BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56 /1 4 vom 13 . Janua r 201 5 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill, die Richterin Lohm ann und den Richter Dr. Fi scher am 13. Januar 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Ant rag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfü h- rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Pr o- zesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) , noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gege n- satz zur Regelung der Revisi on (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, B e- schluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer auße r- ordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. M ärz 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist somit zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfol g hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2014 - 16 O 273/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2014 - 3 W 417/14 - 2
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