BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 563/14 vom 18. Februar 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4, § 292 Abs. 1 a) Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem "Bachelor of Business Administration " abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzb a- ren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im A n- schluss an den Senatsbeschluss vom 17. September 2014 XII ZB 684/13 FamRZ 2015, 253). b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrun d- satz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des B e- rufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entspr e- chenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den S e- natsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113). BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - LG Neuruppin AG Oranienburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Recht sbeschwerde des weiteren Beteiligten wird unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 8. Oktober 2014 insoweit aufgehoben , als das Landgericht die Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung zurückgewiesen hat , s o- weit diese hinter seinen Anträgen vom 17. Oktober 2011, 6. Feb - ru ar 2012, 20. April 2012, 14. Juli 2012, 10. Oktober 2012 und 9. Januar 2013 zurückbleibt . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lu ng und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsb e- schwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 882 Gründe: I. Der Beteiligte wurde vom Amtsgericht im Juli 201 1 zum Berufsbetreuer für den mittellosen Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 200 6 bis 200 9 ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Verwaltungs - und Wirtschaf ts a kademie, das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum 1 - 3 - Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) abschloss. Die Lehrvera n- staltungen fanden zwei - bis dreimal wöchentlich von 18 . 00 Uhr bis 21 . 15 Uhr und/oder samstags von 8 . 30 Uhr bis 15 . 45 Uhr sta tt. D ie Ausbildung zum Rechts ökonom umfass t e sechs Semester , die zum Betriebswirt vier Se m ester. Daran anschließend erwarb er i m Jahr 2011 an der Avans Hogeschool B.V. den Abschluss eines "Bachelor of Business Administration". Seine n am 17. Oktober 2011 , 6. Februar 2012, 20. April 2012, 14. Juli 2012, 10. Oktober 2012 und 9. Januar 2013 gestellten Antr ägen , die Betreue r- vergütung unter Zugrun delegung eines Stundens a tzes von 44 entsprach das Amtsgericht jeweils im vereinfachten Verfahren und brachte aus der Staatskasse insgesamt 2 . 772 . Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 hat der Bezirksrevisor die förmliche Fest - setzung der Vergütung für die zurückliegenden Zeiträume unter Zugrundel e- gun g eines Stundensatzes von 33,50 beantragt . Durch Beschluss vom 15. August 2013 hat das Amtsgericht die Verg ü- tung für die zurückliegenden Zeiträume unter Zugrundelegung eines Stunde n- satzes von 33,50 auf die weiteren Anträge des Betreuers vom 16. April 2013 und vo m 11. Juli 2013 ebenfalls unter Zugrund e- legun g eines Stundensatzes von 33,50 eine weitere Vergütung in Höhe von 703,50 . Das Landgericht hat die Beschwer de des Betreuers z u- rückgewiesen. Hi ergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwer de , mit der er d en Vergütungsantrag in voller Höhe weiter verfolgt . 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet ; sie führt hinsichtlich der Festsetzung der Betreuervergütung für zurückliegende Zeiträume zur Aufh e- bung des angefochtenen Beschlusses un d Zurückverweisung der Sache an das Landgericht . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die bisherige Praxis des Amtsgerichts, dem Betreuer eine Vergütung von 44 e- gründet, dass der Betreuer weiterhin den ihm zuvor im Verwaltungsverfahren z ugebilligten Stundensatz von 44 D ie vom Betreuer erworbene n Abschl ü ss e an der Verwaltungs - und Wi r t- schaftsakademie seien nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Nach der Beschreibung der Ausbildung zur Erre i- chung de r vorgenannten Abschlüsse seien keine Anhaltspunkte für eine Gleich - wertigkeit des für die Ausbildung erforderlichen Zeitaufwands bzw. des U m- fangs und Inhalts des Lehrstoffs festzustellen. Bereits der Zeitumfang weise keine vergleichbare Nähe zu einem Hochschulstudium auf. Gleiches gelte für die breitgefächerten Themenbereiche der Ausbildung über Business Basics bis hin zum Projektmanagement. Das gelte ebenfalls für das Diplom der Avans Hoogeschool B.V. , welches ihn berechtige, den Grad eines "Bachelor of Bus i- ness Administration" zu führen. Diese Ausbildung habe lediglich am Rande auch die Vermittlung betr euungsrelevanter Kenntnisse zum Gegenstand . Die Au sbildung erstrecke sich über 14 Veranstaltungen pro Semester und habe I n- halte wie strategisches Marketing, Produktentwicklung, internationale Finan z- s trategien bis zur Erge bnis - und Prozesskontrolle zum Gege nstand . Dies lasse 5 6 7 8 - 5 - nicht erkennen, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet gewesen sei, das für die Betreuung nutzbar sei. 2 . Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Aus R echtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die vom Lan d- gericht getroffene Feststellung, dass der Betreuer für seine mit Antrag vom 16. April 2013 und vom 11. Juli 2013 abgerechneten Tätigkeit en nur eine Ve r- gütung in Höhe von 703,50 unter Zugrundelegun g eines Stundensatzes von 33,50 verlangen kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Be treuung nutzbar sind , und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochsch u- le oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Vor au ssetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden , ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe b e- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschl ü ss e vom 16. Januar 2014 XII ZB 525/13 FamRZ 2014, 471 Rn. 3 und vom 26. Oktober 2011 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 113 Rn. 10 mwN). Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten berufsbegleitend an e i- ner Verwaltungs - und Wirtschafts akademie abgeschlossene Ausbildung zum 9 10 11 12 13 - 6 - Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) nicht mit einer abgeschlo s- senen Hoc hschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich danach im Rahmen der einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegerich t entzogenen tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 23/13 FamRZ 2014, 117 Rn. 13 ff. ). Ob sich der daran anschließende Studiengang, den der Beteiligte nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of B usines s A dministration" abg e- schlossen hat , als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlo ssene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerd e- gericht in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen vermittelt das "Bachelor" - Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG stellt für die beiden Erh ö- hungstatbestände je doch darauf ab, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist (Senat s- beschluss vom 17. September 2014 XII ZB 684/13 FamRZ 2015, 253 Rn. 3 mwN ). Von einer weiteren Begründung insoweit wird abgesehen, weil s ie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). b) Allerdings hat das Landgericht für die zurückliegenden Z eiträume rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der B e- treuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rüc k- 14 15 16 - 7 - forderung überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauenss chutzes ausgeschlossen sein könnte. Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Ve r- waltung verpflichtet, so dass ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem das Gericht in dem Fes t- setzungsverfahre n nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangega n- gene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizve r- waltungsverfahrens gebunden ist, kann di e zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden. Jedoch kann einer (Neu - )Festsetzung der Betreuervergütung, welche e i- ne Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Ve r- trauensgrundsatz entgegenstehen, we nn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der B e- treuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 S atz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle b e- reits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rück fo r- derung geschaffen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 24 ) . Der öffentlich - rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung übe r- zahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall er - gibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eing e- trete nen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiede r- herstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. In diesem Fall wäre schon eine abweichende Festsetzung im 17 18 19 - 8 - gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgesc hlossen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 25 mwN ) . D er Betreuer hat sich i m Festsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, die eine nachträglich e Änder ung der im vereinfachten Verfahren getroffenen Festse t- zungen hinderten. Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob di e- ses Vorbringen einen die Rückforderung ganz oder teilweise ausschließenden Vertrauenstatbestand begründet. 3. Wegen des aufgez eigten Rechtsfehlers kann die angefochtene En t- scheidung hinsichtlich der zurückliegenden Zeiträume , für die bereits eine B e- treuervergütung im vereinfachten Verfahren angewiesen worden war, keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sach e entscheiden, 20 21 - 9 - weil der vo m Betreuer geltend gemachte Vertrauenstatbestand einer tatrichterl i- chen Beurteilung unter Berücksichtigung der im Senatsbeschluss vom 6. No - vember 2013 ( XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 29 ff. ) gegebenen Hinweise bedarf. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 15.08.2013 - 41 XVII 215/93 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 08.10.2014 - 5 T 71/13 -
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