ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZB565.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 565/16 vom 31. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 520 Abs. 2, 272 Abs. 4 Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einer Räumungssache ist dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des richterlichen Ermessens auf der Rechtsfolgenseite Rechnung zu tragen. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Ned den - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klä gers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des O berlandesgerichts Celle vom 15. November 201 6 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. August 2016 g e- währt. Die Sache wird zur erneuten Ver handlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 16.873 Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Räumung u nd Herausgabe gemieteter Praxisräume . Das klageabweisende Urteil ist den erst instanzlichen Bev ollmächtigten des Klägers am 4. August 2016 zugestellt worden. Nach einem Anwaltswechsel 1 2 - 3 - haben seine zweitinstanzlichen Bevollmächtigten am 1. September 2016 Ber u- fung ei ngelegt und mit Telefax vom 30. September 2016 " aufgrund erhöhten Term in - und Fristendrucks des Unterzeichners " um Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Mo nat, das h eißt bis zum Ablauf des 4. No - vember 2016 , nachgesucht. Nachdem die B eklagte der beantragten Fristverlängerung widersprochen hatte, hat der V orsitzende des Berufungssenats den Antrag auf Fristverläng e- rung mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 abgelehnt. Zugleich hat er auf die A b- sicht des Berufungsgerichts hin ge wiesen, die Berufung zu verwerfen. Eine en t- sprechende Entscheidung werde jedoch nicht vo r dem 25. Oktober 2016 erg e- hen. Mit Telefax vom 20. Oktober 2016 hat der Kläger seine Berufung b e- gründet und wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsf rist Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinse tzun gsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hierg e- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be rufungs be gründungsfrist s o- wie die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht begehrt. II. Die Rec htsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt haft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einhei tlichen Rechtspr e- chung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der 3 4 5 6 - 4 - angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rec htsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) , welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachg ründen nicht zu rechtfertigende r Weise zu erschweren ( Senat s- be schlü ss e vom 26. Oktober 2016 XII ZB 134 /15 FamRZ 2017, 368 Rn. 4 mwN und vom 23. Januar 2013 XI I ZB 167/11 FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. a) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den v origen Stand lägen nicht vor. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsf rist gehindert gewesen. Sein Bevollmächtigter habe damit rechnen müssen, dass sein Antrag auf Fristverlängerung zurück ge w ie se n werde . Eine Einwilligung des Ge gners gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei nicht erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung ohne Ei n- willigung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätten nicht vorgelegen. Einerseits hätte bereits eine Fristverlängerung um wenige Tag e zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Denn in Räumungssachen berate d as Berufungsgericht mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot (§ 272 Abs. 4 ZPO) sofort nach Eingang d er Berufungsbegründung und bestimme entweder einen nächst möglichen Te rm in zur mündlichen Verhandlung oder kündige im Wege eines Hinweises die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen 7 8 9 - 5 - Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) an. Dies gelte umso mehr, als es sich hier um einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall handele. Die Ankünd i- gung des Vorsitzenden, d as Berufungsgericht werde nicht vor dem 25. Oktober 2016 über die Verwerfung der Berufung entscheiden, habe allein der Gewä h- rung rechtlichen Gehörs gedient. Eine Verzögerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sei hierm it nicht verbunden gewesen. Andererseits habe der Kläger einen erheblichen Grund für eine V erläng e- rung der Begründungsfrist nicht dargelegt. Denn in Räumungs sachen reiche hierfür der schlichte Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung seines Prozessb e- vollmäch tigten nicht a us. Das Beschleunigungsgebot (§ 272 Abs. 4 ZPO) binde nicht nur das Gericht, sondern beanspruche auch für das Prozessverhalten der Parteien Geltung. Daher sei insbesondere bei Fristverlängerungen in Rä u- mungssachen ein strenger Maßstab an die Erheblichkeit der vorgebrachten Gründe anzulegen. Dies gelte für Verlängerungsgesuche sowohl des Mieters als auch des Vermieter s. In Räumungssachen könne daher eine Fristverlängerung wegen " erhö h- ten Termin - und Fristendrucks " nur gewährt werden, wenn es sich bei den a n- deren Terminssachen ebenfalls um Räumungssachen oder andere vorrangig zu be arbeiten de Verfahren handele. Hiervon habe auch der Prozessbevollmächti g- te des Klägers als Fachanwalt für Miet - und Wohnungseigentumssachen au s- gehen müssen. Dieser h abe aber weder in sei nem Verlängerungsantrag vom 30. September 2016 aufgezeigt, noch sei es im Übrigen ersichtlich, dass sich seine Arbeitsplanung am gesetzlichen Vorrang von Räumungssachen ausg e- richtet habe. Insbesondere habe er nicht dargelegt, warum er trotz ablaufender Berufungsbegründungsfrist in einer beschleunigt zu behandeln den Räumung s- sache weitere Mandate angenommen und bearbeitet habe. 10 11 - 6 - Das Gericht h abe den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht vorab darauf hinweisen müssen, dass der Bewillig ung der Fristverlängerung mögli - cherweise Hinderungsgründe entgegenstehen. Vielmehr h ab e es dem Bevol l- mächtigten oblegen, sich rechtzeitig danach zu erkundigen, ob die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden sei. Angesichts des Beschleunigungsgebots habe gerade kein Vertrauenstatbestand zu seinen Gunsten bestanden. Eine Erkundigung durch den Bevollmächtigten sei vor allem auch deshalb geboten gewesen, weil sein Verlängerungsgesuch erst am Freitag, de m 30. September 2 016 , um 12: 10 Uhr eingegangen sei , sodass es dem Gericht aufgrund des F eiertags erst am 4. Oktober 2016 habe vorgelegt werden können. b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Zwar geht das Oberlandesgericht zutreffend von einem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung am 20. Oktober 2016 aus. Denn die diesb e- zügliche Frist hatte angesichts der Zurückweisung des Verlängerungsantrags durch die Ve rfügung des Vorsitzenden vom 7. Oktober 2016 bereits mit Ablauf des 4. Oktober 2016 geendet (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). bb) D as Oberlandesgericht hat dem Kläger aber zu Unrecht Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist versagt . (1) Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiederei n- setzung in den vorigen Stand zu gew ähren, wenn sie ohne ihr Verschulden ve r- hindert gewesen ist, die Frist zur Begründung einer Berufung einzuhalten. Dies ist vom Antra gsteller glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). (2) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein der Partei na ch § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, richtet sich nach einem 12 13 14 15 16 17 - 7 - objektiv - typisierenden Maßstab, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist. Verschuldensmaßstab ist dabei die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übli che Sorg falt, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen. Ihre Beachtung muss im Ei n- zelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf einen zumutbaren Zugang zu den Gerichten ve rletzt wü r- de (BGH Beschluss vom 17. August 2011 I ZB 21/11 NJW - RR 2012, 122 Rn. 12 mwN ). Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährlei s- ten (BGH Be schluss vom 29. Juni 2017 III ZB 95/16 juris Rn. 7). Erkennt der Rechtsanwalt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wied ereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwe n- dig wird (BGH Beschluss vom 1. Juli 2013 VI ZB 18/12 NJ W 2013, 3181 Rn. 9 mwN ). Das Verlängerungsgesuch ist rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der zu verlängernden Frist beim zuständigen Gericht eing ereicht worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 16. März 2010 VI ZB 46/09 NJW 2010, 1610 Rn. 10 mwN) . (3 ) Allerdings ist der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmi ttelgerichts in Ausübung pflichtgemäßen Erm essens eine beantrag t e Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn er auf die Fristv erlängerung vertrauen durfte, das h eißt wenn deren Bewilligung mit großer W ahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung s- frist dann der Fall, wenn entweder der Antragsgegner bereits seine Einwilligung 18 19 - 8 - er klärt hat (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder vom Antragsteller erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht werden (BGH B e- schluss vom 9. Juli 2009 VII ZB 111/08 FamRZ 2009, 1745 Rn. 8 f. mwN). Dabei ist zumindest beim ersten Verlängerungsantrag eine ins Einzelne gehe n- de Darlegung eines e rhebl ichen Grundes nicht erforderlich . Es reicht etwa der bloße Hinweis auf eine Arbe itsüberlastung aus , ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedürfte ( BGH Beschlüsse vom 9. Mai 2017 VIII ZB 69 /16 NJW 2017, 2041 Rn. 13 mwN und vom 16. März 2010 VI ZB 46/09 NJW 2010, 1610 Rn. 9 ; BV erfG NJW 2007, 3342 mwN ). (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Anford e- rungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes auch nicht im Hinblick auf das in § 272 Abs. 4 ZPO enthaltene Beschleun igungsgebot für Räumungss a- chen zu modifizieren. Die se Regelung , nach der Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind, ist durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetz ung von Rä u- mungstiteln vom 11. März 2 013 (Mietrechtsänderungsgesetz; BGB l . I S. 434) eingeführt worden. Sie bezweckt den Schutz des Vermieters, welcher auch bei wirksamer Kündigung des Vertrags seine Leistung nämlich die Besitzüberla s- sung nicht eigenmä chtig zurückerhalten kann. Durch eine besonders schnelle Durchführung des Verfah rens soll vermieden werden, dass sich die F orderung des Vermieters monatlich um das auflaufende Nutzungsentgelt erhöht, falls der Mieter nich t zahlt (BT - Drucks. 17/11894 S. 24) . (a) Systematisch ist § 272 Abs. 4 ZPO in die Vorschriften über das Ver - fahren im ersten Rechtszug vor den Landgerichten eingebettet. Das Be - schleunigungsgebot richtet sich daher vornehmlich an die Angehörigen der 20 21 22 - 9 - Justiz , das h eißt an Richter , Geschäft sstellenmitarbeiter und Vollstreckungs - organe (Schmid ZMR 2013, 417, 418 ; Drasdo NJW - Spezial 2014, 225, 226 ). Die Parteien und ihre Rechtsanwälte sind demgegenüber keine unmittelbaren Normadressaten. Sie werden jedoch von dem Vorrangs - und Beschleunigung s- g ebot mitt elbar betroffen, da die Gerichte auf eine Beschleunigung hinwirken müssen, die auch den Bereich der Parteien und ihrer Rechtsanwälte betrifft (Schmid ZMR 2013, 417, 418). (b) Zwar orientie rt sich § 272 Abs. 4 ZPO an anderen Beschleunigung s- gebo t en wie etwa § 155 Abs. 1 FamFG für Kind schaftssachen oder § 61 a Abs. 1 ArbGG für den Kündigungsschutz . Anders als diese Vorschriften enthält § 272 Abs. 4 ZPO jedoch keine konkreten Handlungsgebote für d as Gericht . Da durch soll en insbesondere die richterli che Prozessleitung sowie die En t- scheidung nach § 272 Abs. 2 ZPO zwischen einem frühen erst en Termin (§ 275 ZPO) und einem schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) offen gehalten werden (BT - Drucks. 17/11894 S. 24). (c) Allerdings sind Räumungsprozesse nach dem Willen des Gesetz - gebers schneller als andere Zivilprozesse durchzuführen, um auf diese Weise das Uneinbringlichkeitsrisiko für den Gläubiger auf ein vertretbares Maß z u b egren zen . Sie sind vorrangig zu terminieren, und die Fristen zur Stellun g- nahme f ür die Parteien sind auf das unbedingt Notwendige zu red uzieren (BT Drucks. 17/11894 S. 24). (aa) In der Lite ratur wird deshalb teilweise vertreten , dass in Räumung s- sachen insbesondere bei Anträgen auf Fristverlängerung ein besonders stre n- ger Maßstab an die Erheblichkeit der Verlängerungsgründe i m Sinne der §§ 224 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzulegen sei . Das gelte vor allem für Berufungsbegründungsfristen. Prozessvertreter müssten ihre Arbeit ebenfalls 23 24 25 - 10 - auf die normierte Priorität von Räumungssachen a usrichten. Eine Fristverläng e- rung we gen Über las tung eines Prozessbevollmächtigten mit anderen Frists a- chen könne demzufolge nur gewährt werden, wenn es sich hierbei ebenfalls u m Rä umungssachen oder um andere vor rangig zu beh andelnde Verfahren etwa nach §§ 1 55 FamFG, 61 a ArbGG handele. Andernfalls müsse in den anderen Sachen um Fristverlängerung nach ge sucht werden. Hierzu müsse das Fristve r- längerungsgesuch Angaben enthalten. Formelhafte Begründungen sei en ins o- weit nicht ausreichend (Schmid ZMR 2013, 417, 418 ; Musielak/Voit/Foerste ZPO 14. Aufl. § 272 Rn. 9 ). Im Ergebnis soll e Anträgen auf Fristverlängerung daher grundsätzlich nicht stattgegeben werden ( vgl. Prütting/Gehrlein /Geisler ZPO 9. Aufl. § 272 Rn. 9 ; Baudewin in: Kern/Diehm ZPO § 272 Rn. 16 ). (bb) Diese A uffassung überzeugt jedoch nicht. D enn der Gesetzgeber hat das Beschleunigungsgebot gemäß § 272 Abs. 4 ZPO in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den erh eblichen Gründen im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO normiert , ohne zugleich die Verlängerungsmöglichke i- ten für di e Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf Räumungssachen zu modifizieren. Insbesondere hat er davon abgesehen, die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Berufungsklägers in einem Rä u- mungsverfahren zu beschränken. Eine " Überbeschleunigung " w ird vom Gericht nicht verlangt (Abramenko ZMR 2014, 21; vgl. auch Bau m bach/Lauterbach ZPO 76. Aufl. § 272 Rn. 19). Wäre es dem Gesetz geber darauf angekommen, über § 272 Abs. 4 ZPO die Darlegungs anforderun gen a n einen erheblichen Grund nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für Räumungssachen zu verschärfen, wäre es bereits aus Grü nden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten gewesen, eine derartige Mod i- fizierung in Abgrenzung zu den übrigen , hiervon nicht betroffe nen Berufung s- verfah ren in den Gesetzestext aufzunehmen . Derartiges ist allerdings nicht g e- 26 27 - 11 - schehen und erscheint auch nicht erforderlich, um dem Beschleunigungsgebot in Räu mungssachen im Hinblick auf die Einhaltun g der Berufungsbegründung s- frist hinreichende Wirkung zu verleihen. Denn dem Vorsitzenden des Ber u- fungsgerichts wird bei der Entscheidung über Fristverlängerungsanträge nach § 520 Abs. 2 ZPO ein weitreichende s Ermessen eingeräumt. Er kann vo m A n- trag des Berufungsklägers abweichen und innerhalb der ge setzlichen Grenzen eine kürzere Frist gewähren . Selbst eine Frist verlängerung von nur wenigen Tagen un d/oder Stunden kann vom richterlichen Ermessen umfasst sein ( vgl. Wieczo rek/Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl. § 520 Rn. 43 mwN). Auf diese Weise ermöglicht § 520 Abs. 2 ZPO bereits in seiner bisher i- gen Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine angemessene Handhabung der Verlängerungsbefugnis für Berufungsbegründungsfristen im Hinblick auf eine vorrangige und beschleunigte Durchführung von Räum ung s- sachen. Entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers, Fristen auf das unbedingt Notwendige zu red uzieren (BT - Drucks. 17/11894 S. 2 4), ist es auch im Rahmen von § 520 A bs. 2 ZPO ausreichend, mit entsprechend kurzen Fris t- v erlängerungen zu reagieren (v gl. Mü nch Ko mm ZPO/Prütting 5. Aufl. § 272 Rn. 33; BeckOK ZPO/Bacher [Stand: 15. September 2017] § 272 Rn. 12 ; Hk ZPO/Saenger 7. Aufl. § 272 Rn. 11; Thomas/Putzo /Reichold ZPO 38. Aufl. § 272 Rn. 9 ; vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Mai 2017 VIII ZB 69/16 NJ W 2017, 2041 Rn. 11 ff. ). c) Gemessen hieran lag ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zur e- chen bares Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht vor . Unter Bezugnahme auf einen erhöhten Termin - und Fristendruck hat der Kläger ei ne Arbeitsüberlastung seines Bevollmächtigten geltend gemacht, we l- 28 29 30 - 12 - che nach ständiger Rechtsprechung als erheblicher Grund im Rahmen von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO Berücksichtigu ng findet (BGH Beschluss vom 9. Mai 2017 VIII ZB 69/16 NJW 2017, 2041 Rn. 12 m wN). Der Bevollmächtigte durfte darauf vertrauen, dass der V orsitzende des Berufungs gerichts ihm mit der Verfügung vom 7. Oktober 2016 eine zumindest kurz e Verlängerungsfrist gewähren wü rde, um die Berufungsbegründung bei der gebotenen beschleuni g- ten Bearb eitung von Räumungssachen trotz erhöhten Termin - und Friste n- drucks erstellen zu können. Unter diesen Umständen bes tand für ihn auch ke i- ne Notwendigkeit, sich am letzten Tag der Frist telefonisch nach der Entsche i- dung über seinen Verlängerungsantrag zu erku ndigen ( vgl. BGH Beschluss vom 9 . M ai 201 7 V II I ZB 69 / 16 N JW 201 7 , 2041 Rn. 1 9 mwN). - 13 - 3 . Die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand liegen vor. Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiede reinsetz ung gege nstandslos (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 XII ZB 225/04 FamRZ 2005, 791, 792) . Seine Aufhebung erfolgt insoweit daher lediglich klarstellend. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 01.08.2016 - 6 O 216/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2016 - 2 U 93/16 - 31
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