BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 567/02 vom20. November 2003in dem Konkursverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Villam 20. November 2003beschlossen:Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden unter Zu-rückweisung im übrigen der Beschluß der 19. Zivilkammer desLandgerichts Köln vom 14. November 2002 und der Beschluß desAmtsgerichts Bergheim vom 2. Oktober 2002 teilweise abgeän-dert.Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 28.572,51 t-gesetzt. Von den Kosten des Rechtsstreites hat der weitere Betei-ligte 23/26 zu tragen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 2.264,64 nrGründe I.Mit Schriftsatz vom 15. März 2002 überreichte der Konkursverwalter sei-nen Schlußbericht vom 12. März 2002 und beantragte Festsetzung seiner Ver-gütung in Höhe von 26.782,24 rr "!#$%r&'(')*,+-/.01)12( - 3 -berechnete er in der Weise, daß er die sich nach der Teilungsmasse ergeben-de Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung desKonkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigeraus-schusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. IS. 329) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637; imfolgenden: VergVO) mit dem vierfachen Satz multiplizierte. Zusätzlich zu der soerrechneten Vergütung begehrte er die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von16%.Das Amtsgericht änderte im Einvernehmen mit dem Konkursverwaltergeringfügig die Bemessungsgrundlage und setzte mit Beschluß vom 2. Oktober2002 die Vergütung auf 26.355,68 2'3(452('! 6!#$r&'(1)$1(77e-mäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO in Höhe von 1.952,27 98:,52(');1('2?A@!3)*'2B3?753AC7Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.1. Das vorliegende Verfahren ist am 9. Mai 1997 eröffnet worden. Eshandelt sich daher um ein Verfahren nach der Konkursordnung, so daß gemäß§ 19 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August1998 (BGBl. I S. 2205) die bisherigen Vergütungsvorschriften weiter anzuwen-den sind. Die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers berechnet sich folglichnach der VergVO.2. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VergVO erhält der Konkursver-walter eine nach der Teilungsmasse berechnete Regelvergütung, die nach denBesonderheiten der Geschäftsführung des Konkursverwalters erhöht oder ge-mindert werden kann, § 4 Abs. 1 bis 3 VergVO. In der gemäß § 3 Abs. 1VergVO - gegebenenfalls i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 VergVO - festgesetzten Ver-gütung ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO die vom Konkursverwalter zu zah-lende Umsatzsteuer enthalten.In welcher Höhe in der nach diesen Vorschriften festgesetzten Vergü-tung Umsatzsteuer anteilig enthalten ist, sagt § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO nichtausdrücklich. Der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO sowie der Entste-hungsgeschichte des § 4 Abs. 5 VergVO ist jedoch zu entnehmen, daß in dernach Regelvergütungssätzen bemessenen Vergütung nur die Umsatzsteuernach dem ermäßigten Steuersatz enthalten ist. - 5 -a) § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO gewährt dem Wortlaut nach dem Konkurs-verwalter einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich aus derAnwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt, wenn für die Leistung des Konkursverwalters "jedoch" eine Umsatzsteuer nach§ 12 Abs. 1 UStG erhoben wird. Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1VergVO geht davon aus, daß auf die (sonstige) Vergütung des Konkursver-walters lediglich die ermäßigte Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 UStG entfällt.Wird sie dagegen nach dem allgemeinen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG er-hoben, soll der Konkursverwalter gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO einen ent-sprechenden Ausgleich erhalten. Diese Ausgleichsregelung beruht darauf, daßim Zeitpunkt der Aufnahme der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO durchdie Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637) § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG inder damaligen Fassung den ermäßigten Steuersatz für Leistungen "aus derTätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs" vorsah. Bis zur Aufhebung des§ 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. IS. 1523) war umstritten, ob der Konkursverwalter, der etwa als Rechtsanwaltmit seiner sonstigen Tätigkeit unter diese Vorschrift fiel, seine Verwaltervergü-tung dem ermäßigten oder dem allgemeinen Steuersatz unterwerfen mußte(zum Streitstand vgl. Onusseit, Umsatzsteuer im Konkurs 1988 S. 76 Fn. 257m.w.N.). Dieser Unsicherheit trug die Regelung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2VergVO Rechnung: Wurde der Verwalter nicht dem ermäßigten Steuersatzunterworfen, wovon Satz 1 ausging, erhielt er einen Ausgleich nach Satz 2. Die"Vergütung" nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO stellt nach dem Regelungssystemder VergVO folglich eine Bruttovergütung dar, die sich aus der Nettovergütungdes Verwalters sowie aus der auf diese Nettovergütung nach dem ermäßigtenSteuersatz des § 12 Abs. 2 UStG bemessenen Umsatzsteuer zusammensetzt. - 6 -b) Daß der Ausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO in der Höhe derHälfte des Betrages angesetzt ist, der sich aus der Anwendung des allgemei-nen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt, hat seinen Grund darin,daß im Zeitpunkt der Neufassung des § 4 Abs. 5 VergVO durch die Verordnungvom 11. Juni 1979 der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG 13% be-trug, während sich der nach § 12 Abs. 2 UStG ermäßigte Steuersatz auf 6,5%,also auf die Hälfte des allgemeinen Steuersatzes belief (Änderung des Steuer-satzes zum 1. Juli 1979 durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Steueränderungs-gesetzes 1979 - StÄndG 1979 vom 30. November 1978, BStBl. I S. 479). Auchzuvor betrug der ermäßigte Steuersatz jeweils die Hälfte des allgemeinenSteuersatzes. Erhöhungen des allgemeinen und des ermäßigten Steuersatzeskam der Verordnungsgeber durch entsprechende Änderungen der VergVOnach, so bei der Erhöhung der Steuersätze auf 11 % bzw. 5,5 % durch Art. 2der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Kon-kursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigeraus-schusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 22. Dezember 1967(BGBl. I S. 1366) und bei der Erhöhung auf 12 % bzw. 6 % durch Art. 1 derDritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Kon-kursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigeraus-schusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 8. Dezember 1977(BGBl. I S. 2482). Aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 5 VergVO istfolglich der Schluß zu ziehen, daß im Ergebnis der Konkursverwalter neben derNettovergütung die von ihm abzuführende Umsatzsteuer in voller Höhe erhal-ten soll. Mit dem Abstellen auf den hälftigen Betrag gemäß der Verordnungvom 11. Juni 1979 sollten ersichtlich nur weitere ständige Angleichungen derVergVO entbehrlich werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist - 7 -daher nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß mit der "Hälfte" desBetrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf diesonstige Vergütung ergibt, der Unterschiedsbetrag zwischen dem ermäßigtenund dem allgemeinen Steuersatz umschrieben ist, obwohl dieser Unter-schiedsbetrag seit der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes auf mehr als14 % bei Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % ab dem1. Januar 1993 durch Art. 12 Nr. 3, Art. 40 Abs. 2 Satz 5 des Steueränderungs-gesetzes 1992 - StÄndG 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) nichtmehr die Hälfte beträgt.c) Bei Anwendung des allgemeinen Steuersatzes des § 12 Abs. 1 UStG- der nach Wegfall des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG der Regelfall geworden ist undab 1. April 1998 16 % beträgt (Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichenBundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember1997, BGBl. I S. 3121) - ist der Ausgleich somit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 UStGin der Weise zu berechnen, daß zunächst die Nettovergütung (in Satz 2 als"sonstige" Vergütung bezeichnet) durch Herausrechnung des jeweils geltendenermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 zu ermitteln, sodann darauf der allge-meine Steuersatz anzuwenden und der Unterschiedsbetrag zu dem sich ausder Anwendung des allgemeinen Steuersatzes ergebenden Umsatzsteuerbe-trag als Ausgleich zu zahlen ist. Wird ein Vorschuß auf die Konkursverwalter-vergütung bewilligt, ist entsprechend zu verfahren (vgl. Pape Rpfleger 1996,438, 439).3. Dieser Regelung wird die Berechnung der Vergütung durch die Vorin-stanzen nicht in vollem Umfange gerecht. Sie sind zwar zutreffend davon aus-gegangen, daß aus dem gemäß § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag von - 8 -26.355,68 C7DC$1)E52F'2G($n12(H 6!#$r&'(1)IJ)#CLKM'!#2(DCON4s-gleichsbetrages gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO herauszurechnen ist.Rechtsfehlerhaft ist jedoch ihre Ansicht, in dem nach § 3 Abs. 1 VergVO be-messenen Betrag sei die hälftige Umsatzsteuer in Höhe von 8 % enthalten.Dieser Betrag enthält vielmehr, wie dargelegt, lediglich den Umsatzsteueranteilnach dem ermäßigten Satz, der gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 % beträgt. Die Be-rechnung der Verwaltervergütung und des Ausgleichsbetrages nach § 4 Abs. 5Satz 2 VergVO ist folglich entsprechend zu ändern. Gemäß § 577 Abs. 5Satz 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung der Vergütung selbst vorneh-men. Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO beträgt 26.355,68 I+-P!den Umsatzsteueranteil von 7 % verringerte Nettovergütung beläuft sich folg-lich auf 24.631,48 Q&R9TSUUVW'X YZT[R\VR'] ^`_a'!#bced 4 Abs. 5 Satz 2VergVO ist die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO somit um 2.216,83 Qf %von 24.631,48 ^r')öhen, so daß sich eine Gesamtvergütung von28.572,51 ')53g+h$i@j2(1(ok'(C+-%')'2r3(G)$von264,56 7?C7sr;n3uta')Cv
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