ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB563.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 563/16 vom 15. März 2017 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 5. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Rich ter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boege r und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit auf gehoben , als die Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung d es Einwilligungsvorbehalts z u- rü c kgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschw erde verfahren , an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Die 70jährige Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit in Form eines paranoiden Wahnsystems, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für die Aufg a- benkreise der A ufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des 1 - 3 - Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte als Berufsbetreuerin bestimmt. Bezüglic h der Vermögensa n- gelegenheiten hat es einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat die Beschwerdeen t- scheidung aufgehoben und die Sache a n das Landgericht zur erneuten B e- han d lung und Entscheidung unter anderem deswegen zurück ver wiesen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht ausreichend festgestellt seien (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 59 3/15 - FamRZ 2016, 1151) . Mit Beschluss vom 3. November 201 6 hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen erneut zurückgewiesen; h iergegen richtet sich deren erneute Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie den angeordnete n Einwill i- gungsvorbehalt betrifft , und ist im Übrigen unbegründet . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausg e- führt: Die Betroffene verfüge über beträchtliches Vermögen, unter anderem über Grundbesitz in Frankreich und in den USA . Genaueres hierüber in Erfa h- rung zu bringen sei aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und - fähigkeit der Betroffenen jedoch schwierig. Allem Anschein nach b est ünden jedoch bereits erhebliche Steuerschulden in den USA, die wiederum zu erhebl i- che n Strafzahlungen geführt hätten. Ihre Immobil i e in Paris gefährde die B e- 2 3 4 - 4 - troffene dadurch, dass sie sich gegen die stattgefundene Hausbesetzung durch Obdachlose nicht in angemessener Weise zur Wehr gesetzt habe. 2 . Auch diese Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Erneut hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht ausreichend festgestellt. a) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des B e- treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob di es der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN). Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligung svorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensg e- fährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Ver mögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften b e- schränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - FamRZ 2016, 2088 Rn. 6; vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 und vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/1 5 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 f. mwN). b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung erneut nicht gerecht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erhebl i- cher Art sind nicht dargelegt und Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls i n welchem Umfang die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden, hat das Land gericht nicht getroffen. 5 6 7 - 5 - D as Landgericht b eschränk t sich vielmehr auf Mutmaßungen , dass die Betroffene sich selbst durch das Un terlassen gebotener Maßnahmen Schaden zugefügt habe. Das betrifft sowohl das Unterlassen der rechtzeitigen Begle i- chung möglicher Steuerschulden in den USA als auch das Unterlassen der g e- botenen Maßnahmen zur Abwehr einer Hausbesetzung durch Obdachlose. U m die Betroffene in diesen Angelegenheiten zu unterstützen und das krankheitsbedingte Unterlassen notwendiger Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung abzuwenden, ist die Beteiligte zur Betreuerin bestellt worden. Kraft dieses Amtes li egt es in ihrer Zuständigkeit , die notwendigen Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Steuerschulden in den USA als auch in Bezug auf die Hausbesetzung in Frankreich zu ergreifen , um die daraus resultierende n Vermögensgefährdungen abzuwenden . Es sind keine k onkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es für die Umsetzung dieser Maßnahmen e ines Einwilligungsvorbehalts bedarf . Der Ei n- willigungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefäh rdungen durch eigenes, aktives T un. Für die Anordnung eines Einw illigungsvorbehalts hätte daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens der Betroffenen durch aktives Tun der Betroffenen festgestellt werden müssen, indem sie etwa vermögense r- haltende und - schützende Maßnahmen der Betreue r in konterkariert e oder a n- dere verm ögensschädigende Maßnahmen träfe . Solche Feststellungen sind jedoch nicht getroffen. 3. D er angefochtene Beschluss kann daher , was den Einwilligungsvo r- behalt betrifft, erneut keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache insoweit nicht abschließe nd entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Er hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des 8 9 10 11 12 - 6 - Gerichts Gebrauch gemacht (§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG), weil die Sache zuvor bereits weg en nicht ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an das Landgericht zurückverwi e- sen worden war, ohne dass es solche im Anschluss an die Zurückverweisung hinreichend tragfähig nachgeholt oder den E inwilligungsvorbehalt aufgehoben hat . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung, namentlich was die unbegründete Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung betrifft, wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grun d- sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 08.09.2015 - 51 XVII 148/15 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 03.11.2016 - 9 T 226/15 - 13
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