ECLI:DE:BGH:2019:270 319BXIIZB564.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 564/18 vom 27 . März 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Ver- pflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24). B GH, Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18 - OLG Köln AG Siegburg - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . März 201 9 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsge gner wird der Beschluss des 27. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerd everfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 1.000 Gründe : I . D ie Beteiligten streiten auf beiden Seiten als Rechtsnachfolger verstor- bene r Ehegatten um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich. Das Amts- gericht hat die Antrag sgegner in der ersten Stufe durch Teilbeschluss dazu ver- pflichtet, dem Antragsteller folgende Unterlagen in Ablichtung zu über- senden: Wohnungs - und Garagenmietverträg e für die Hausgrundstücke T. Weg in B., die zum Stichtag am 28. Januar 2014 gültig waren , 1 - 3 - sowie die nach Abschluss der Mietverträge erfolgten letzten Miet- erhöhungsverlangen und Zustimmungsverlangen der Mieter, Vereinbarung, aufgrund derer die bei dem Amtsg ericht B. im spruchs auf Aufla ssung für die O. - Unterstützungseinrichtung in B. gelöscht wurde, Bewilligung über die Löschung der vorbezeichneten Auflassungs- vormerkung, Vereinbarung, aufgrund derer in de n Jahren 2010 bis 2014 an Herrn M. Zahlungen in Höhe von insgesamt 66.724,25 Euro vo r- genommen wurden. Hiergegen haben sich die Antragsgegner mit ihrer Beschwerde ge wen- det . Sie haben geltend gemacht, dass sich die Wohnungs - und Garagenmiet- verträge, die mehrere - zum Vermögen des verstorbenen Ehemanns gehörende und zwischenzeitlich veräuß erte - Mietshäuser betreffen, im Besitz der neuen Eigentümer der Immobilien befänden , welche diese Unterlagen nicht ohne ge- richtliche Hilfe herausgeben würden. Die sonstigen in der Beschlussformel ge- nannten Unterlagen existierten nicht. Das Oberlandesgeric ht hat die Beschwer- de wegen Nichterreichens de s Beschwerdewerts verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner . II . Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbesc hwerde ist auch im Übrigen zu- lässig und in der Sache begründet . Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Beschwerde der An- tragsgegner im Hinblick auf die Wertgre nze des § 61 Abs. 1 FamFG zu verwer- 2 3 4 - 4 - fen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und verl etzt die Antragsgegner in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wi rkungsvollen Rechtsschutzes, das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Ver- fahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu re chtfertigender Weise zu erschweren. 1. D er Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von de m Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2018 XII ZB 637/17 FamRZ 20 18, 1762 Rn. 8 und vom 8. März 2017 XII ZB 471/16 FamRZ 2017, 982 Rn. 5 mwN). Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet , wird die Beschwer insowe it durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstre- ckung verbundenen Kosten bestimmt (vgl. Senatsb eschl üsse vom 12. September 2018 XII ZB 588/17 FamRZ 2018, 1934 Rn. 18 und vom 11. Mai 2016 XII ZB 12/16 FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN). Das vom Be- schwerdegericht bei der Bemessung des Werts der Beschwer ausgeübte tat- richterliche Ermessen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Er messen fehlerhaft ausgeübt hat ( vgl. Senatsbe- schlüsse vom 4. Juli 2018 XII ZB 82/18 FamRZ 2018, 1529 Rn. 8 und vom 8. März 2017 XII ZB 471/16 FamRZ 2017, 982 Rn. 6 mwN). 2. Gemessen daran ist d ie angefochtene Entscheidung von Ermessens- fehlern bee influsst. 5 6 - 5 - a) Soweit die Antragsgegner geltend machen, dass ein Teil der in dem familiengerichtlichen Teilbeschluss genannten Unterlagen (Vereinbarung zur Löschung der Vormerkung, Bewilligung über die Löschung, Verei nbarung über Zahlungen an Herrn M.) n icht existierten, ist für die Wertbemessung darauf ab- zustellen, welche Kosten den Antragsgegnern entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht zur Vorlage dieser Unterlagen zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0, 6 Rechtsanwaltsgebühren (vgl. § 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senats beschluss vom 11. Mai 2016 XII ZB 12/16 FamRZ 2016, 1448 Rn. 19 und Senatsurteil vom 10. Dezember 200 8 XII ZR 108/05 FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Dies hat im Ausgangspunkt auc h das Beschwerdegericht erkannt. F ür die Wertbemessung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wäre aber anders als das Be- schwerdegericht offensichtlich meint nicht das Verteidigu ngsinteresse des Vollstreckungsschuldners, sondern das Angriffsinteresse des Vollstreckungs- gläubigers an der Vorlage der Belege maßgeblich. Da mangels greifbarer An- haltspunkte für die Bewertung des antragstellerseitigen Interesses an der Be- legvorlage einig es dafür spr echen würde , zur Wertbestimmung auf den Auf- fangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 , er- rechnen sich für die Verteidigung im Zwangsvollstreckungsverfahren Rechts- a nwaltskosten in Höhe von 240,14 Dieser Betrag übersteigt die vom Be- schwe rdegericht zugestandenen 147,56 b) Rechtsb edenkenfrei sind demgegenüber die Erwäg ungen des Be- schwerdegerichts zur Bemessung des Aufwands für das Zusammenstellen der Mietunterlagen und die Anfertigung der geforderten Fotokopien. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den erforderlichen Zeitaufwand mit 7 8 - 6 - 20 Stunden geschät zt und diesen Zeitaufwand im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechend § 20 JVEG mit einem Stundensatz von 3,50 für den erforderlichen Arbeitsaufwand keinen höheren Betrag als 70 anzuset- zen . Es ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht die erforderlichen Kopierkosten nicht mit pausc halen Erstattungssätzen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG), sondern mit den tatsächlich zu erwartenden Aufwendun- gen bewertet und deshalb für die Anfertigung von 400 Ablichtungen keinen hö- heren Betrag als 50 angesetzt hat. c) Durchgreifenden rechtl ichen Bedenken begegnet die Entscheidung des Beschwerdegerichts allerdings, soweit es eine Berücksichtigung von Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Verlangen nach Einsicht in die Mietvertragsunterlag en ohne weiteres abgelehnt hat. aa) Noch z utreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegner nach den insoweit eindeutigen Ausführungen in den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu verpflichtet sind , die Her- ausgabe der genannten Mietvertragsunterlagen zum Zweck e der Anfertigung von Fotokopien erforderlichenfalls auch mit gerichtlicher Hilfe gegenüber den neuen Eigentümern der Mietshäuser durchzusetzen. bb) Eine werterhöhende Berücksichtigung von Rechtsverfolgungskosten kann unter diesen Umständen nicht im Hin blick auf prozessuale Kostenerstat- tungsansprüche unterbleiben, die den Antragsgegnern im Falle einer erfolgrei- chen gerichtlichen Durchsetzung ihres Herausgabe verlangens gegen über den neuen Hause igentümer n zustehen würden. Denn unabhängig davon, dass die An tragsgegner wegen der Gerichtskosten und der Kosten für den eigenen Rechtsanwalt auf jeden Fall in Vorleistung treten müssten, begründet schon die Unsicherheit der Realisierung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruches 9 10 11 - 7 - eine Beschwer in Höhe der voraussich tlichen Rechtsverfolgungskoste n (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 20) . cc) Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn ein Anspruch auf Herausgabe der Mietvertragsunterlagen zum Zwecke der Ein- sichtnahme nicht bestünde und die Rechtsverfolgung der Antragsgegner aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es könnte den Antragsgegnern auch in diesem Fall nicht versagt werden, sich auf die Kosten der Rechtsverfol- gung für ihre Beschwer zu berufen. Andernfalls würde man ihnen den Versuch absprechen, die nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. von Zwangshaft erfolgende Zwangsvollstreckung bezüglich der Vorlage der Mietvertragsunterlagen abzuwenden. Zwar kann der Schuldner auch im Vollstreckungsverfahren Unmöglichkeit einwenden . E r muss indessen z unächst alles Zumutbare unternommen haben, um die geschuldete Handlung vorzunehmen; erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung feststeht, darf eine Zwangsmaßnahme nicht mehr verhängt werden ( vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn . 21) . dd) Es ist evident, dass bei zusätzlicher Berücksichtigung die ser Rechts- verfolgungskosten der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG erreicht würde. Soweit das Beschwerdegericht offensichtlich in Zweifel zieht, dass ein gerichtli- ches Vor gehen zur Erlangung einer Einsichtnahme in die Mietvertragsunterla- gen überhaupt erforderlich ist, musste es den Antragsgegnern jedenfalls Gele- genheit 12 13 - 8 - dazu geben, ihr diesbezügliches Vorbringen entsprechend § 511 Abs. 3 ZPO gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 294 ZPO glaub haft zu machen. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 25.07.2018 - 328 F 176/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2018 - 27 UF 180/18 -
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