ECLI:DE:BGH:2019:240719BXIIZB562.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5 62 /1 8 vom 24 . Juli 2019 in de r Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Juli 2019 durch die Rich- ter Prof. Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Ric hterin Dr. Krüger beschlossen: Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer- deverfahren wird abgesehen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der An- tragsteller. W ert: bis 1 .500 Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwer- de wegen Versäumung der Be schwerde frist. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Antragstellers die Ehe der Beteilig- ten geschieden , den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalt s zurückgewie- sen . Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 16 . Mai 201 8 zugestellt worden. M it einem a m Montag, dem 1 8 . Juni 201 8 beim Oberla n desgericht eingegange- nen Schrift satz ih res Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin Ver- fahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Be- schluss des Amtsgerichts beantragt, soweit ihr darin nachehelicher Ehegatten- unterhalt versagt worden ist. D as Oberlandesgeri cht hat den Antrag auf Verfah- renskostenhilfe w egen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsver- 1 2 - 3 - folgung abgelehnt. Nachdem der Antragsgegnerin diese Entscheidung am 6. August 2018 zugestellt worden war, hat sie m it einem beim Oberlandesge- richt am 9. August 2018 eingegangen en Schriftsatz ihres Verfahrensbevoll- mächtigten Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- mung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Mit B eschluss vom 8. Oktober 2018 hat d as Oberlandesgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf W iedereinsetzung in den vorigen Stand z urückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom 12. November 2018 ihre Beschwerde verworfen. Gegen beide Entscheidungen hat die An tragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 (XII ZB 520/18 - NZFam 2019, 538) hat d er Senat den Beschluss des Oberlandesger ichts vom 8. Oktober 2018 aufgehoben und der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewäh rt. Daraufhin hat d ie Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019 die gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde gerichtete Rechtsbe- schwerde für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat der ihm am 7. Juni 2019 zu- gestellten Erledigungserklärung nicht widersp rochen . II. Nachdem die Beteiligten die Rechtsbeschwerde übereinstimmend für er- ledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über d ie Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens zu entscheiden . 1. Durch die nach Einlegung der Rechtsbeschwerde vom Senat gew ähr- te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- schwerde begründungsfrist, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt war, ist diese Entscheidung gegenstandslos geworden ( Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 mwN ), ohne dass es 3 4 5 - 4 - ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Dadurch entfiel das erforderliche Rechts- schutzinteresse der Antragsgegnerin an der Anfechtung dieses Beschlusses , da eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ihre Rechtsstellung nun n icht mehr hätte verbessern können. Daraus ha t die Antragsgegnerin die gebotene Konsequenz gezogen, ihre Rechtsbeschwerde für erledigt zu erklären und da- mit auf den Kostenpunkt zu beschränken. Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob auch ein Rechtsmittel Gege nstand einer Erledigungserklärung sein kann (vgl. hierzu Zöller/Althammer ZPO 32. Aufl. § 91 a Rn. 19) , gehört der hier vorliegende Fall jedenfalls zu jenen, in denen es zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens geboten ist, eine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung zuzu- lassen (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW - RR 2006, 142, 143; vgl. auch BGH Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - ju ris Rn. 10 mwN) . 2. Die Antragsgegnerin hat die Erledigungserklärung schriftsätzlich ab- gegeben. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigung nicht widersprochen, so dass dessen Einwilligung fingiert wird. Nach der damit vorliegenden übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des b isherigen Sach - und Streitstandes. Dabei entspricht es g rundsätzlich billigem Ermessen, de m Betei- ligten , d er ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Ver- fahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Ge- gense ite aufzuerlegen. 6 - 5 - Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es angemessen, dem Antrag- steller die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten aufzuerlegen , weil d ie Rechtsbeschwerde der Antragsgeg- nerin gegen den die Beschw erde verwerfenden Beschluss des Oberlandesge- richts vom 12. November 2018 erfolgreich gewesen wäre . Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Re chtsbeschwerdeverfah- ren ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzusehen, weil es der Rechtsbe- schwerde nicht be durft hätte, wenn das Beschwerdegericht der Antragsgegne- rin die zu Recht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt hätte. 3. Der Verfahrenswert bestimmt sich im Anschluss an die Erledigu ngser- klärungen der Beteiligten nur noch nach dem Kosteninteresse. Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.05.2018 - 5 F 774/15 - OLG München, Entscheidung vom 12.11.2018 - 33 UF 726/18 - 7 8 9
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