ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB 565.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 565/15 Verkündet am: 11. Januar 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1606 Abs. 3, 1610, 16 12, 1612 b Abs. 1 BGB a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wech selmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 236). b) Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfü l- lung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. c) Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu e i- nem nur zwischen den Eltern bestehenden familienrecht lichen Ausgleichsanspruch. d) Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Ki n- des anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Ver rechnung mit dem Kindesunterhalt erfo l- gen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053). BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - OLG Dresden AG Grimma - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017 durch d en Vorsitzende n Richter D ose, die Richter D r. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedd en - Boeger und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- sch luss des 20 . Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Recht s wegen Gründe: I. Der Antragsgegner ist der Vater der im April 2001 und im Februar 2007 geborenen Antragsteller. Die se machen rückständigen und laufenden Kinde s- unterhalt für die Zeit ab September 2012 geltend . Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern , die in nichtehelicher Leben s- gemeinschaft zusammengelebt hatten, vereinbarten anlässlich ihrer Trennung für die Zeit ab August 2012 die Betreuung der Kinder im paritätischen Wec h- 1 2 - 3 - sel modell. Das Amtsgericht hat in einem anderen Verfahren die Entscheidungs - kom petenz zur Geltendmachung des Kindesunterhalts der Mutter übertragen, die die Antragsteller im vorliegenden Verfahren gesetzlich vertritt. Der Antragsgegner erzielt als leitender Angestellter ein monatliches Ne t- toeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkei t von 3.5 6 4,14 kranken - und pflegeversichert. Er wohnt im kreditfinanzierten Eigenheim. Die Mutter der Antragsteller ist als Optiker meisteri n mit 30 Wochenstun - den beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoe inkommen von 1.211,82 Bi s zur Trennung der Eltern übte sie zudem beim Arbeitgeber des Antragsge g- ners eine zusätzliche Geringverdienertätigkeit aus. Sie bezieht das Kindergeld für beide Antragsteller . Die Kindergartenbeiträge (bis 2013) , Hortkosten , Beträge für Musiksch u- le und T anzkurse sowie Fahrtkosten für den Transport zum Kindergarten und zur Schule w e rden von den Eltern mit wechselnden Anteilen getragen. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Unterhaltsbeteiligung des A n- tragsgegners. Das Amtsgericht hat den Antragsgegn er für die Zeit ab Juni 2015 zu r Zahlung laufende n Unterhalt s von jeweils monatlich 166 für den Antra g- steller zu 1 und 158 zu 2 sowie rückständige n Unte r- halt s verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberla n- desgericht dessen Verpflichtung zu laufende m Unterhalt im wesentlichen best ä- tigt und den r ückständigen Unterhalt (für September 2012 bis Mai 2015) auf 1.633,50 1) und 2.081,84 zu 2) fest gesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Recht s- beschwerde, mit welcher er weiterhin die Abwe isung der Unterhaltsanträge e r- strebt. 3 4 5 6 7 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei - dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2016 , 470 veröffentlicht ist, ist der Antragsgegner auch im Wechselm o- dell zum Kindesunterhalt verpflichtet und n icht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Unterhalt befreit. Die gesetzliche Regelung betreffe das sogenannte Res i- denzmodell und die damit verbundene h erkömmliche Aufteilung von Erwerbst ä- tigkeit und Kinderbetreuung. Im Wechselmodell könne die Kinderbetreuung nicht zur (vollständigen) Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen. Der Unterhaltsbedarf bemesse sich in diesem Fall nach dem beiderseit i- gen Einkommen der Eltern und umfasse neben dem sich daraus ergebenden erhöhten Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells, so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liege als beim herkömmlichen Residenzmodell. D er Antragsgegner mache zu Recht geltend, dass nicht lediglich das Ein - kommen der Mutter aus einer Teilzeitstelle heranzuziehen sei. Allerdings sei der Mutter nach Vereinbarung des Wechselmodells im August 2012 eine Übe r- gangszeit bis einschließlich Dezember 2012 zuzubilligen, um ihre Arbeitszeit auf die neue Situation einzustellen. Der Mutter sei zwar nicht zuzumuten gewesen , ihre frühere Geringverdienertätigkeit bei dem Arbeitgeber fortzuse t- zen, dessen Geschäftsführer der Antragsgegner sei. Sie habe jedoch nicht dargelegt , dass die Ausweitung ihrer Tätigkeit in ihrem Beruf unmöglich sei, so dass ihr ab Januar 2013 ein bereinigtes monatlich es Nettoeinkommen von 1.407,07 nicht abzuverlangen. 8 9 10 11 - 5 - Der aus den beiderseitigen Einkommen zu berechnende Regelbedarf sei um den Mehrbedarf der Kinder zu erhöhen. Hierbei handele es sich um den Teil des angemessenen Lebensbedarfs eines Kindes, der von den pausch a lierten Regelsätzen der Unterhaltsleitlinien ni cht erfasst werde. Er sei wie der Rege l- bedarf nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen den Eltern aufzuteilen. Alle r- dings seien nur solche Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des Betre u- enden zugerechnet werden könnten. Mehrbedarf des Kindes liege insbesond e- re in Wohnmehrkosten, Fahrtkosten und dem doppelte n Erwerb persönlicher Gegenstände, nicht aber in den Kosten der Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermögliche, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Kosten hätten nur für einen Ehegattenun terhalt Bedeutung. Berücksichtigungsfähig seien zudem nur solche Mehrkosten, deren A n- satz und Erstattung unter den gegebenen Umständen angemessen sei. Mit e i- ner dem Kind geschul deten Betreuung seien üblicherweise Naturalleistungen (z.B. Eintrittsgelder, Fahrten zum Kindergarten, zur Schule und zu Sportvera n- staltungen etc.) verbunden, bei denen vom betreuenden Elternteil nach Treu und Glauben erwartet werden könne, für sie aufgrun d der übernommenen B e- treuungsverantwortung allein aufzukommen. Mit Rücksicht darauf könnten die monatlichen Fahrtkosten, die dem Großvater für die Kinder entstünden, durch den mitbetreuenden Vater nicht gegenüber der Mutter abgerechnet werden. Bei dem M ehrbedarf durch erhöhte Wohnkosten sei eine pauschalierte Berechnung durch einen Vergleich zwischen den Wohnkosten zulässig, die bei jedem Elternteil im Tabellenunterhalt nach seinem Einkommen anteilig entha l- ten seien und den im Tabellenunterhalt aufgrund der zusammengerechneten Einkommen anfallenden Wohnkosten. Der Wohnbedarf sei mit 20 % des jewe i- 12 13 14 - 6 - ligen Tabellenbetrags anzusetzen, bei jedem Elternteil sei ein Verbrauchsko s- tenanteil von rund 10 % in Abzug zu bringen. Sonstiger Mehrbedarf falle durch den Transport der Kinder zu Kinderga r- ten und Schule sowie in Form von Kindergarten - und Hortbeiträgen an. Tan z- kurs und Musikschule seien durch den Regelbedarf nach dem Regelbedarfs - Ermittlungsgesetz teilweise abgedeckt und nur mit dem übersteigenden Betrag zu berücksichtigen. Von dem sich aus Regel - und Mehrbedarf ergebende n Gesamtbedarf sei nur das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die zum Teil vertretene Anrechnung des vollen Kindergelds würde voraussetzen, dass kein Elternteil seine Unte r- haltspflicht durch Betreuung des Kindes erfülle. Dagegen trage die hälftige A n- rechnung der in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausdrücklich angeordneten Gleic h- wertigkeit von Bar - und Betreu ungsunterhalt beim minderjährigen Kind Rec h- nung. Der auf den Barunterhalt entfallende Anteil w erde nach der Beteiligung s- quote beider Elternteile ausgeglichen, der auf die Betreuung entfallende Anteil hälftig. Das Oberlandesgericht hat das Einkommen des Antragsgegners nach Abzug von Beiträgen für die private Kranken - und Pflegeversicherung, beruf s- bedingter Aufwendungen sowie von den Antragstellern anerkannter Kinde r- betreuungskosten zugrunde gelegt und ferner einen Wohnvorteil abzüglich Zins - und Tilgungsleistungen berücksichtigt. Auf Seiten der Mutter hat es ab Januar 2013 ein teils fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit z u- grunde gelegt . Für den Unterhalt hat es den jeweiligen Tabellenbetrag aus dem z u- sammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt und das hälftige Kinde r- geld abgezogen. Dem hat es den Mehrbedarf, bestehend au s den Mehrkosten 15 16 17 18 - 7 - des Wechselmodells (erhöhte Wohnkosten, Fahrtkosten), Kindergarten - und Hortbeiträge n sowie eine m restlichen Betrag für " Kultur " (Musikschule, Tanzen) hinzugerechnet. Die Unterhaltsanteile der Eltern sind nach Abzug des ang e- messenen Selbst behalt s aus dem verbleibenden " vergleichbaren Einkommen " berechnet . D avon sind die von den Eltern bereits getragenen Kosten ab gez o- gen und auf Seiten der Mutter das hälftige Kindergeld hinzugerechnet. Als vom Antragsgegner zu leistende " Ausgleichszahlung " h at das Oberlandesgericht sodann die hälftige Differenz der verbleibenden Beträge abzüglich des hälftigen auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils festgesetzt . 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand . a) Das Oberlande sgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht schon wegen der von ihm geleisteten hälftigen Kinderb e- treuung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Barunterhalt befreit ist. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass diese gesetzliche Re gelung das sogenannte Residenzmodell und d ie damit verbundene herkömmliche Aufteilung von E r- werbstätigkeit und Kinderbetreuung betrifft. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in solchen Fällen vom Barunterhalt frei. Dagegen kann die im Rahmen eines W echselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil and e- renfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der B e- treuungsbedarf des Kindes gedeckt wär e . Demgegenüber bliebe der in § 1612 a Abs. 1 BGB und den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene sächliche (Regel - )Bedar f offen (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 23 6 Rn. 17). Die dagegen vorgebrachte Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass beide Elternteile eine Erwerbsobliegenheit hätten und jeder Elternteil gehalten 19 20 21 - 8 - sei, den während seiner Betreuungszeiten anfallenden Barunterhalt zu erbri n- gen, vermag einen U nterhaltsanspruch nicht zu ersetzen, sondern setzt eine n solchen gerade vorau s. Dieser beschränkt sich indessen nicht auf die Zeiten eigener Kinderbetreuung, sondern besteht kontinuierlich , solange das Kind u n- terhaltsbedürftig ist. Die Annahme der Rechtsbeschwerde , dass der Kindesu n- terhalt im Rahmen des Wechse lmodells stets durch den von beiden Eltern g e- leisteten Naturalunterhalt gedeckt wäre, betrifft d er Sache nach nicht die B e- messung des Unterhaltsanspruchs , sondern vielmehr dessen Erfüllung. Die Frage der Erfüllung ist aber gesondert zu beantworten und setz t neben der B e- darfsermittlung insbesondere eine vorherige Festlegung der von den Eltern g e- schuldeten Unterhaltsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus. Eine vollständige Befreiung vom Barunterhalt tr itt dagegen nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für d en Elternteil e in, der das Kind voll betreut. Ähnliches gilt für die Auffassung, mit der Vereinbarung eines Wechse l- modell s werde zugleich die gemeinsame Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB getroffen, den Unterhalt wie vor der Trennung insgesamt in Natur a- lien zu leisten , so dass e ine Barunterhaltspflicht von vornherein nicht bestehe (so Maaß FamRZ 2016, 603, 605 f. ; FamRZ 2016, 1428 ff. ). Ein solcher Inhalt kann der Vereinbarung regelmäßig nicht beigemessen werden. Denn d ie von den Eltern getroff ene Vereinbarung des Wechselmodells betrifft lediglich die Ausübung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Betreuung und den Aufenthalt des Kindes . Eine zusätzliche Regelung auch bezüglich des Unterhalts bedürfte hingegen einer gesonderten Abrede. Insbeson dere der wirtschaftlich schlechter gestellte Elternteil wird für eine solche Abrede regelmäßig keinen Anlass haben , so dass seine entsprechende Zustimmung auch nicht unterstellt werden kann . Denn diesem Elternteil würde insbesondere drohen , dass ihm wegen mangel n- der oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit von vornherein die erforderlichen Mittel fehlen, um die für den Naturalunterhalt im Wechselmodell einzusetzenden 22 - 9 - Güter, etwa eine ausreichend große Wohnung, zu beschaffen . Die Annahme eine r mit der Vereinb arung des Wechselmodells konkludent getroffenen A b- rede über einen ausschließlich und zudem nur nach Zeitabschnitten geschuld e- ten Naturalunterhalt sowie die damit verbundene Abweichung von der Aufte i- lung des Unterhalts nach dem Maßstab des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entbehrt demnach abgesehen von einem möglichen Verstoß gegen § 1614 BGB einer Grundlage . b) Das Oberlandesgericht hat den Bedarf der Antragsteller methodisch zutreffend ermittelt. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der U n- ter haltsbedarf beim Wechselmodell nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells ( Senatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 236 Rn. 18 ; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 FamRZ 2006, 1015 , 1017 ) . aa) Dass zur Ermittlung des Bedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle die Einkommen beider Elternteil e einbezogen werden müssen , folgt beim Wec h- selmodell bereits zwin gend daraus , dass kein Elternteil von der Barunterhalts - pflicht befreit ist. Der Bedarf lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde nicht in zwei gesondert zu ermittelnde Beträge aufspalten, die für j e- den Elternteil nach dessen jeweiliger allei niger Unterhaltspflicht zu berechnen wären. D adurch würde verk a nnt, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes ein ei n- heitlicher ist und sich grundsätzlich von beiden Elternteil en ableitet. Unte r- schiedliche Anteile der Eltern ergeben sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB erst aus der en individueller Leistungsfähigkeit und der daran orientierten Beteil i- gungsquote sowie daraus, dass die Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grun d- lage seines Einkommens zu zahlen hätte ( vgl. Senatsurteile BGHZ 164, 375 = 23 24 - 10 - FamRZ 2006, 99, 100 und vom 30. Juli 2008 XII ZR 126/06 FamRZ 2008, 2104 Rn. 3 1 ). Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass im Wechse l- modell betreute n Kinder n ein gegenüber im Residenzmodell betreuten Kindern überhöhte r Unterhaltsbedarf zugesprochen würde (ebenso Spangenberg FamRZ 2014, 88, 89 ), verfängt nicht. D ass sich die Lebensstellung des Kindes von beiden Eltern ableitet, gilt auch be im Residenzmodell. Denn a uch e in im Re sidenzmodell betreutes Kind genießt , wenn der allein oder überwiegend betreuende Elternteil ebenfalls Einkommen erzielt, regelmäßig einen höheren Lebensstandard als bei einem alleinverdienenden Elternteil (vgl. Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 206 mwN ) . Zwar hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung wi e- derholt ausgesprochen , dass sich der Bedarf des minderjährigen Kindes vom barunterhaltspflichtigen Elt ernteil ableite t ( Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 661/12 FamRZ 2014, 1536 Rn. 37; Senatsurteil e vom 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 FamRZ 2007, 707, 708 f. und vom 9. Juli 2003 XII ZR 83/00 FamRZ 2003, 1471, 1472 f. ) . Dies steht aber vor d em Hinte r- grund, dass nur dieser Elternteil für den Barunterhalt aufzukommen hat. D a d essen Haftung aber ohnedies auf den sich aus seinem Einkommen ermittelten Tabellenbedarf begrenzt ist, stellt die Bemessung des Unterhalt s der Sache nach eine abgekürzte Unterhaltsermittlung dar, indem der geschuldete Unte r- halt sogleich nach der individuel le n Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflicht i- gen festgesetzt wird . bb) Dass das Oberlandesgericht der Kindesmutter für den Antragsge g- ner als Rechtsbeschwerdeführ er günstig aufgrund einer über die von ihr g e- leistete Tätigkeit hinausgehende n Erwerbsobliegenheit ein teilweise fiktives 25 26 - 11 - Einkommen aus insgesamt vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet hat, ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden. (1) Grundsätzlich bestimmt auch das einem Elternteil an rechenbare fikt i- ve Einkommen den Bedarf des Kindes. Denn die Erwerbsmöglichkeiten geh ö- ren zur Lebensstellung des Elternteils, von dem das Kind seine Lebensstellung ableitet ( vgl. S enatsurteil e vom 30. Juli 2008 XII ZR 126/06 FamRZ 2008, 2104 Rn. 32 ; vom 9. Juli 2003 XII ZR 83/00 FamRZ 2003, 1471, 1473 und vom 31. Mai 2000 XII ZR 119/98 FamRZ 2000, 1358, 1359). (2) Hier kommt es nicht darauf an, o b der in Anspruch genommene U n- terhaltspflichtige sich zum Nac hteil des Kindes auf die Haftung eines weiteren Unterhaltspflichtigen aus fiktivem Einkommen berufen kann, wenn und soweit das Kind damit auf einen nicht realisierbaren Unterhaltsanspruch verwiesen wird und somit Gefahr läuft, nicht den vollen ihm zustehen den Unterhalt zu e r- halten . In diesen Fäll en legt der Rechtsgedanke des § 1607 Abs. 2 BGB eine volle Haftung des in Anspruch genommenen Elternteils nahe, der wegen des Anteils des anderen Elternteils auf einen Rückgriff gegen diesen verwiesen ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 1505; KG NJW - RR 2010, 879, 880; OLG Köln FamRZ 2010, 382; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 231; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1606 Rn. 17; jurisPK - BGB/Viefhues [Stand: 8. Dezember 2016] § 1606 Rn. 87 ff.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhal tsrecht in der familienric h- terlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567). Dessen bedarf es indessen nicht, wenn der teils aus fiktivem Einkommen haftende Elternteil tatsächlich Naturalunterhalt gewährt und jedenfalls einen Unterhalt in Höhe seines Haftungsanteils an das Kind erbringt ( vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 737 [LS] juris; Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen P raxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567 , 562) . 27 28 - 12 - Das ist im vorliegenden Fall ge geben . Die Mutter hat nach den Berec h- nungen im an gefochtenen Beschluss Monatsbeträge zwischen rund 40 160 für beide Kinder aufzubringen , so dass der von ihr geschuldete Unte r- haltsanteil abgesehen vom Kindergeld durch de n von ihr den Kindern e r- brachten Naturalunterhalt sowie die von ihr überno mmenen Kosten abgedeckt ist . Da den Kindern insoweit kein Unterhaltsausfall droht , ist das Abstellen auf das teils fiktive Einkommen der Mutter hier mithin unbedenklich . (3) Dass das Oberlandesgericht der Mutter nach der Vereinbarung des Wechselmodells zur gebotenen Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit eine Übe r- gangszeit zugebilligt und ihr erst ab Januar 2013 ein Einkommen aus vol l- schichtige r Tätig keit angerechnet hat , bewegt sich im Rahmen zulässiger ta t- richterliche r Würdigung und ist daher rechtsbeschwe rderechtlich nicht zu bea n- standen. Das gleiche gilt für den Umstand, dass das Einkommen der Mutter aufgrund ihrer aktuellen Tätigkeit berechnet worden ist und von ihr insbesond e- re ein Arbeitgeber wechsel zum Zweck der Gehaltssteigerung nicht verlangt worden ist. c c ) Das Oberlandesgericht hat dem einkommensabhängig ermittelten Regelbedarf dem Grunde nach zutreffend ein en Mehrbedarf der Kinder zug e- rechnet . (1) Es hat die Fahrtkosten für den Schul - und Kindergartentransfer der Kinder zutreffend als Mehrbe darf berücksichtigt. Ob es sich hierbei um Meh r- kosten des Wechselmodells oder allgemeinen Mehrbedarf der Kinder handelt (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 XII ZR 65/07 FamRZ 2009, 962 Rn. 17 ff. ), kann offenbleiben. Dass die Kosten entgegen der A uffassung der Rechtsbeschwerde Bedarf der Kinder darstellen, folgt daraus, dass es sich um mit dem Schul - bzw. Kindergartenbesuch verbundene Kosten handelt. Die No t- 29 30 31 32 - 13 - wendigkeit der Kosten steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Dass das Entstehen der Ko sten etwa den Kindern als Obliegenheitsverstoß zuzurechnen wäre, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Umstände dafür, dass die Kindesmutter, die jetzt am Ort ihres schon zu Zeiten des Zusamme n- lebens der Eltern innegehabten Arbeitsplatzes wo hnt, nach Trennung der Eltern gehalten gewesen wäre, sich zum Zwecke der Kostenersparnis eine Wohnung im näheren Umkreis der ursprünglich gemeinsamen Wohnung zu suchen, was zudem entsprechende berufsbedingte Fahrtkosten nach sich gezogen hätte, hat der Ant ragsgegner nicht dargetan. Die vom Antragsgegner geltend gem achten Kosten von monatlich 350 für Fahrtkosten des Großvaters väterlicherseits (150 für den Zeitaufwand) sind vom Oberlandesgericht entgegen der Annahme der Rechtsbe schwerde hinsichtlich der Fahrtkosten berücksichtigt worden , indem es dem Antragsgegner ab September 2013 Fahrtkosten von monatlich 150 als Leistung angerechnet hat , der Kindesmutter hingegen nur für die Zeit bis einschließlich August 2013. Eine Vergü tung für den Zeitaufwand des Großvaters wäre hingegen nur gerechtfertigt, wenn es sich dabei um vom Antragsgegner aufzuwendende no t- wendige und angemessene Kosten handeln würde. Wenn ein Elternteil Kosten für Betreuungsleistungen geltend macht, die in seine Betreuungsz eiten fallen , scheidet eine gesonderte Abzugsfähigkeit indessen grundsätzlich aus. Denn das Wechselmodell bringt es mit sich , dass die persönlich zu erbringenden B e- treuungsleistungen der Eltern sich in etwa entsprechen , so dass die Notwe n- digkei t einer über die übliche pädagogisch veranlasste Betreuung etwa in Ki n- dergarten und Schule hinausgehende n Fremdbetreuung und die Aufteilung dadurch verursachter Kosten zwischen den Eltern nur bei Vorliegen besondere r G ründ e in Betracht kommt (vgl. Seil er FamRZ 2015, 1845, 1848) . Dem genügt 33 34 - 14 - das Vorbringen des Antragsgegners nicht. Dem Antragsgegner ist überdies ab Januar 2013 von den Vorinstanzen bereits ein monatlicher Abzug von 228 ,88 Die Rechtsbeschwerdeerw i- derung weist m it Recht darauf hin, dass von der Kindesmutter eine vollschicht i- ge Erwerbstätigkeit sogar ohne einen entsprechenden Kostenabzug erwartet worden ist. (2) D ie vom Oberlandes gericht vorgenommene vereinfachende Schät - zung der auf das jeweilige Kind entfallenden Wohnmehrkosten ( vgl. FAKomm - FamR/ Müting 5. Aufl. § 1606 BGB Rn. 34; Scheiwe FF 2013, 280, 284; Jokisch FuR 2014, 28 ; aA Wohlgemuth FamRZ 2014, 84, 85; FPR 2013, 157, 158 ) stößt hingegen auf durchgreifende Bedenken. Ob und in welchem Umfang wechselmodellbedingte Mehrkosten auftreten, beurteilt sich aus einem Ve r- gleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenb e- darf einkalkulierten Wohnkosten, welc he üblicherweise mit jeweils 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert werden. Zieht man für den Vergleich hingegen die kalkulatorischen Wohnkosten aus den sich nach den Einzeleinkommen erg e- benden Tabellenbeträgen heran , so orientiert sich die Bemessung am Ein ko m- men der Eltern , ohne dass geprüft wird, ob ein entsprechender Einkommensteil auch für die Wohnkosten verwendet wird. Auch besteht die Gefahr widersprüc h- licher Ermittlung, wenn etwa wie im vorliegenden Fall der Unterhaltspflichtige im Eigenheim lebt und Wohnkosten bereits bei der Ermittlung des Wohnvorteils als Einkommensbestandteil Berücksichtigung g efunden haben. Der Senat hat dementsprechend bereits in anderen Zusammenhängen eine allein am Ei n- kommen orientierte Bemessung des Wohnwerts abgelehnt (vg l. Senatsurteil vom 22. April 1998 XII ZR 161/96 FamRZ 1998, 899 , 902 zu r sog. Dritte l- obergrenze ). Ein konkreter Vortrag der Beteiligten zu den Wohnmehrkosten ist daher unerlässlich . 35 - 15 - Z utreffend weist die Rechtsbeschwerde insoweit ferner darauf hin, dass d em Mehrbedarf korrespondierende Leistungen des Antragsgegners nicht b e- rücksichtigt worden sind. Das gilt allerdings auch für die Kindesmutter, bei der solche bislang ebenfalls nicht angerechnet worden sind. ( 3 ) Dass das Oberlandesgericht die Kin dergarten - und Hortkosten als Mehrbedarf der Kinder anerkannt hat, entspricht der Rechtsprechung des S e- nats ( Senatsurteil vom 26. November 2008 XII ZR 65/07 FamRZ 2009, 962 Rn. 17 ff. ) und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Die vom S e- nat für Kindergartenkosten aufgestellten Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Hortkosten, zumal diese ebenfalls regelm äßig pädagogisch bedingt sind. ( 4 ) Dass das Oberlandesgericht Kosten für Musikschule und Tanzunte r- richt eingeschränkt als Mehrbedarf ang esehen hat, begegnet Bedenken. Zwar hat d as Oberlandesgericht die betreffenden Kosten im Ausgang s- punkt zutreffend dem Regelbedarf nach § 6 Abs. 1 RBEG (Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur) zugeordnet, so dass diese dem Grunde nach auch im Minde stunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB und in den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Indessen hat es ohne nähere Begründung den gesamten für diesen Kostentitel vorgesehenen Betrag veranschlagt, o b- wohl mit diesem ein wesentlich umfangre icherer Bereich (z.B. Tonwiedergab e- geräte, Spielzeuge, Bücher sowie Schreibwaren und Zeichenmaterialien) abg e- deckt werden muss. Für vom Regelbedarf nicht gedeckte Kosten sieht demen t- sprechend § 34 Abs. 7 SGB XII die gesonderte Berücksichtigung weitere r Ko s- ten unter anderem für Sport und Musikunterricht im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe vor , welche auch unterhaltsrechtlich gegenüber dem Mi n- destunterhalt einen Mehrbedarf darstellen würden . Auf der anderen Seite hat das Oberlandesgericht zu Unrech t nur auf den am Regelbedarf orientierten 36 37 38 39 - 16 - Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB abgestellt, welcher der Einko m- mens gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle entspricht , während d ie Tabellenbetr ä- ge im vorliegenden Fall den Einkommensgruppen 8 und 9 der Düsseldor fer T a- belle entnommen worden sind . Die Kosten für Musik - und Tanzunterricht ne h- men indessen als Bestandteil des Regelbedarfs auch an den mit den höheren Einkommensgruppen verbundenen Steigerungen teil, so dass vom Oberla n- desgericht noch nicht berücksicht igt auch für die hier in Rede stehenden Ko s- ten erhöhte Beträge zur Verfügung stehen. Auch wenn es sich hier um eine tatrichterliche Beurteilung handelt, hat d ie vom Oberlandesgericht vorgenommene Würdigung den vorgegebenen Rah - men nicht hinreichend be achtet und stellt sich mithin in diesem Punkt als recht s fehlerhaft dar. Demnach lässt sich noch nicht beurteilen , ob insoweit überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ei n Mehrbedarf anzuerkennen ist. dd) Das Oberlandesgericht hat die Anteile der Elt ern, mit denen diese sich am Kindesunterhalt zu beteiligen haben, unter Vorwegabzug des sog e- nannten angemessenen Selbstbehalt s ermittelt. Da s entspricht der Rechtspr e- chung des Senats ( Senatsurteil e BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34 ff. mwN und vom 26. November 2008 XII ZR 65/07 FamRZ 2009, 962 Rn. 32 ). Die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Quotierung allein aufgrund des Verhältnisses der Nettoeinkommen (ebenso jurisPR - FamR/Maes 10/2016 Anm. 2) ist verfehlt. Eine solche Quotierung würde die Le istungsfähigkeit der Eltern, die sich aus dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen oberhalb des Selbstbehalt s ergibt, nicht widerspiegeln . Bei einer Quotierung nach dem gesamten Einkommen würden auch solche Einkommenst eile in die Anteilsb e- 40 41 42 - 17 - rechnung einbe zogen, die von Gesetzes wegen für den Unterhalt nicht zur Ve r- fügung stehen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht nur der no t- wendige Selbstbehalt abzuziehen. Dies wäre nur bei Eingreifen der gesteige r- ten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil der Bedarf der Kinder von den beiderseitig barunte r- haltspflichtigen Eltern aufgebrac ht werden kann, ohne dass deren angemess e- ne r Selbstbehalt berührt wird ( vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 5 0 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34 ff. mwN) . ee) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Unte r- haltsberechnung des Oberlandesgericht s nicht zu einem vom Unterhalt ve r- schiedenen Ausgleichsanspruch der am vorliegenden Verfahren nicht beteili g- ten Mutter gegen den Antragsgegner. Die Rechtsbeschwerde beruft sich d a- rauf, dass die der Mutter angerechneten Leistungen für einzelne Zeitabschnitte den von ihr zu tragenden Unterhaltsanteil übersti e gen und zu negativen Betr ä- gen führen. Dadurch verändert sic h indessen nicht der Charakter des A n- spruchs als Unterhaltsanspruch. Zwar ist der zuerkannte Anspruch vom Obe r- landesgericht als Ausgleichsanspruch bezeichnet worden ( vgl. auch Bausch/ Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 260; zum Ausgleich des Kindergelds vg l. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 ) . Der Anspruch wird aber im vorliegenden Verfahren von den durch die Mutter vertretenen Kindern in zulässiger Weise als Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Dass der Anspruch nic ht auf den vollen und nicht durch eigene bezi f- ferte Leistungen des Antragsgegners gedeckten Unterhalt, sondern nur auf die hälftige Differenz der von den Eltern nicht gedeckten Anteile gerichtet ist , stellt sich als Begrenzung des Anspruchs dar und erklärt sich aus der Annahme, dass jeder Elternteil neben den bezifferten Leistungen vor allem durch Natura l- 43 44 - 18 - unterhalt auch die Hälfte des weiteren Bedarfs abdeckt. Der Anspruch dient dann vor allem noch dem Zweck, eine angemessene , an der jeweiligen Lei s- tungsfähi gkeit orientierte Beteiligung der Eltern am Kindesunterhalt zu erzielen , und richtet sich auf die durch die Leistungen des besser verdienenden Elter n- teils noch nicht gedeckte Unterhaltsspitze . Der Anspruch ist wie ausgeführt mangels einer anderweiti gen B e- stim mung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB auf Geld gerichtet. Der Anspruch ist auch nicht durch die Leistungen des anderen Elternteil s (hier der Mutter) g e- deckt, denn diese haben mangels Anrechnungsbestimmung des Leistenden als insoweit freiwill ige Leistungen Dritter , insoweit nicht Unterhaltspflichtiger , keine Erfüllungswirkung. Auch eine Haushaltsaufnahme nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt nicht vor . Die Vorschrift ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes in vollem Umfang und kontinuierlich im Hau s- halt des Barunterhaltspflichtigen erbracht wird. Dass der Anspruch seiner Natur nach ein en Ausgleichsanspruch da r- stellt, könnte sich mithin nur dann ergeben, wenn der Antragsgegner eine über den geschuldeten Unterhalt hi nausgehende Leistung zu erbringen hätte, was hier aber nicht der Fall ist. ff) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Kindergeldanrechnung ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat inzwischen entschieden hat ( Senatsb e- schluss vom 20. April 2016 XII ZB 45 /15 FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN ) , liegt auch im Fall des Wechselmodells ein Anwendungsf all des § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB v or , so dass die Hälfte des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB den Barbedarf mindert . Der Anspruch eines Elternte ils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsa n- 45 46 47 48 - 19 - spruchs ( Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), der im Regelfall gemäß § 1612 b BGB durch ei ne Anrec h- nung des hälftigen Kindergelds auf den Barbedarf des minderjährigen Kindes, die den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil entlastet, erfüllt wird. Die auf den sächlichen Bedarf entfallende Kindergeldhälfte ist folglich auch im vo r- liegenden F all auf den Barbedarf anzurechnen. Der in § 1612 b BGB vorgesehene Mechanismus führt indessen im Fall des Wechselmodell s nicht zum vollständigen Ausgleich des Kindergelds. Zwar wird die auf den sächlichen (Bar - )Bedarf des Kindes entfallende Kindergeldhäl f- te regulär auf den Barbedarf angerechnet und kommt damit den Eltern im E r- gebnis entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugute. Die auf die Betreuung entfallende Kindergeld hälfte verbleibt hingegen zunächst beim das Kindergeld bezie henden Elternteil und bedarf wegen der gleichwertigen Betreuungsleistu n- gen der Eltern eines gesonderten Ausgleichs. Der Senat hat e in en entspr e- chende n familienrechtliche n Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil anerkannt ( Senatsb eschluss vom 20. April 2016 XII ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053 Rn. 34 ). Dass auch dieser Anspruch mit dem Kindesunterhalt ausgeglichen werden kann, ist im Grundsatz ebenfalls anerkannt. Schon vor der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhalt s- rechtsre form entsprach es gefestigter Praxis , dass der in vollem Umfang baru n- terhaltspflichtige Elternteil , wenn dieser das Kindergeld bezieht, die auf die B e- treuung entfallende Kindergeldhälfte zusätzlich zum Kindesunterhalt zu entric h- te n hat. Das gilt für die se it 1. Januar 2008 geltende Rechtslage unverändert ( vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 781 mwN ). Um nichts anderes handelt es sich für den das Kindergeld im Fall des Wechselmodells beziehenden Elternteil. Diesem steht wegen der paritätischen 49 50 - 20 - Betreuung der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil nur zur Hälfte zu (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053 Rn. 31 ), so dass er die weitere Hälfte an den anderen, das Kind ebenfalls b e- treuenden Elternteil auszukehren hat. Dies kann zur Vereinfachung auch in Form der Verrechnung der beiderseitigen Leistungen verwirklicht werden, die zu dem Zweck erfolgt, dass ein Elternteil nur noch die nach Abzug der Hälfte des auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils verbleibende Unterhalt s- spitze zu zahlen hat . 3. Der angefochtene Beschluss kann im Ergebnis somit keinen Bestand haben, weil die Ermittlung des Mehrbedarfs der Kinder im Hinblick auf den Wohnbedarf und die Anrec hnung entsprechender Naturalleistungen zu m Nac h- teil des Antragsgegners fehlerhaft sind. Ebenfalls korrekturbedürftig ist die E r- mittlung des Mehrbedarfs wegen Musikschule und Tanzunterricht. W enn es sich hierbei auch im Ergebnis nur um kleinere Korrekturen handelt und die vom Oberlandesgericht zugesprochenen Unterhaltsansprüche dessen ungeachtet 51 - 21 - weit überwiegend begründet sind, ist dem Senat eine eigene abschließende Entscheidung verwehrt, weil eine weitere tatrichterliche Würdigung erforderlich ist und auc h die verlässliche Berechnung eines zumindest geschuldeten Unte r- halts nicht möglich ist. Bei der erneuten Ermittlung wird das Oberlandesgericht auch die weit e- ren korrekturbedürftigen Positionen ( etwa Mehraufwand fü r Wohnung auf Se i- ten der Mutter) zu ber ücksichtigen haben. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Grimma, Entscheidung vom 09.06.2015 - 2 F 233/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2015 - 20 UF 851/15 - 52
Full & Egal Universal Law Academy