gemeint war, ni cht entgegen. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die erheblich abweichenden Individualisierungsmerkmale darauf hin, dass der vom Ber u- fungsgericht angeführte Umstand die se Auslegung nicht erschütter t . Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass für den vom Oberlandesgeri cht in Bezug g e- nommenen Rechtsstreit ein anderes Landgericht zuständig gewesen ist und 9 10 11 12 - 6 - dass das dort ergangene Urteil ein anderes Datum ( 27. September 2012 ) sowie ein anderes Aktenzeichen aufweist . (3) Dass nach den vorliegenden Umständen die Beklagte a uch für das Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar war (vgl. zum Empfä n- gerhorizont des Rechtsmittelgerichts Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 15) , folgt im Übrigen daraus, dass das Verfahren ohne w eitere Beanstandung als Berufungsverfahren gegen das a n- gefochtene Urteil eingetragen worden ist . Als Wiedervorlagefrist wurde der A b- lauf der Berufungsbegründungsfrist vermerkt . Zwar hat die Vorsitzende die Ve r- fügung erst am 6. November 2012 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist zur Kenntnis genommen; aber auch sie sah ausweislich der Gerichtsakte keine Veranlassung, etwas an den Eintragungen zu ändern. Erst nachdem der Kläger selbst die Berichtigung des Passivrubrums beantragt hatte, hat das Oberla n- desge richt mit Verfügung vom 8. November 2012 auf seine - nunmehr - best e- henden Bedenken hingewiesen. 13 - 7 - 3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 28.09.2012 - 10 O 1837/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.12.2012 - 5 U 867/12 - 14
Full & Egal Universal Law Academy