ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB56.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 56/16 Verkündet am: 22. März 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1607 Abs. 3 Satz 2, 1600 d Abs. 4, 195, 199 Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16 - OLG Düsseldorf AG Mönchengladbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 . März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5 . Senat s für Familiensachen des Oberlandes gerichts Düsseldor f vom 21 . Januar 201 6 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: I. D er Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Erstattung von Unte r- haltsaufwendungen für das Kind M. i n Anspruch, welches im Oktober 1995 während der Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter geboren worden ist. Nachdem sich die Eheleute im Jahre 2008 getrennt hatten, wurde ihre Ehe durch Urteil vom 26. März 2010 rechtskräftig seit diesem Tage geschieden. I m Rahmen eines von dem Antragsteller im Februar 2009 eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren s gab die Kindesmutter gegenüber dem J u- gendamt an, in der Empfängniszeit sowohl mit dem Antragsteller als auch mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben , an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne . Erstmals mit Schreiben vom 1 2 - 3 - 11. März 2009 forderte der Antragsteller den Antragsgegner, den er für den E r- zeuger des Kindes hält, zur Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt auf. Durch Urteil vom 5. März 2010 rechtskräftig seit dem 1. Mai 2010 stellte das Amtsgericht fest, dass M. nicht das Kind des Antragstellers ist. Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller gegen den Antrag s- gegner übergegangenen Kindesunterha lt für die Zeit vom Oktober 1995 bis N o- vember 2008 geltend. In d er als " Stufenklage " überschriebenen Antragsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Juli 2011 hat der Antragsteller das Amtsgericht einleitend um Zustellung sowie um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten und im Anschluss daran das Folgende ausgeführt: " In diesem Termin werden wir beantragen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über seine Einkommens - 2. Nach Vorlage der Auskunft werden wir ggf. beantragen, den B e- klagten zu verpflichten , die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft durch Eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Nach Vorlage der Auskunft behalten wir uns für den Kläger ausdrückl ich vor, einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen. " Das Amtsgericht hat Zeugenbeweis erhoben; die Mitwirkung an einem vom Amtsgericht angeordneten Abstammungsgutachten hat der Antragsgegner verweigert. Nachdem der Antragsgegner durch Teilbeschl uss des Amtsgerichts antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat der Antra g- steller mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 einen Erstattungsanspruch in bezi f- ferter Höhe von 17.739,54 e- rem Schri ftsatz vom 2. Februar 2015 auf 35.479,08 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von 23. 68 4,25 nebst Zinsen verpflichtet und ihm eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 100,00 Gegen diese Entscheidung haben beide Be teiligte B e- schwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antra g- ste l lers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat es die angefochtene Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt zurückg e- wiesen. Dagegen richtet sich d ie zugelassene Rechtsbeschwerde des Antra g- s tellers , der eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung b e- gehrt. II . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1 . Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es könne d ahinstehen, ob ein Regressanspruch des Antragstellers dem Grunde nach bestehe. Jedenfalls sei der Antragsgegner aufgrund der von ihm erhobenen Verjährungseinrede zur Leistungsverweigerung berechtigt. Der A n- spruch auf Scheinvaterregress nach § 1607 Abs. 3 S atz 2 BGB unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Anspruch des Antragstellers sei mit Rechtskraft des am 5. März 2010 im Vaterschaftsanfec h- tungsverfahren ergangenen Urteils entstanden. Spätestens im Jahre 2010 habe der Antragsteller auch die für eine hinreichend aussichtsreiche Klage genüge n- de Kenntnis von der Person des Antragsgegners als Schuldner gehabt , was sich unter anderem daran zeige , dass er den Antragsgegner bereits im März 2009 zur Zahlung von Kindesunterhalt für M. aufgefordert habe. Die gerichtliche Fe ststellung d er Vaterschaft des Antragsgegners gemäß § 1600 d Abs. 1 BGB 5 6 7 8 - 5 - sei k eine weitere Voraussetzung für den Beginn de s Lauf s der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB. Diese Auffassung sei zwar zutreffend gewesen, s o- lange nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gerichtliche Fes t- stellung der Vaterschaft des Erzeugers Voraussetzung für die Geltendmachung von Scheinvaterregress ansprüchen gewesen sei. Nach der Änderung dieser Rechtsprechung, wonach a usnahmsweise eine inzidente Vaterschaftsfestste l- lung im Regressverfahren zulässig sei , beginne die Verjährung des Anspruchs auf Scheinvaterregress bei hier zu bejahender Kenntnis von der Person des Erzeugers mit Schluss des Jahres, in dem die Vaterscha ft durch den Scheinv a- ter wirksam angefochten worden sei. Die bis zum 31. Dezember 2013 laufende Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf Lei s- tung gehemmt worden. Zwar hemme auch eine als Stufenklag e erhobene Lei s- tungsklage die Verjährung, selbst wenn zunächst nur der Auskunftsantrag g e- stellt werde. Der Antrag des Antragstellers vom 8. Juli 2011 habe aber unb e- schadet seiner Bezeichnung als Stufenklage nicht zu einer Verjährungshe m- mung geführt, weil e s sich tatsächlich nicht um eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gehandelt habe und durch die Zustellung dieser Antragsschrift nur der Auskunftsantrag, nicht aber auch der Leistungsantrag rechtshängig geworden sei. Der Antragsteller habe sich nach den eindeuti gen Formulierungen in seiner Antragsschrift lediglich vorbehalten, nach Vorlage der Auskunft einen beziffe r- ten Schadenersatzanspruch zu stellen. Auch das in der Antragsschrift enthalt e- ne Vorbringen zum Verfahrenswert spreche für die Absicht, zunächst ledig lich den Auskunftsanspruch geltend zu machen, weil angeregt worden sei, den Wert vorläufig auf 1.000 Euro festzusetzen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Leistungsklage durch Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 sei die Verjährung s- frist bereits abgelauf en gewesen. 9 - 6 - 2 . Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . a ) Rechtliche r Ausgangspunkt für den vom Antragsteller geltend g e- mac h ten Regressanspruch ist § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB , wonach der Unte r- haltsanspruch eines Kindes gegen einen El ternteil auf einen Dritten über geht , der als Vater Unterhalt geleistet hat. Der nach dieser Vorschrift übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich ide n- tisch, so dass er wie dieser selbst nach § 195 BGB der regelmä ßigen Verjä h- rungsfrist von drei Jahren unterliegt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102, 2103; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pr a- xis 9. Aufl. § 2 Rn. 805; Schwonberg in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1618). Das Gesetz zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), durch das mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die bisherigen Sondervorschriften für die Ve r- jährung familienrechtlicher Ansprüche (§ 197 Abs . 1 Nr. 2 und Abs. 2 aF BGB) aufgehoben worden sind, hat an dieser Rechtslage nichts geändert. b) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläub i- ger von den an spruchsbegründenden Umständen und der Person des Schul d- ners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen mü s- sen. aa) Im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch in dem Zei t- punkt " entstanden " , in dem der Berechtigte den Ans pruch erstmals geltend m a- chen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen (vgl. BGH Urteile vom 16. September 2010 IX ZR 121/09 NZG 2010, 1436, 1439 und vom 17. Dezember 1999 V ZR 448/98 NJW - RR 2000, 647, 648 mwN) . 10 11 12 13 - 7 - (1) Verfahrensgegenstand ist der auf den Scheinvater übergegang e- ne gesetzliche Unterhaltsanspruch (§ § 1601 ff. BGB) des Kindes gegen se i- nen mutmaßlichen Erzeuger. Ein gesetzlicher A nspruch auf Kindesunterhalt gegen den Erzeuger kann aber unabhängig von der tatsächlichen Abstammung von vornherein nicht entstehen, wenn und solange ein anderer Mann auf Grund von § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unte r- haltspflichtiger anzusehen ist. Der Antragsteller war gemäß § 1592 Nr. 1 B GB Vater des Kindes M. , welches während seiner Ehe mit der Kindesmutter geb o- ren worden ist. Erst nach rechtskräftiger Anfechtung seiner Vaterschaft st eht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Wirkung für und g e- gen jeden (§ 184 Abs. 2 FamF G) fest, dass das Kind M. nicht von dem Antra g- steller abstammt. Gleichzeitig steht damit ebenfalls rückwirkend auf den Zei t- punkt der Geburt fest, dass der Antragsteller dem Kind gesetzlichen Kindesu n- terhalt nicht geschuldet und somit als " Dritter " im S inne von § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2012 XII ZR 194/09 FamRZ 2012, 437 Rn. 16 ff.) . Die Verjährungsfrist für gesetzliche U n- terhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes kann deshalb frühesten s am Schluss des Jahres beginnen, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist (vgl. auch BGHZ 48, 361, 367 = FamRZ 1968, 76, 77 f. zu § 1593 aF BGB). ( 2 ) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erka nnt, dass d ie Rechtsau s- übungssperre nach § 1600 d Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall nicht dazu führt, den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich weiter hinausz u- schieben. (a) Allerdings kann der Erzeuger wegen § 1600 d Abs. 4 BGB grun d- sät z lich erst dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festg e- 14 15 16 - 8 - stellt ist. Aus diesem Grunde entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Ve r- jährungsfrist für den Unter haltsanspruch des Kindes mit Blick auf die Recht s- ausübungssperre vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft grun d- sätzlich nicht in Lauf gesetzt werden kann , weil d iesem Unterhaltsa nspruch vor der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers jede Re alisierungsmöglichkeit fehlt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 IVb ZR 570/80 FamRZ 1981, 763 f. zu § 1600 a Satz 2 aF BGB). Uneinigkeit besteht insoweit lediglich in der do g- matischen Herleitung dieses Ergebnisses : W ährend teilweise angenommen wird, d ass die Verjährung wegen der Rechtsausübungssperre bis zur Festste l- lung der Vaterschaft entsprechend § 205 BGB gehemmt sei (vgl. Staudinger/ Rauscher BGB [201 1 ] § 1594 Rn. 16) , geht eine andere Ansicht davon aus, dass der Unterhalts a nspruch bis zur rechtsk räftigen Feststellung der Vate r- schaft des Erzeugers noch nicht im Sinne von § 199 BGB Abs. 1 Nr. 1 BGB " entstanden " sei , weil er nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne ( vgl. etwa MünchKomm/Wellenhofer BGB 7. Aufl. § 1600 d Rn. 100 ; Staudinger/ Peters/Jacoby BGB [2014] § 205 Rn. 23; Huber FamRZ 2004, 145, 148; au s- drücklich offen gelassen im Senatsurteil vom 20. Mai 1981 IVb ZR 570/80 FamRZ 1981, 763, 764 mwN zum damaligen Streitstand ) . (b) Nach diesen Maßstäben beurteilt sich grundsätzli ch auch die Verjä h- rung des nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB auf den Scheinvater übergegangen Unterhaltsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 IVb ZR 570/80 FamRZ 1981, 763, 764 ; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1594 Rn. 16 ). Denn auch der Regressan spruch des Scheinvaters , der zuvor seine Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, unterliegt regelmäßig der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB . Der gerichtliche n Inanspruchnahme des Erzeugers im Wege des Scheinvaterregresses muss daher die wirks ame Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers vorausg e- hen ; d ie Abstammungsfrage k ann grundsätzlich nicht inzident im Regressve r- 17 - 9 - fahren als Vorfrage geklärt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 299, 301 ff. = FamRZ 1993, 6 96 f. zu § 1600 a Satz 2 aF BGB ). Dabei hat die frühere Rech t- sprechung des Senats auch d ie endgültige Nichtrealisierbarkeit der Regressfo r- derung des Scheinvaters hingenommen, wenn es nicht zu einer Anerkennung der Vaterschaft oder zu einer gerichtliche n Va terschaftsfeststellung kommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 299, 303 = FamRZ 1993, 696, 697 zu § 1600 a Satz 2 aF BGB ). E ine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Regressverfahren konnte seinerzeit nur in ausgesprochenen Ausnahme fällen erwogen werden , so beispielsweise bei einem böswilligen, ar g- listigen oder deliktischen Verhalten (§§ 823, 826 BGB) des Erzeugers (vgl. MünchKomm/Wellenhofer BGB 7. Aufl. § 1600d Rn. 106; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 95, jeweils mit we iteren Nachweisen aus der Rech t- sprechung ; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Februar 1962 IV ZR 204/61 NJW 1962 , 1057 f.). (c) An seiner früheren, restriktiven Rechtsprechung zur Sperrwirkung des § 1600 d Abs. 4 BGB hat der Senat in jüngerer Zeit mit Bli ck auf verschi e- dene Rechtsänderungen in dieser Form nicht mehr festgehalten. Zum einen hat es der Wegfall der Amtspflegschaft für nichtehelich geborene Kinder zum 1. Juli 1998 mit sich ge bracht , dass die Vaterschaftsfeststellung bis zur Volljährigkeit des Kindes allein in das Belieben des mutmaßlichen Erzeuger s und der allein sorgeberechtigten Mutter gestellt worden ist . Zum anderen hat das zum 1. April 2008 in das Gesetz eingefügte Abstammungsklärungsverfahren (§ 1598 a BGB) verdeutlicht, dass dem Gesetz e ine statusunabhängige Vaterschaftsfes t- stellung nicht (mehr) völlig fremd ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in besonders gelagerten Fällen eine großzügigere Handhabung der inzidenten Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren gebilligt. Eine Durch brechung der Rechtsausübungssperre kommt danach insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit 18 - 10 - nicht zu erwarten ist und insbesondere schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Fes tstellu ng nicht entgegen stehen ( vgl. Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29, 35 f. und vom 22. Oktober 2008 XII ZR 46/07 FamRZ 2009, 32 Rn. 12). Darüber hinaus muss die Vaterschaft des Regressschuldners unstreitig sein, oder es müssen von dem Scheinvater zumindest die Voraussetzungen dargelegt werden, an die § 1600 d Abs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers knüpft (Senatsu r- teil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 30). (d) In d iesen Fällen, in denen die Rechtsaus übungssperre durch den Scheinvater im Regressverfahren durchbrochen werden kann, vermag § 1600 d Abs. 4 BGB indessen auch den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hi n- sicht nicht zu beeinflussen . Denn soweit im Verhältnis zwischen dem Scheinv a- ter und d em mutmaßlichen Erzeuger eine inzidente Feststellung der Vaterschaft als Klärung der Vorfrage der Unterhaltspflicht zulässig ist , was der Antragsteller auch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend macht , kann § 1600 d Abs. 4 BGB k ein rechtliches Hindernis für die gerichtliche Durchsetzung des überg e- gangenen Unterhaltsanspruchs darstellen . Es bleibt in diesen Fällen deshalb dabei, dass für den Beginn der Verjährung in objektiver Hinsicht nur auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahr en abzustellen ist. Gegen diese zutreffende Beurteilung des Beschwerdegerichts (ebenso im Ergebnis etwa LG Duisburg NJW - RR 1996, 1475, 1476) erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. bb) Weiterhin setzt der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als subjektives Element d ie erforderliche Kenntnis von den anspruchsb e- gründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Diese Kenn t- nis hat der Gläubiger nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zwei fel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem 19 20 - 11 - Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendm a- chung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten z u- zumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechts verfolgung für den Gläubiger risikolos erscheinen muss (vgl. BGHZ 169, 308 = NZI 2007, 740 Rn. 15 und BGH Urteil vom 3. Juni 2008 XI ZR 319/06 NJW 2008, 25 76 Rn. 27 ). Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Antra g- steller s pätestens im Jahr 2010 Kenntnis von der Person des Antragsgegners als dem möglichen Erzeuger besaß. Im vorliegenden Fall könnte in subjektiver Hinsicht allenfalls zweifelhaft sein , ob es dem Antragsteller mit Blick auf die E r- folgsaussichten seiner Rechtsve rfolgung zuzumuten war, unmittelbar nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung seine Regressansprüche gegen den Antragsgegner unter Durchbrechung der Sperrwirkung des § 1600 d Abs. 4 BGB zu verfolgen, ohne eine gewisse Zeit darauf hinzuwarten, ob die Vate r- schaft für das Kind durch den Antragsgegner anerkannt oder ein Vaterschaft s- feststellungsverfahren betrieben wird. Dies ist im Ergebnis zu verneinen. (1) Zwar hat der Senat die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre von der Erwartung abhängig gemacht , dass auf absehbare Zeit keine Vate r- schaftsfeststellung erfolgt , und diese Erwartung insbesondere dann als gerech t- fertigt angesehen, wenn die Antragsbefugten von der Möglichkeit eines Vate r- schaftsfeststellungsverfahren s " längere Zeit " keinen Gebrauch gema cht haben. Wie der Senat später ausgeführt hat, ist unter " längerer Zeit " jedenfalls ein so l- cher Zeitraum zu verstehen, der deutlich über die Zeitspanne hinausgeht, i n- nerhalb derer ein Scheinvater nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht damit hätte rechnen können, dass das Jugendamt als Pfleger gem. §§ 1706, 1709 a F BGB namens des Kindes ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eing e- leitet hätte ( vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 XII ZR 46/07 21 22 - 12 - FamRZ 2009, 32 Rn. 14). Hieraus wurde im Schrift tum ge folgert , dass sich die Rechtsp raxis auf eine " Wartezeit " von etwa achtzehn Monaten einstellen könne (vgl. Wellenhofer FamRZ 2009, 34). (2) Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein mit der Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB verbu n- dener Unterhaltsregress in jedem denkbaren Fall erst nach Ablauf einer gewi s- sen " Wartezeit " ab rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung mit einiger Aussicht auf Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden könnte. Der Umstand, dass die Antragsbefugten von den Möglichkeiten eines Vaterschaftsfeststellungsverfa h- ren s längere Zeit keinen Gebrauch gemacht haben , stützt zwar die erforderliche Prognose , dass dies auch künftig in absehbarer Zeit nicht geschehen wird. Es ist aber keineswegs ausge schlossen, dass diese Prognose auch aufgrund a n- derer Tatsachen gerechtfertigt erscheint, so insbesondere dann, wenn der mutmaßliche Erzeuger und die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes die Einleitung eines Vaterschaftsfestste llungsverfahrens schon ausdrücklich abgelehnt haben (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29) oder wie auch im vorliegenden Fall ihr sonstiges Verha l- ten schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung nahelegt, dass sie auf a bsehbare Zeit kein Interesse an einer Vaterschaftsfeststellung haben . Wird im Übrigen ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren während der Rechtshängigkeit des Scheinvaterregresses eingeleitet, wird dies grundsätzlich nicht zu einer Abweisung d es Regressanspruchs, sondern zu e i- ner Aussetzung des Regressverfahrens führen (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29). cc) Mithin ist das Beschwerdegericht zutreffend und letztlich von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet davon ausgegangen, dass die dreijährige 23 24 - 13 - Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2010 begann und vorbehaltlich einer Hemmung am 31. Dezember 2013 endete. c) Das Beschwerdegericht hat schließlich ebenfalls zu Recht erkannt , dass die am 12. J uli 2011 bei Gericht eingegangene Antragsschrift des Antra g- stellers vom 8. Juli 2011 nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geführt hat. Die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts halten den Angr iffen der Rechtsb e- schwerde stand. aa) Wird ein Stufenantrag (§ 254 ZPO) gestellt, bei welchem sich der Gläubiger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB allerdings den ge l- tend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe (BGH Urteil vom 24. Mai 2012 IX ZR 1 6 8/11 FamRZ 2012, 1296 Rn. 11; vgl. auch S e- natsurteil vom 8. Februar 1995 XII ZR 24/94 FamRZ 1995, 797, 798 zur U n- terbrechung d er Verjährung nach früherem Recht). Der Stufenantrag stellt eine besondere Form der objektiven Antragshäufung dar, bei welcher der Gläubiger vorläufig seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur Bezifferung seines Leistung s- antrages enthoben ist , bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde . Durch die Zustellung des (dreistufigen) Stufenantrag s wird sofort der in der dritten Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (Senatsurteil vo m 8. Februar 1995 XII ZR 24/94 FamRZ 1995, 797; vgl. auch Senatsb e- schluss vom 13. April 1988 IVb ARZ 13/88 juris Rn. 2) . b b) Ob der Antragsteller bereits einen unbezifferten Leistungsantrag in der dritten Stufe eines Stufenantrag s rechtshängig machen wollte , ist im Wege der Auslegung der Antragsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann 25 26 27 - 14 - das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung verfahrensrechtlicher Erklärungen eines Be teiligten durch den Tatrichter uneingeschränkt nachprüfen und Erkl ä- rungen selbst auslegen . Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Beteiligten zu berücksichtigen . Bei der Auslegung von Verfahrenserklä rungen ist zudem der Grundsatz zu beac h- ten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage en t- spricht (BGH Beschlüsse vom 14. November 2013 IX ZR 215/12 NJW - RR 2014 , 1020 Rn. 6 und vom 29 . März 20 11 VIII ZB 25/10 NJW 2011 , 14 55 Rn. 9 ). Auch nach diesen Maßstäben ist dem Beschwerdegericht indessen in seiner Beurteilung beizutreten, dass die Antragsschrift vom 8. Juli 2011 keinen Stu fenantrag enthält, der bereits e inen unbezifferten Leistungsantrag umfasst. (1) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde nicht schon ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Antragsschrift mit " Stufenklage " überschrieben ist. Dabei ist zunächst zu berüc ksichtigen, dass ein Stufenantrag nach einer weit verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch in einer auf die vorbereitenden Ansprüche verkürzten Form gestellt werden kann ( vgl. etwa KG FamRZ 1997, 503; OLG Zweibrücken OLGR 2005, 132; MünchK om m- ZPO/Becker - Eberhardt 5. Aufl. § 254 Rn. 10; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 254 Rn. 2 ; BeckOK ZPO/Bacher [Stand: 1. Dezember 2016] § 254 Rn. 11; BeckOK BGB/Mayer [Stand: 1. August 2015] § 1379 Rn. 25; Wendl/Schmitz Das Unte r- haltsrecht in der familienricht erlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 358; Göppinger/ Wax /van Els Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 2524; vgl. auch LAG Niedersachsen Urteil vom 1. April 2008 1 Sa 102 3 /07 juris Rn. 58) . Vor diesem Hintergrund lassen s owohl der Wortlaut als auch die Gestaltung des Antragsschriftsatzes im vorliegenden Fall nur die Auslegung zu, dass ein solcherart verkürzter Stufe n- 28 29 - 15 - antrag rechtshängig gemacht werden sollte. Denn l ediglich die Anträge zu den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versich e- rung sind durch ihre Nummerierung und ihre druckt echnische Gestaltung (A b- satz und Fettdruck) in besonderer Weise als bestimmte Anträge hervorgeh o- ben. (2) Dafür, dass der Streitgegenstand auf die ersten beiden , den Lei s- tungsantrag lediglich vorbereitenden Stufen beschränkt sein sollte, sprechen auch die nachgestellten Ausführungen zu einem künftigen Leistungsbegehren . Soweit der Antragsteller darauf hinweist , er behalte sich ausdrücklich vor, nach Vorlage der Auskunft " einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen " , liegt darin nach dem Wortsinn gerade noch nicht die Stellung eines unbeziffe r- ten Antrages in der Leistungsstufe . Mit Recht weist die Rechtsbeschwerdeerw i- derung darauf hin, dass der Leistungsantrag in der letzten Stufe in einer mit Ausnahme der Bezifferung den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Form uneingeschränkt gestellt sein muss und nicht nur angekü n- digt werden darf (vgl. OLG Celle NJW - RR 1995, 1411; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 488; Musielak/Foerste ZPO 13. Aufl. § 254 ZPO Rn. 3). Daher konnte sich der Antragst eller zwar die Bezifferung, nicht aber wie geschehen schon die Stellung des Leistungsantrags vorbehalten, wenn sein Stufenantrag durch Zustellung der Antragsschrift in alle n drei Stufen rechtshängig werden sollte . (3) Diese am eindeutigen Wortlaut orientierte Auslegung widerspricht auch nicht den wohlverstandenen Interessen des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Denn a ngesichts eines bestehenden Verfahrensrisikos kann die Stellung eines auf die vorbereitenden Stufen beschränkten St ufenantrags sogar empfe h- lenswert sein, wenn keine Notwendigkeit zur sofortigen Verjährungshemmung besteht und d ie Stellung des unbezifferten Leistungsantrag s in der letzten Stufe 30 31 32 - 16 - den Gebühr enstreitwert beträchtlich erhöhen würde ( so ausdrücklich Münc h- Komm/ Becker - Eberhardt ZPO 5. Aufl. § 254 Rn. 10). Davon kann auch unter den hier obwaltenden Umständen ausgegangen werden. Eine unmittelbar b e- vorstehende Verjährung der von dem Antragsteller verfolgten Regressanspr ü- che drohte bei Einleitung des Verfahrens im Ja hre 2011 noch nicht. Nach der Sachlage bei Verfahrenseinleitung bestand f ür den Antragsteller ein nicht zu vernachlässigendes Verfahrensrisiko, weil der Erfolg seiner Rechtsverfolgung (möglicherweise) vom nicht sicher vorhersehbaren Ergebnis eines ger ichtliche n Abstammungsgutachtens abh ängen würde . Im Übrigen hat worauf schon das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat der Antragsteller in der A n- tragsschrift selbst angeregt, den Verfahrenswert vorläufig auf (lediglich) 1.000 festzusetzen, ob wohl er in seinen außergerichtlichen Aufforderungsschreiben durchaus konkrete Vorstellungen zur Höhe des gesamten Regressanspruchs entwickelt hatte, die der Bewertung eines unbezifferten Leistungsantrags hätten zugrunde gelegt werden können. - 17 - d) Das Besc hwerdegericht hat somit zu Recht entschieden, dass der R e- gressanspruch des Antragstellers bei erstmaliger Stellung eines Leistungsa n- trag s am 6 . Oktober 2014 bereits verjährt war. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16.07.2015 - 40 F 295/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2016 - II - 5 UF 145/15 - 33
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