BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 564 /12 vom 2 7 . M ai 201 5 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 225 a) Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen - und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehle rhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das A b- änderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht (Fortführung der Senatsb e- schlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 22. Oktober 2014 XII ZB 323/13 FamRZ 2015, 125). b) Hat sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts dagegen durch nac h- träglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwi r- kend wesentlich verändert und findet unter diesen Voraussetzungen in B e- zug auf dieses Anrecht ein Abänderun gsverfahren statt, sind in der Au s- gangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit zu korrigieren. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - OLG Hamm AG Warendorf - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . M ai 201 5 durch den Vor sit zenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8 . Senats für Familiensa chen des Oberlandesgerichts Hamm vo m 19 . Septem - ber 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen . Beschwe rdewert : bis 1. 50 0 Gründe : I . Der 1934 geborene Antragsteller und die 1936 geborene Antragsgegn e- rin ha tt en im Juni 1961 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den im Juli 1984 zugestellten Scheidungsantrag wu rde die Ehe durch Urteil vom 3. April 1985 geschieden und der V ersorgungsausgleich im Scheidungsverbund dergestalt geregelt , dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Re n- tensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 1984 bez o- gene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i n Höhe von umg e- rechnet 156,48 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen wurden. Bei dieser Entscheidung wurden ausschließlich die beiderseitigen A n- wartschaften auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Verso r- gungsausgleich ein bezogen. N ach der für den An tragsteller von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erteilten Versorgungsauskunft b e- 1 - 3 - trug der Ehezeitanteil seiner Anwartschaft 2.138,48 Werteinheiten (ents pricht 21,3848 Entgeltpunkte n ). Im Jahre 1997 leitete die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht ein A b- änderu ngsverfahren nach § 10 a VAHRG ein. Eine im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Versorgungsausk unft wies als Ehezeitanteil der von dem Antragste l- ler erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung 21,3027 Entgeltpunk te aus. Das Abänderungsverfahren führte insbesondere dazu, zwei kleinere Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bzw. der landwirtschaftl i- chen Alterssicherung, die der Antragsteller im Erstverfahren nicht angegeben hatte, in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 1997 wurde die Verbunde n t- scheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und dieser nunmehr dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Spli t- t ings und des erweiterten Splittings monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 161,53 e- rungskonto der Antragsgegnerin übertragen und im Wege des analogen Quasi - Splittings zu Lasten der landwirtsch aftlichen Alterssicherung des Antragstellers monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherun g in Höhe von umgerechnet 27,92 e- gründet wurden. Im Juli 2010 stellte die Antragsgegnerin einen Ab änderung santrag g e- mäß § 51 VersAusglG. In diesem Verfahren holte das Amtsgericht neue Ve r- sorgungsauskünfte ein. In ihrer Auskunft vom 29. September 2010 gab die DRV Bund den Ehezeita nteil der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Re ntenversicherung mit 31,3124 Entgeltpunkten an; als Au s- gleichswert wurden 15,6562 Entgeltpunkte vorgeschlagen . Durch rechtskräft i- gen Beschluss vom 20. Dezember 2010 änderte das Amtsgericht den Verso r- 2 3 - 4 - gu ngsausgleich mit Wirkung zum 1. August 2010 ab und über trug soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse im Wege der internen Teilung 15,6562 Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin. Im hier vorliegenden Verfahren bege hrt der Antragsteller , den Au s- gleichswert seines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung in Abänd e- rung der Entscheidung vom 20. Dezember 2010 von 15,6562 Entgeltpunkten auf 10,6817 Entgeltpunkte herabzusetzen . Er macht geltend, dass die der Au s- gangsen tscheidung zugrunde liegende Versorgun gsauskunft der DRV Bund vom 29. September 2010 unrichtig gewesen sei, weil er im Jahre 1992 und damit nach Ehezeitende für den Zeitraum von Januar 1961 bis September 1967 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente nversicherung nachentrichtet habe und die dadurch erworbenen Anrechte von der DRV Bund versehentlich nach dem Für - Prinzip teilweise der Ehezeit zugeordnet worden seien . Tatsäc h- lich betrage der Ehezeitanteil seiner Anrechte der gesetzlichen Rentenversich e- ru ng lediglich 21,3633 Entgeltpunkte. Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entsche i- dung abgeändert und den A bänderungsa ntrag zurückgewiesen. Mit seiner z u- gelas senen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherste l- lung der e rstinstanzlichen Entscheidung. II. Di e Rech tsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 5 6 - 5 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Ents cheidung ausgeführt: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei unzulässig, weil hi n- sichtlich der Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversich e- rung weder rechtliche noch tatsächlic he Veränderungen im Sinne von § 225 Abs. 2 FamFG eingetreten seien. Vielmehr habe die DRV Bund in d em Au s- gangsverfahren nach § 51 VersAusglG eine fehlerhafte Auskunft erteilt, weil sie versehentlich die im Jahr 1992 nachentrichteten Beiträge für die in der Ehezeit liegenden Zeiträume bei der Ermittlung des Ehezeitanteils mitberücksichtigt h a- be. Darin se i kein Abänderungsgrund zu sehen. Gegen die Zulässigkeit einer Abänderung bei lediglich fehlerhaften Auskünften bzw. Fehlern im Ausgang s- verfahren s preche der klare Wortlaut des § 225 Abs. 2 FamFG, der eine Abä n- derung nur bei rechtlichen und tatsächlichen V eränderungen nach dem Ende der Ehezeit zulasse. Der Gesetzgeber habe das Problem von Berechnungs - und Buchungsfehlern im Ausgangsverfahren gesehen, diese aber nicht au s- drüc klich als Abänderungsgrund in § 225 FamFG aufgenommen. Es sei ein Ziel des Gesetzgeb ers gewesen, die Abänderbarkeit von gerichtlichen Entsche i- dungen den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung anzupassen und daher v on der flexiblen Regelung des § 10 a VAHRG abzugehen. Die A n- tragsgegnerin handle auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung berufe, zumal es auch außerhalb des Versorgung s- ausgleichs viele materiell unrichtige Entscheidungen gebe, die wegen der Rechtskraft Bestand hätten. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. 2. Das Beschwerd egericht hat dabei zunächst zutreffend erkannt, dass der von dem Amtsge richt in der Ausgangsentscheidung vom 20. Dezember 2010 angeordneten internen Teilung der von dem Antragsteller in der gesetzl i- chen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein überhöhter Ausgleichswert 7 8 9 - 6 - zugrunde liegt , weil der Beschluss insoweit auf der Verwertung einer un richt i- gen Versorgungsauskunft beruht. Denn Anrechte der gesetzlichen Rentenvers i- cherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begrü n- det worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Be i- träge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind ( In - Prinzip; Senatsbeschluss BGHZ 81, 196 , 200 = FamRZ 1981, 1169 , 1170). Dies wird auch von der Rec htsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt . 3. Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht und mit zutreffender B e- gründung davon ausgegangen, dass eine Abänderung des durch die rechtskrä f- tige Entsch eidung des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2010 gereg elten Wer t- ausgleichs nach § 225 FamFG nicht zulässig ist. a) Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist die Abänderung des Werta usgleichs bei der Scheidung (§§ 9 - 19 VersAusglG) in den Ausgleichsformen des internen und externen Ausgleichs zulässig, soweit Anrechte aus den Regelsicherungssyst e- men des § 32 VersAusglG betroffen sind. Innerhalb dieses Anwendungsb e- reichs können auch Abänderungsentscheidungen , die nach den § § 225, 226 FamFG oder wie hier nach § 51 VersAusglG getroffen worden sind, ihrerseits einer nochmal igen Abänderung unterliegen (MünchKom m FamFG/ Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 1) . b) Die Abänderung setzt nach § 225 Abs. 2 VersAusgl G eine nacheh e- zeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf d en Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich (§ 225 Abs. 3 FamFG) anderen Ausgleichswert eines A n- rechts führt. D emgegenüber können F ehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung unterlaufen sind, für sich genommen keine Zulässigkeit d es Abänderungsverfahrens nach § 225 FamF G begründen . Diese Auslegung 10 11 12 - 7 - entspricht nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Willen des G e- setzgebers. aa ) Mit der Regelung des § 225 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, di e nach früherem Recht in weitem Umfang best e- henden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell recht s- kräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleich s- ergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen - und Methodenfehler, ungenügende B e- rechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger , um mit einem Verfahren nach § 10 a VAHRG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können (Senat s- beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur frü heren Rechtslage) . bb) Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfa h- ren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abz u- stimmen (BT - Drucks. 16/ 10144 S. 96) . Dieses Ziel hat der Gesetzgeber für so l- che Entscheidungen, die unter dem seit dem 1. September 2009 geltenden Rechtszustand erlassen wurden, in den §§ 225, 226 FamFG umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit b e- stehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuä n- dern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächl i- chen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben . Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur , wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevisi on noch 13 14 - 8 - verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor ( vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 154 8 Rn. 19 und vom 22. Oktober 2014 XII ZB 323/13 FamRZ 201 5, 125 Rn. 14 je weils zu § 51 VersAusglG). c) § 225 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Abänderungsve r- fahren dann und nur dann eröffnet werden soll, wenn sich der ehezeitbez o- gene We rt eines Anrechts durch nachträglich eingetretene Umstände rechtl i- cher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen diese Beurteil ung nicht in Zweifel zu ziehen. aa) Zwar soll die Abkehr von der Totalrevision nach der Begründung des Gesetzentwurfes nicht bedeuten, dass die Versorgungsträger gehalten seien, beispielsweise " Berechnungs - oder Buchungsfehler auch im Abänderungsve r- fahren beizubehalten " . Insoweit könne " wie nach bisl ang geltendem Recht " im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur e rfolgen (BT - Drucks. 16/10144 S. 9 7 ). Allein d iesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass schon Fehler der Ausgangsentschei dung für sich genommen den Einstieg in ein A b- änderungsverfahren ermöglichen sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entwurfs begründung ergibt sich das Gegenteil, insbesondere aus dem Hinweis darauf, mit den Regelung en bezüglich der Abänderbarkeit von Entsch eidungen zum Wertausgleich die Anregungen der Kommission " Strukturreform des Ve r- sorgungsausgleichs " aufgegriffen zu haben, um die Abänderung von gerichtl i- chen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich besser mit den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbre chung abzustimmen (BT - Drucks. 16/10144 S. 96). I n den in diesem Zusammenhang in der Entwurfs begründung zitierten Empfehlungen der Kommission (Abschlussbericht der Kommission " Strukturr e- 15 16 17 - 9 - form des Versorgungsausgleichs " S. 98 f.) gibt die se unmissverständlich zu e r- kennen, dass das Gesetz kein " über die Möglichkeit des regulären Rechtsmi t- telverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung " anbieten solle, weil diese Möglichkeit auch bei and eren rechtskräftigen Entscheidungen nicht b e- st ehe ( vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1 548 Rn. 19). Lediglich in den Fällen, in denen unter den Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG in Bezug auf das von der wesentlichen Wertänd e- rung betroffene Anrecht eine erneute Entscheidung über den Wertausgleich stattfindet, sind darüber hinaus in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung dieses Anrechts mit zu korrigieren, weil diese Fehler in der Abänderungsentsc heidung nicht perpetuiert werden soll en (Wick Versorgung s- aus gleich 3. Aufl. Rn. 842; Musie lak/Borth FamFG 5. Aufl. § 225 Rn. 5; Johannsen /Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 225 FamFG Rn. 3; Keidel / Weber FamFG 18. Aufl. § 225 Rn. 11; MünchKommFamFG/ Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 20; BeckOK - FamFG/Hahne [Stand: Januar 2015] § 225 Rn. 3). bb ) Auch der von der Rechtsbeschwerde angezogene Vergleich mit de m unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG liefert kei nen anderen rechtlichen Befund. D er Abänderungsantrag nach § 238 FamFG eröffnet in unterhaltsrechtl i- chen Verfahren die Korrektur einer fehlgegangenen Prognose, nicht aber die Überprüfung der Ausgangse ntscheidung zwecks Beseitigung von Fehlern bei der Rechtsanwendung und Tatsachenfests tellung . D ies ist dem Rechtsmittelzug im Ausgangsverfahren vorbehalten (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 XII ZR 276/98 FamRZ 2001, 1364, 1365) ; d ieser grund legenden Konzeption folg t nach der Reform des Versorgungsausgleichs auch § 225 FamFG. Wä h- 18 19 20 - 10 - rend die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung aber grundsätzlich nicht weiter gehen darf, als diese aus Gründen der geänderten Verhältnisse notwe n- dig ist, soll das mit eine m Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG b e- fasste Gericht nach den Vorstellu ngen des Gesetzgebers nicht darauf b e- schränkt sein, die Entscheidung zum Wertausgleich unter Perpetuierung der im Ausgangsverfahren unterlaufenen F ehler lediglich an die nachehezeitlich geänderten Umstände anzupassen. Diese r Unterschied erklärt sich da durch , dass im Verfahren über den Versorgungsausgleich mit den Versorgungsträgern Dritte beteiligt sind, denen der Gesetzgeber nicht zumuten will, objektiv fehle r- hafte Daten für ein etwaiges Ab änderungsverfahren vorzuhalten. - 11 - d) Es ist auch nicht möglich , § 225 FamFG über die gesetzliche Reg e- lung hinaus entsprechend anzuwenden, um auch ohne nachehezeitliche Wer t- veränderungen eine anrechtsbezogene Korrektur fehlerhafter Ausgangsen t- scheidungen zu erreichen. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzg e- bers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 0 6 .10.2011 - 9 F 570/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2012 - II - 8 UF 283/11 - 21
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