BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 56/14 Verkündet am: 8. Juli 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB XII §§ 43 Abs. 3, 94 BGB §§ 1602, 1606 Abs. 3 Satz 1 a) Für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei E r- werbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII); eine Verletzung dieser Obliegenheit kann z ur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Lei s- tungen führen. b) Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei E r- werbsminderung ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon dann insg e- samt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 an BSG FamRZ 2014, 385). - 2 - c) Erhält der Unterhaltsberechtigte aus diesem Grund nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs. 2 Satz 2, 27 ff. SGB XII) und haften mehrere u n terhaltspflichtige Kinder g emäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den Elternunterhalt, stellt der gesetzliche Übergang des Unterhaltsa n- spruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 rte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar, wenn und soweit dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Inanspruc h- nahme von Grundsicherungsleistung en verweisen kann. d) In diesem Fall kann das privilegierte Kind der Geltendmachung des Unte r- haltsanspruchs durch den unterhaltsberechtigten Elternteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten, und zwar s o- wohl wegen vergangene r als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 56/14 - OLG Hamm AG Menden - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Juli 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. S enats für Familiensachen des Oberlandes gerichts Ham m vom 17. Dezem - ber 201 3 wird auf Kosten der Antragstel lerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe : A . Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt für d ie Zei t seit August 2011 . Die 1934 geborene Antragstellerin ist verwitwet und lebt im eigenen Haushalt. Sie hat in den hier streitigen Unterhaltszei träumen einen durch Re n- teneinkünfte und Eigenverdienst nicht gedeckten Unterhaltsbedarf in wechsel n- der Höhe zwischen 647 D er Antragsgegner ist der Sohn der A n- tragstellerin. Er bezieht ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von rund 7 6.5 00 Die Antrags tellerin hat einen weiteren Sohn und eine Tochter . Der Bruder des Antragsgegners erzielt jährliche Bruttoeink ün fte in Höhe von mehr als 150.000 S eine Schwester ist bei einem Brutto jahres einkommen in Höhe 1 2 - 4 - von rund 21.000 unstreitig für die Zahlung von Elternunterhalt an die Antra g- stellerin nicht leistungsfähig. Wegen ihres ungedeckten Unterhaltsbedarfs hatte di e Antragstellerin die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölf ten Buches S o- zialgesetzbuch ( im Folgenden: Grundsicherungsleistungen ) beantragt. Die Stadt I. lehnte diese n Antrag wegen der über der Einkommensgren ze des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegenden Einkünfte des Bruders des Antragsgegners ab und gewährte der Antragstellerin statt dessen Leistungen nach dem Dritten K a- pitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( Hilfe zum Lebensunterhalt ) unter Rückübertragung der auf sie überg e g a n g en en Unterhaltsansprüche zum Zw e- cke der gerichtlichen Geltendmachung gegen den Antragsgegner und seinen Brud er. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin zunächst darauf ang e- tragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands in Höhe von 3.117,75 von August 2011 bis Oktober 2012 und eines la u- fenden Unterhal ts in Höhe von monatlich 207,85 r- pflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese En t- scheidung hat die Antragstellerin Beschwerde e ingelegt. Sie hat ihren Antrag im Beschwerdeverfahren teilweise erweitert und zuletzt von dem Antragsgegner die Zahlung eines Unterhalts rückstands für den Zeitraum von August 2011 bis August 2013 in Höhe von 7.779,50 nebst Zinsen und einen laufenden Unte r- halt in Höhe von monatlich 346,71 Das Obe r- landesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antra g- stellerin, mit der sie ihre Anträge noch wegen eines Unterhaltsrüc kstands in Höhe von 3.725 en Zeit raum von August 2011 bis August 2013 sowie 3 4 5 - 5 - wegen eines laufe nden Unterhalts in Höhe von 180 ember 2013 bzw. in Höhe von 182 B . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I . Das B eschwerde gericht , dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 1710 veröffentlicht ist, hat die für den Elternunterhalt relevanten Einkünfte und Ve r- bindlichkeiten des Antragsgegners ermittelt und nach einer , die unterhaltsrel e- vanten Einkünfte des Bruders ei nbeziehenden Haftungsanteilsberechnung fes t- gestellt, dass der Antragsgegner aufgrund seiner Leistungsfähigkeit im verfa h- rensgegenständlichen Unterhaltszeitraum rechnerisch monatliche Beträge in wechselnder Höhe zwischen 1 09 für den Elternunterhalt schulden würde . Insoweit nimmt die Rechtsbeschwerde die Ausführungen des B e- schwerdegerichts hin. I ndessen geht das Beschwerdegericht mit folgender Begründung davon aus, dass die Antragstellerin in Höhe des rechnerisch auf den Antragsgegner entfallenden Haftungsanteils nicht unterhaltsbedürftig sei und insoweit auf vo r- rangige Grundsicherungsleistungen verwiesen werden könne : Der Anspruch der Antragstellerin auf Grundsicherung sleistungen sei nur in Höhe des Ha f- tungsanteil s des Bruders des Antragsgegners ausgeschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 43 Abs. 3 Satz 1 und 6 SGB XII. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII könne trotz seines vermeintlich eindeutigen Wortlauts auch d a- 6 7 8 - 6 - hin ausgelegt werden, dass der Anspruch auf Grundsicherung sleistungen nur so weit ausgeschlossen sei, als die auf den einzelnen Unterhaltsschuldner b e- zogene Einkommensvermutung widerlegt sei. Dieses Ergebnis werde durch die rech tssystematische Auslegung des § 43 Abs. 3 SGB XII im Zusammenhang mit de m Unterhaltsrecht und dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz gestützt. Unterhaltsforderungen gegen zwei Sc huldner seien stets unterschiedliche Ansprüche. Eine gemeinschaftliche Haftung auf Unterhalt, die unabhängig von der Erfüllung der Tatb estandsvoraussetzungen durch jeden einzelnen Schuldner eintrete, sei dem Unterhaltsrecht fremd. Diesem Prinzi p liefe die unter Verweis auf § 43 Abs. 3 SGB XII begründete Inanspruchnahme des Antragsgegners zuwider. Er würde nur deshalb unterhaltspflichtig, weil er einen Bruder habe, dessen Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze liegen. Geriete der Bruder in Vermögensverfall, bestünde ein Anspruch der Antragste l- lerin auf Grundsicherung un d der Antragsgegner wäre nach § 43 Abs. 3 SGB XII privilegiert. Ein abw eichendes Verständnis der Norm führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Antragsgegners mit einem Ei n- zelkind. Zudem s olle durch die Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB XII die Furcht des Bedürftigen vor dem Unterhaltsrückgriff auf seine Kinde r und damit eine r der Hauptgründe für die verschämte Altersarmut beseitigt werden. Die Ei n- kom mensgrenze von 100.000 sei nur deswegen eingeführt worden, weil es eine Privilegierung gut verdienender Unterhaltsschuldner zu Lasten der Allg e- meinheit nicht geben solle. Der angestrebte Zweck des Gesetzes würde aber nicht erreicht, wenn der Berechtigte gezwungen wäre, neben d em wohlhabe n- den Kind seine deutlich geringer verdienenden Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Dies hält rechtlicher Überprüfung zwar im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung stand. 9 - 7 - II. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Beschwer degerichts, dass der Antragstellerin fiktive Grundsicherungsleistungen bedarfsdeckend zug e- rechn et werden könnten und ihre Unterhaltsbedürftigk eit aus diesem Grunde entfällt. 1. Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerd e- gerichts. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Grundsicherung s- leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII vor, werden diese unabhängig von etw a- igen Unterhaltsansprüchen gegen Eltern und Kinder gewährt (vgl. BSG FamRZ 200 9, 44 Rn. 16) . Sie sind daher dem Unte rhaltsanspruch gegenüber nicht nachrangig , sondern gelten als Einkommen und reduzieren dadurch den unte r- haltsrechtlichen Bedarf des Leistungsempfängers , ohne dass es darauf a n- kommt, ob sie zu Recht oder zu Unrecht bewilligt wo rden sind (Senatsurteil vom 20 . Dezember 2006 XII ZR 84/04 FamRZ 2007, 1158 Rn. 14) . Nach allg e- meiner Ansicht besteht daher für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen ; eine Ve r- letzung dieser Obliegenheit kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Grundsicherung führen ( OLG Frankfurt Urteil vom 23. Januar 2008 5 UF 146/07 juris Rn. 19; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1988; OLG Saarbrücken MittBayNot 2005, 436, 437; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli chen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 706; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli chen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 161; Erman/ Hammermann BGB 14. Aufl. § 1602 Rn. 49; Soergel/Lettmaier BGB 13. Aufl. § 1602 Rn. 27; Koch/Ma rgraf Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 6048 a; Botur in Büte/ Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1602 BGB Rn. 30; NK - BGB/Saathoff 3. Aufl. § 1602 Rn. 21; Günther FPR 2005, 461, 464; Scholz FamRZ 2007, 1160, 1161 ; vg l. auch Senatsbeschluss vo m 17. Juni 10 11 - 8 - 2015 XII ZB 458/14 zur Veröffentlichung bestimmt, dort zur Obliegenheit zum Abschluss einer Pflegeversicherung ). 2. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen hatte die Antragstellerin rechtzeitig Grundsicherungsleistungen beantragt und den Antragsgegner erst nach Ablehnung dieses Antrages durch die Stadt I. auf Za h- lung von Elternunterhalt in Anspruch genommen. Eine unterhaltsrechtliche Ve r- pflichtung, von sich aus mit Rechtsbehelfen gegen die Versagung von bedarf s- deckenden G rundsicherungsleistungen vorzugehen, kann den Unterhaltsb e- rechtigten von vornherein nur bei m Vorliegen hinreichen de r Erfolgsaussicht en treffen (Scholz FamRZ 2007, 1160, 1161). Solche best anden unter den hier obwaltenden Umständen nicht. Entgegen der A n sicht des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin wegen § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII kein en Anspruch auf Leistungen der Grun d- sicherung im Alter, weil eines ihrer unterhaltspflichtigen Kinder (der Bruder des Antragsgegners) unstreitig über steuerrechtliche Bruttoein künfte in Höhe von mehr als 150.000 . a) Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei E r- werbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamte inkommen im Sinne von § 16 SGB IV unter einem Be trag von 100.000 liegt. Es wird nach § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschre i- tet. Zur Widerlegung dieser Vermutung kann der Träger der Grundsicherung von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der U nterhaltspflichtigen zulassen , § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB XII . Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Erreichen der Einkommens grenze von 100.000 vor, sind die Unterhaltspflichtigen gege n- 12 13 14 - 9 - über dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, in einem für die Durchführung der Vorschriften über die Grundsicherung erforderlichen Umfang über ihre Ei n- kommensverhältnisse Auskunft zu ge ben, was auch die Verpfl ichtung u m- schließt, Beweisurkunden vorzulegen oder deren Vorlage zuzustimmen (§ 43 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB XII) . Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII haben Lei s- tungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherung sleistungen , wenn die nach § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII geltende Vermutung durch den Träger der Grundsicherung nach § 43 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB XII widerlegt ist . b) Unterschiedliche Auffassungen werden zu der Frage vertreten , ob Grundsicherung sleistungen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII auch dann in s- g esamt ausgeschlossen sind, wenn der Träger der Grundsicherung bei einer Mehrzahl von Kindern des Leistungsberechtigten nicht für alle Kinder den Nach - weis eines steuerrechtlichen Bruttoeinkommens in Höhe von 100.000 mehr führen kann. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass in solchen Fällen des Zusam - mentreffens von privilegierten und nicht privilegierten Kindern die Vorschrift des § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII nicht als vollständiger Ausschluss der Grundsich e- rung verstanden werden könne, wird in T eilen des unterhaltsrechtlichen Schrif t- tums geteilt. Weil im Unterhaltsrecht keine gesamtschuldnerische Haftung b e- stehe, sondern jedes Kind n ur mit einem individuell nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bemessenen Haftungsanteil für den Unterhalt des Leistungsber echtigten einzustehen habe , greife die Grundsicherung in reduzierter Höhe weiter ein, soweit der Leistungs berechtigte seinen Bedarf nicht durch die haftungsanteil i- gen Unterhaltszahlungen seiner nicht privilegierten Kinder decken könne ( vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 707; BeckOGK/Selg BGB [Stand: Oktober 2014] § 1602 Rn. 64; Wefers FamRB 2014, 222, 224 f.). 15 16 - 10 - Demgegenüber geht die wohl überwiegende Ansicht davon aus , dass nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ein Anspruch auf Grundsicherung sleistungen schon dann insgesamt ausgeschlossen ist , wenn nur eines der Kinder des Lei s- tungsberechtigten ein Einkommen erziel t , welches die Einkommensgrenze von 100. 000 erreicht ( vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrec ht in der fam i- liengerichtli chen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 160; Koch/Margraf Ha ndbuch des U n- terhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 6049; Hilbig - Lugani in Eschenbruch /Schürmann/ Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1266 ; Günther FPR 2005, 461, 463; J eschke Fa mRZ 2015, 330; Schür mann juris - PR/FamR 17/2014 Anm. 1; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 18. Aufl. § 43 Rn. 15 ; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII [Bearbeitungsstand : 2013] § 43 Rn. 57 ). Die l etztgenannte Auffassung ist was auch die Rechtsbeschwerdeerw i- derung nicht anders sieht - zutreffend . aa) Bereits die grammatikalische Auslegung steht ein em andere n Auslegungse rgebnis entgegen . Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bleiben U n- terhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern und Ki n- dern unberücksichtigt, sofern (und nicht " soweit " ) deren jährliches Gesamtei n- kommen unter einem Betrag von 100.000 liegt. Im Hinblick auf die Verwe n- dung des Plurals (Kinder und Eltern) ist die Vorschrift jedenfalls insoweit ei n- deutig, als die von ihr angeordnete Rechtsfolge (Nichtberücksichtigung von U n- terhaltsansprüchen des Leistungsberechtigten ) bei einer Mehrzahl von unte r- haltspflichtigen Kindern oder Elternteilen nur dann eintritt , wenn keines d er Ki n- der oder Elternteile des Leistungsbe rechtigten ein jährliches Gesamteinko m- men von 100.000 erzielt . Die darauf bezogene Vermutung des § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII , wonach das Einkommen " der Unterhaltspflichtigen " d ie Einkommensgrenze von 100.000 teige , ist begrifflich schon 17 18 19 - 11 - dann widerlegt, wenn der Träger der Grundsicherun g nachweis en kann , dass zumindest ein es von mehreren unterhaltspflichtigen Kind ern oder Elternteil en über ein jährliches Gesamt einkommen in Höhe von mindestens 100.000 r- fügt. Nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist der Anspruch auf Leistungen der Grundsich erung ausgeschlossen, wenn (und nicht " soweit " ) dem Träger der Grundsicherung dieser Nachweis gelingt. bb) Der Senat vermag die vom Beschwerdegericht gegen dieses Ausl e- gungsergebnis g eltend gemachten systematischen und teleologischen Bede n- ken nicht zu teilen. ( 1 ) § 43 Abs. 3 SGB XII kommt allein in dem auf die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen gerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung. Systematisch regelt § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII somit auf der Ebene des sozia l- rechtlichen Leistungsrecht s die Frage, ob der Leistungsberechtigte Grundsich e- rung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die ansonsten nachrangige Hilfe zum Leben s- u n terhalt nach dessen Dritten Kapitel erhalten kann. Das Gesetz schließt einen Anspruch auf Grundsicherung sleistungen aus und verweist den Anspruchsteller auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn er wenigstens ein unterhaltspflichtiges Kind oder einen unterhaltspflichtigen Elternteil mit einem Einkommen in Höhe v on 100.000 (2) Bei der Fassung des § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII hat sich der Geset z- geber erkennbar von der Vorstellung leiten lassen , dass der Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten in vollem Umfang vorrangig vor der Grundsicherung durch Verwan dtenunterhalt sichergestellt werden kann, wenn (mindestens) ein Kind oder Elternteil vorhanden ist, das über ein besonders hohes Einkommen verfügt ( vgl. Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII [Bearbeitungsstand: 2013] § 43 Rn. 55). 20 21 22 - 12 - Richtig ist freilich, dass die s in mehr facher Hinsicht im Widerspr uch zu den Wertungen des materiellen Unterhaltsrecht s steht (vgl. dazu eingehend Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtli chen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 160) . D ie typisierende Annahme, dass der Bed arf des Lei s- tungsberechtigten bei einem gewissen (steuerrechtlichen) Bruttoeinkommen eines unterhaltspflichtigen Kindes oder Elternteils in vollem Umfang durch de s- sen Unterhalt szahlungen gedeckt werden könne , kann sich bei unterhaltsrech t- licher Betrachtung sweise insbesondere beim Bestehen hohe r Verbindlichke i- ten oder im Falle vorrangiger Unterhaltspflichten aufseiten des Unterhaltspflic h- tigen im Einzelfall als nicht tragfähig erweisen. Zudem werden in vielen Fäl len die nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII pr ivilegierten Kinder oder Elternteile wie im vorliegenden Fall der Antragsgegner aus der Sicht des Unterhaltsrechts in der Lage sein, mit ihrem unterhalb des Grenzbetrag es von 100.000 Bruttoeinkommen zum Unterhalt des Leistungsberechtigten b eizutragen, so dass sich die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des nicht privilegierten Kindes oder Elternteils bei einer Mehrzahl von leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen der Höhe nach von vornherein auf einen n ach § 1606 Abs. 3 Satz 1 B GB bemess e- nen Ha ftungsanteil am gesamten Bedarf des Leistungsberechtigten beschränkt. ( 3 ) D iese Widersprüche lassen sich allerdings aus der Binnenlogik de r für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Verfahren s- vorschriften heraus erklär en . In diesem Ver waltungsver fahren soll bei der Pr ü- fung der Bewilligungsvoraussetzungen nur sehr behutsam in die informatione l- len Selbstbestimmungsrechte des Leistungsberechtigten und seiner unterhalt s- pflichtigen Eltern und Kinder eingegriffen werden, damit der Leistung sberechti g- te nicht aus Furcht vor umfassende r behördli cher Ausforschung der wirtschaftl i- chen Verhältnisse seiner unterhalts pflichtigen Eltern und Kinder von der Bea n- tragung der Grundsicheru ng Abstand nimmt (vgl. Schoch in LPK - SGB XII 9. Aufl. § 43 Rn. 10) . Der Leistungsberechtigte ist deshalb über allgemein g e- 23 24 - 13 - haltene Angaben hinaus nicht verpflichtet, dem Grundsicherungsträger umfa s- sende Einzelheiten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflicht i- gen Eltern und Kinder zu offenbaren. D er in § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB XII no r- mierte Auskunftsanspruch des Grundsicherung strägers gegen die u nterhalt s- pflichtigen Kinder und Eltern richtet sich i n pers önlicher Hinsicht nur gegen di e- jenigen U nterhaltspflichtigen, für deren Person der Grundsicherungsträger b e- reits hinreichende Anhaltspunkte für ein den Grenzbetrag von 100.000 erre i- chendes Einkommen darlegen kann ( vgl. Buchner in Oestreicher SGB II/ SGB XII [Stand: Oktober 2013] § 43 SGB XII Rn. 14). § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB XII verdrängt in seinem Anwendungsbereich den allgemeinen sozial - hilferech tlichen Auskunftsanspruch aus § 117 SGB XII (LSG Niedersachsen - Bremen Urteil vom 29. Juli 2014 L 8 SO 126/11 juris Rn. 15; Günther FPR 2005, 461, 463; Hußmann FPR 2004, 534, 540). Gegenüber anderen Kindern und Elternteilen besteht daher sozialhilferechtlich kein Auskunftsanspruch , w enn es für diese Unterhaltspflichtigen keine Anhaltspunkte für ein Einkommen von 100.000 gibt . Inhaltlich ist der A uskunftsa nspruch nac h § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB XII auf Angaben zum steuerlichen Bruttoe inkommen des Unterhaltspflichtigen beschränkt (Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII [Bearbe i- tungs stand: 2013] § 43 Rn. 52 ; vgl. auch Sen atsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1515 ) . Demgegenüber kann (und soll) d er Träger der Grundsich e- rung im Bewilligungsverfahren keine weitergehenden Informationen zu den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse n des Unterhaltspflichtigen erlangen , auc h wenn diese wie beispielsweise Angaben zu Wohnvorteilen oder zum Einkommen de s Ehegatten des Unterhaltspflichtigen für die Beurteilung seiner unterhaltsrechtlich en Leistungsfähigkeit unmittelbar von Bedeutung sind . (4 ) Schließlich ist zu berücksich tigen, dass § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII (bis zum 31. Dezember 2012: § 43 Abs. 2 Satz 6 SGB XII) inhaltlich dem früh e- ren § 2 Abs. 3 Satz 1 GSiG entspricht. Dessen Regelungsgehalt ist im Jahre 25 - 14 - 2005 nach der Eingliederung der sozialen Grundsicherung in das Sys tem der Sozialhilfe unverändert übernommen worden , was ebenfalls dafür spricht, dass der Gesetzgeber die bestehenden Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht bewusst hingenommen hat. cc ) Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage sieht sich der Senat im Ei n- klang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dessen Entscheidung vom 25. April 2013 (BSG FamRZ 2014, 385) stützt die vom Beschwerdegericht vertretene Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII nicht. Das Bundessozialgericht hat im Rahmen der A uslegung von § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII aF (jetzt: § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) zwar die Individualität der Unterhaltsansprüche betont und darauf hingewiesen, dass sich der Unterhalt s- anspruch des Leistungsberechtigten (im dortigen Streitfall ein volljährige s b e- hindertes Kind) zivilrechtlich nicht gegen seine Eltern zu sammen, sondern abhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit nur gegen den einzelnen Elternteil gesondert richte n könne ( vgl. BSG Fa mRZ 2014, 385 Rn. 22). Inde s- sen stehen diese Äußerung en ausschließlich im Zusammenhang mit der Erört e- rung der in der sozialrechtlichen Literatur bis dahin streitig gewesenen Frage, ob die Einkünfte von Eltern wegen der gemeinsamen steuerlichen Veranl a- gung in Ansehun g des Grenzbetrages von 100.000 sein könnten . Dies hat das Bundessozialgericht verneint, ander erseits aber dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 6 SGB XII aF (jetzt: § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII) entsprechend darauf hingewiesen , dass ein Anspruch auf Grundsicherungslei s- tung en dann ausscheidet, wenn " mindestens einer der beiden Elternteile (allein) ein Gesamteinkommen von 100.000 Euro jährlich hat " (BSG FamRZ 2014, 385 Rn. 19). Folgerichtig hat das Bundessozialgericht , das die vorinstanzliche En t- scheidung im Streitfall aufgeh oben hat, in seinen Hinweisen zum weiteren Ve r- fahren ausdrücklich ausgeführt, dass dann, wenn " das Einkommen eines der 26 27 - 15 - über 100.000 Euro " liegt , der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu prüfen sei n wird (BSG Fam RZ 2014, 385 Rn. 25). III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber aus anderen G ründen al s richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG) . Die Antragsteller in ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegen den A n- tragsg egner gehindert. 1. Die Antragstellerin ist bezüglich der verfahrensgegenständlichen E l- ternunterhaltsansprüche in materiell er Hinsicht aktiv legitimiert . Dies bedarf wegen de s Unterhaltszeitraums seit Januar 201 4 , der nach der letzten mündlichen Ver handlung vor dem Beschwerdegericht lieg t , keiner näheren Erörterung. Aber auch in Ansehung der im Z eitraum von August 2011 bis Dezember 2013 durchgehend gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt ist die Antragstellerin Inhaberin d es gegen den Antragsgegner geric hteten Anspruch s auf Elternunterhalt ge blieben. Ihre Unterhaltsansprüche gegen den Antrag s- gegner sind nicht nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die Stadt I. überge ga n- gen ; die gleichwohl vorgenommene Rückabtretung geht ins Leere. a) Der Ausschluss des A nspruchsübergangs ergibt sic h allerdings nicht aus § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB XII . Nach dieser Vorschrift ist der Übe r- gang bürgerlich - rechtliche r Unterhaltsanspr üche eines Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz buch gegen dessen Eltern und Kinder ausgeschlossen . Die Frage , ob " Leistungsberechtigte r " im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB XII nur derjenige ist, der tatsächlich 28 29 30 31 - 16 - Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel bezieht oder ob es im Falle des Bezuges anderer Sozialhilfel eistungen insbesondere von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ausreicht, dass tatsächlich die V o- raussetzungen für die Bewilligung von Grundsicherung erfüllt gewesen wären ( vgl. dazu LSG Nor drhein - Westfalen U rteil vom 16. Mai 2013 L 9 SO 212/12 juris Rn. 50 ; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII [Bearbeitungs stand: 2015] § 94 Rn. 146 ) , braucht nicht erörtert zu werden, weil die Antragstellerin im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Bruders des Antragsg egners keinen A n- spruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel gehabt hätte. b) Der Anspruch sübergang ist allerdings nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte ausgeschlossen. Erhält der Unterhaltsberec h- ti g te nachrangige Hilfe zum Leb ensunterhalt, stellt d er gesetzliche Anspruch s- ü bergang für ein unterhaltspflichtiges Kind mit einem unter dem Grenzbetrag des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegenden Gesamte inkommen eine unbillige Härte dar, wenn und soweit das Kind d en unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins einkommensstärkerer Geschwister nicht auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann ( ebenso Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 160; Hilb ig - Lugani in Eschenbruch/Schürmann /Menne Der U n- terhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1268; Schür mann juris - PR/FamR 17/2014 Anm. 1). aa) Die Frage , unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger H ärte ausgeschlossen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach öffentlich - rechtlichen Kriterien . Ent - scheidend ist daher, ob aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruch s- übergang soziale Belange berührt werden, was notwendigerweise voraussetzt, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren 32 33 - 17 - Bezug zum Sozialhilferecht oder zu eine m sonstigen Handeln des Staates und seiner Organe aufweist ( vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 XII ZR 148/09 FamRZ 2010, 1888 Rn. 45) . Di e Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilf e- empfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berü cksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der öffentlich - rechtliche Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u nter anderem auf die Belange un d Bezi e- hungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgege n- steht (Se natsurteil vom 15. September 2010 XII ZR 148/09 FamRZ 2010, 1888 Rn. 46 und Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 XII ZB 458/14 zur Ve r- öffentlichung bestimmt) . Ei ne unbillige Härte kann ebenfalls darin bestehen, dass ein Sozialhilfeträger einen übergegangenen Unterhaltsanspruch auch i n- soweit geltend macht, als eine Sozialhilfebedürftigkeit hätte vermieden werden können und dies de r Gesetzgebung oder einem sonstigen Handeln des Staates und seiner Or gane zuzurechnen ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 XII ZB 458/14 zur Veröffentlichung bestimmt). Im Gegensatz dazu genügt eine rein zivilrechtlich einzuordnende und keinen Bezug zum staatlichen Ha n- deln aufwei sende Störung familiärer Beziehungen grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe ausz u- schließen (Se natsurteil vom 15. September 201 0 XII ZR 148/09 FamRZ 2010, 1888 Rn. 4 4) . 34 35 - 18 - bb) Gemessen daran ist der Ü bergang der gegen den Antragsgegner g e- richteten Unterhaltsansprüche de r Antragstellerin auf den Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen. Als Einzelkind könnte der unter d er Eink ommensgrenze von 100.000 liegende Antragsgegner vom Träger der Sozialhilfe nicht auf Unterhalt in A n- spruch genommen werden, weil er die Antragstellerin auf bedarfsdeckende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verweisen und sich gegenüber dem U nterhaltsrückgriff des Sozialhilfeträgers auf das P rivileg des § 94 Abs. 1 Satz 3, Halbs. 2 SGB XII berufen könnte. Mit den Regelungen, welche die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen von den Einkommensverhältnissen unterhaltspflichtiger Kinder und El tern abhängig machen, wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass " hohe Einkommen nicht vom Unterhaltsrückgriff befreit werden " (vgl. Plenarprotokoll 14/168 S. 16430). Hier würde der Antragsgegner einem Unterhaltsrückgriff aber nicht wegen der Höhe seines E inkommens, sondern allein deswegen ausgesetzt werden, weil er einen einkommensstärkeren Bruder hat. Dafür ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich (vgl. Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII [Bearbeitungsstand: 2013] § 43 Rn. 57) . Zudem w ird das Phänomen der verschämten Altersarmut, de m durch die Einführung der Grundsicherung im Alter begeg net werden s ollte , nach der Vo r- stellung des Gesetzgebers maßgeblich dadurch verursacht, dass ältere Me n- schen aus Furcht vor einem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder keine Sozialhilfe beantragen (vgl. BT - Drucks . 14/4595 S. 43). Gerade aus Sicht des Sozial hilf e- rechts wäre es deshalb verfehlt, wenn die Antragstellerin befürchten müsste, dass selbst ihre einkommensschwächeren Kinder bei einer Inanspruchnahme öffent licher Hilfe mit einem Unterhaltsrückgriff durch den Hilfeträger zu rechnen hätten. 36 37 - 19 - cc) Freilich darf die A nwendung der Härteklausel des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bei vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen nicht dazu fü h- ren, dass der Unterhal tspflichtige dadurch besser steht, als wenn d er Unte r- haltsberechtigte tatsächlich bedarfsdeckende Grundsicherung sleistungen b e- ziehen würde. D ie dem Unterhaltspflichtigen nach § 94 Abs. 1 Satz 3, Halbs. 2 SGB XII zu g utekommende Haftungsp rivileg ierung gi lt nur für die Leistungen der Grun d- sicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dagegen nicht für die Sozialhilfeleistungen, die nach dem Drit ten oder Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für den grun dsich e- rungsberechtigten Personenkreis ergänzend erbracht werden ( vgl. jurisPK - SGB XII/Arm bruster [Stand: Februar 2015] § 94 Rn. 138) . Übersteigt der gesamte Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten seinen Grundsicherung sbedarf was insbesondere bei station ärer Pflege sehr häufig der Fall sein wird geht der U n- terhaltsanspruch des Berechtigten auch bei bewilligten Grundsicherungslei s- tungen bis zur H öhe der sonstigen Hilfen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (vgl. Wendl/Klinkhamme r Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 166) . Soweit aber der Unterhaltsb e- darf des Berechtigten von der (fiktiven) Bewilligung von Grundsicherungslei s- tungen ohnehin nicht gedeckt gewesen wäre , bedeutet der Anspruchsüberga ng für das unterhaltspflichtige Kind nicht deshalb eine unbillige Härte nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII , weil es den Unterhaltsberechtigten wegen des h o- hen Einkommens von Geschwisterkinder n nicht auf die In an s pruchnahme von Gru ndsicherungsleistungen verweisen k ann . Im vorliegenden Fall geht das B e- schwerdegericht ersichtlich davon aus, dass der gesamte Unterhaltsbedarf der im eigenen Haushalt lebenden Antragstellerin im Falle der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen gedeckt gewesen wäre. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. 38 39 - 20 - 2. D er Antragsgegner kann dem Unterhaltsbegehren der Antragstellerin indessen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entg e- genhalten (anders noch Klinkhammer FamRZ 2002, 997, 1003; Günther FPR 2005, 461, 463) . a) D er allgemeine Grund satz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (§§ 27 ff. SGB XII) nachrangig erbracht w ird , gilt im Ausgangspunkt allerdings auch in den F ä llen, in denen ausnahmsweise der nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorgesehene Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe ausg e- schlossen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass Verpflichtungen anderer, in s- besondere Unterhaltspf lichtiger (oder der Träger anderer Sozialleistungen) nicht berührt werden. Damit ist klargestellt, dass der Träger der Sozialhilfe dem Zweck der Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend häufig zur Vorleistung ve r- pflicht et ist, wenn ein im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII Unterhaltspflicht i- ger seiner Leistungspflicht nicht nachkommt. Die Gewährung der Hilfe zum L e- bensunterhalt hat aber generell keinen Einfluss auf den Inhalt und den Umfang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs und der Unterhaltsverpflich tung. Der in § 2 SGB XII verankerte Grundsatz der Subsidiarität wird deshalb auch nicht davon berührt, ob und in welchem Umfang im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch nach Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Sozialhilfeträger übe r- geht. Hilfe zum Lebensunterhalt kann demgemäß auch in den Fällen eines ausnahmsweise ausgeschlossenen Anspruchsübergangs grundsätzlich nicht als unterhaltsrechtlich bedarfsdeckende Leistung mit der Folge behandelt we r- den , dass der Unterhaltsberechtigte zur Behebung seiner Unterhaltsbedürfti g- keit auf deren Inanspruchnahme verw iesen werden könnte (vgl. Senatsurteile 40 41 42 - 21 - vom 17. März 1999 XII ZR 139/97 FamRZ 1999, 843, 845 f. und vom 31. Mai 2000 XII ZR 119/98 FamRZ 2000, 1358, 1359, jeweils zu § 91 BSHG). b) Allerdin gs kann dem Unterhaltsbegehren des Unterhaltsb erechtigten der auch im Unterhaltsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben entg e- genstehen , wenn ihm nachrangige Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden, ohne d ass es zu einem Übergang der Unterhaltsanspr üche auf den Sozialhilf e- träger kommt. aa) Dabei gibt es aber keine allgemeine, aus § 242 BGB herzuleitende Treuepflicht des Unterhaltsberechtigten dahingehend, von einer Geltendm a- chung des Unterhaltsanspruches gegen den Unterhaltspflichtigen abzusehen, wenn dieser Unterhaltsanspruch bei Gewährung nachrangiger Sozialhilfelei s- tungen aufgrund einer Ausnahmevorschrift abweichend von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht auf den Sozialhilfeträger übergeht. Denn dies würde bedeuten, die gesetzlich gewollte Subsidia rität der nachrangig gewährten Sozialhilfe mit Hilfe zivilrechtlicher Generalklauseln außer Kraft zu setzen. Vielmehr bedarf es für die Heranziehung des § 242 BGB einer Abwägung der Interessen des U n- terhaltsschuldners und des Unterhaltsgläubigers im Einzel fall (vgl. Senatsurteil e vom 17. März 1999 XII ZR 139/97 FamRZ 1999, 843, 846 f. ; vom 31. Mai 2000 XII ZR 119/98 FamRZ 2000, 1358, 1359 und vom 27. September 2000 XII ZR 174/98 FamRZ 2001, 619, 620) . bb) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt hat es der Senat in den Fä l- len des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Ausschluss des Anspruchsübergangs bei drohender eigener Hilfebedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen infolge Z u- rechnung fiktiver Einkünfte ) nicht i n Erwägung gezogen, dass der B erechtigte vor der Inanspruchnahme des P flichtigen zunächst Sozialhilfe beantragen 43 44 45 - 22 - müss t e , deren an sich nachrangige Leistungen dann im Falle ihrer Gewährung eine de facto bedarfsdeckende Wir kung entfalten . Ein Anwendungsbereich für § 242 BGB war für den Senat i nsoweit nur für vergangene Unterhaltszei t- räume er öffnet , in denen der Unterhaltsberechtigte bereits nicht rückzahlbare Sozialhilfe vereinnahmt hat. N ur in diesen Fällen hat es der Senat für möglich gehalten , unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Rechts gedanken der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung freiwilliger Leistungen Dritter eine (Teil - ) A nrechnung der bereits gezahlten Sozialhilfe auf d en Unterhaltsanspruch vo r- zunehmen, wenn andernfalls die Gefahr für den Unterhalts pflichtigen bestünde, mit de rartig hohen Forderungen aus der Vergangenheit belastet zu werden , dass es ihm voraussichtlich auf Dauer unmöglich gemacht würde, diese Schu l- den zu tilgen und daneben noch seinen laufenden Verpflichtungen nachz u- kommen. Für die Zukunft sollte sich demgegenü ber der Subsidiaritätsgrundsatz uneingeschränkt durchsetzen , zumal die rechtliche Betrachtungsweise darauf abzustellen ha t , da ss der Schuldner in der Zukunft seiner Unterhaltsverpflic h- tung nachkommen und die Gewährung von Sozialhilfe an den Berechtigten d a- mit insoweit entbehrlich machen werde (Senatsurteil e vom 17. März 1999 XII ZR 139/97 FamRZ 1999, 843, 847 und vom 31. Mai 2000 XII ZR 119/98 FamRZ 2000, 1358, 1359 , jeweils zu § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ) . In vergleichbarer Weise werden generell auch a ndere Fälle des ausg e- schlossenen Anspruchsübergangs, z.B. nach § 94 Abs. 1 Satz 3, Halbs. 1 , 2. Alt. SGB XII (Ausschluss des Anspruchsübergangs bei Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte zweiten Grades ) gelöst werden können . cc) An den vor ge nannten Grunds ätzen hält der Senat fest. Im Streitfall liegen indessen besondere Umstände vor, welche es hier gebieten , über die dargestellten Grundsätze hinaus die Möglichkeit einer Korrektur der gesetzl i- chen Regelung gemäß § 242 BGB ausnahmsweise nicht nur auf die Unt erhalt s- 46 - 23 - rückstände zu beschränken, sondern auch auf den künftig fällig werdenden U n- terhalt zu erstrecken. (1) Zwar ist im vorliegenden Fall die Gewährung von Leistungen der Hi lfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII unmittelbar dadurch veranlasst worden , dass der Antragsgegner freiwillig keinen Elternunterhalt zahlt , während die Antragstellerin bei Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflichten nicht auf nachrangige Leistungen der Sozialhilfe angewiesen wäre. Diese Erkenntnis allein greift alle rdings zu kurz. Denn dass die Antragstellerin zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen ist, b e- ruht nicht allein auf den ausbleibenden Unterhaltszahlungen ihrer Söhne, so n- dern auch darauf, dass sie keinen Zugang z u den gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XI I vorrangigen und unabhängig vom Bestehen von Unterhaltsansprüchen bedarfsdeckend gezahlten Grundsicherung sleistungen nach dem Vierten Kap i- tel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat. Der Antragsgegner kann die Antrags tellerin nur deshalb nicht auf diese Grundsicherungsleistungen verwe i- sen, weil er einen einkommensstärkeren Bruder hat, dessen Bruttoeinkünfte den Grenzbetrag nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII überschreiten. Darin liegt nicht nur aus dem Blickwinkel des Sozi alhilferechts eine systemwidrige Härte. Auch das Unterhaltsrecht kann sich insoweit der Beurteilung nicht verschließen, dass die Heranziehung des Antragsgegners zum Unterhalt unter den gegeb e- nen Umständen ein e besondere Belastung darstellt, weil der Bruder des A n- tragsgegners aufgrund seines Einkommens die Antragstellerin von einer a n- derweitigen Bedarfsdeckung durch Grundsicherungsleistungen ausschließt. Es ist der Antragstellerin daher im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben auch unter Berücksichtigung des Gebots d er familiären Rücksichtnahme (§ 1618 a BGB) zuzumuten, von einer Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner abzusehen. 47 - 24 - (2) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Ve r- zicht auf die Inanspruchna hme des Antragsgegners zu einer höheren Belastung des Bruders des Antragsgegners führen würde. Die Unterhaltspflicht gegen den Bruder des Antragsgegners ist was auch aus dem Rechtsgedanken des g e- störten Gesamtschuldnerausgleichs hergeleitet werden kann in jedem Fall auf die sich aus dem Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Kinder erge bende anteilige Haftung (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) beschränkt (Wendl/ Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 707; Wen dl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 160) . Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Menden, Entscheidung vom 04.07.2013 - 10 F 286/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2013 - II - 7 UF 165/13 - 48
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