ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB567.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 567/15 vom 25. Januar 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Die Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht dem fristgerechten Eingang einer Beschwer debegründungsschrift nicht entgegen, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände die Zuordnung zu dem Beschwerdeverfahren zweifelsfrei möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543). BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 567/15 - OLG Hamm AG Dortmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Hamm vom 1 1 . November 2015 aufgehoben . Die Sache wird zur Ver handlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberland esgericht zurückverwiesen. W ert: 3.392 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Kindes - und Trennungsunterhalt sowie in e i- nem Parallelverfahren um nachehelichen Unterhalt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Juli 2015 ist der Antragsgegner zu r Zahlung von Kindes - und Trennungsunterhalt verpflichtet worden. Gegen diesen am 22. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. September 2015 hat der Antragsgegner die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss begründet und beantragt, den " Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Dortmund vo m 17.07.2015, Az.: 114 F 1 2 - 3 - 2130/13 " abzuändern und die Anträge der Antragstellerin abzuweisen. In di e- s em Schriftsatz ist auf der ersten Seite als Aktenzeichen I. Instanz das Akte n- zeichen des parallele n Verfahren s (114 F 2128/13) betreffend den nachehel i- chen Unterhalt genannt . D as Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdebegrü ndungsfrist verworfen , weil die Beschwerdebegründung vom 20. September 2015 nach dem dort angegebenen Aktenzeichen nur das Ve r- fahren über den nachehelichen Unterhalt betreffe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i . V . m . §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übr i- gen zulässig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geb o- ten. D enn d er angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach dar f der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise e r- schwert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 XII ZB 53/16 FamRZ 2016, 1681 Rn. 3 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das 3 4 5 - 4 - Oberlandesgericht. Die vom Beschwerdegericht angeführte Begründung trägt die Verwerfung der Beschwerde nicht. a) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts durfte die Beschwe r- debegründung vom 20. September 2015 im vorliegenden Verfahren nicht unb e- rücksichtigt bleiben . Insoweit ist zwar nicht festgestellt, wann die Beschwe r- debegründung beim Oberlandesgericht eingegangen ist, und es ist anhand der Akte auch nicht nachvollziehbar, wann die Beschwerde beim Amtsgericht ei n- g e legt wurde . Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist insoweit aber zu unterstellen, dass die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde jeweils gewahrt sind. D ie Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht für sich genommen dem (fristgerechten) Eingang der Beschwerdebegründung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543 ) . Das G e- setz schreibt weder in § 64 FamFG noch in §§ 129 Abs. 1, 130 ZPO, die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf Familienstreitsachen Anwendung finden, die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll vielmehr lediglich d ie Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbe i- tung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sac h- entscheidung ohne Bedeutung ist (BGH Beschlüsse vom 10. Juni 2003 VIII ZB 126/02 N JW 2003, 3418, 3419; vom 18. November 2015 IV ZB 22/15 juris Rn. 10 ; Senatsbeschluss vom 15. April 1982 IVb ZB 60/82 VersR 1982, 673). Für die Fristwahrung ist es dabei unerheblich, ob der Schriftsatz anhand eines Aktenzeichens bereits innerhalb de r Begründungsfrist in die für diese Sache angelegt e Akte eingeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 15. April 1982 IVb ZB 60/82 VersR 1982, 673). 6 7 - 5 - Der Begründung muss allerdings zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu we l- chem Verfahren sie eingereicht we rden soll. Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Rechtsmittel begründung s- frist erkennbarer Umstände für Ger icht und G egner zweifelsfrei feststeht, we l- chem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist ( vgl. Senatsb e- schluss vom 20. Mai 2015 XII ZB 368/14 FamRZ 2015, 1276 Rn. 18; BGH Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 II ZB 20/07 MDR 2008, 355 Rn. 12 mwN und vom 18. November 2015 IV ZB 22/15 juris Rn. 11 ). Wurde durch die A n- gabe eines falschen Aktenze ichens eine Unsicherheit darüber herbeigeführt, in welcher Sache die Beschwerdebegründung eingereicht wurde, ist diese nach dem Inhalt der schriftsätzlichen Ausführungen des Rechtsanwalts dem richtigen Verfahren zuzuordnen (vgl. BGH Beschluss vom 10. Juni 2003 VIII ZB 126/02 NJW 2003, 3418, 3419). b) Nach diesen Maßgaben ist die Beschwerdebegründung vom 20. September 2015 eindeutig dem hiesigen Verfahren zuzuordnen. Denn der Schriftsatz enth ä lt ein vollständiges und richtiges Rubrum und n e nnt im Antra g sowohl die Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richten soll, als auch das korrekte erstinstanzliche Aktenzeichen. Das Rechtsmittel ist auch von de r- selben Rechtsanwältin eingelegt worden, die den Antragsgegner bereits in der Vorinstanz vertreten hat, so dass durch einen Abgleich der Begründungsschrift mit der zwischenzeitlich beim Oberlandesgericht eingegangenen Akte nicht zweifelhaft sein konnte, für welche n Beteiligten das Rechtsmittel eingelegt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 325/12 FamRZ 2013, 371, Rn. 15). Zudem ist der Verfahrensgegenstand mit " Kindes - und Tre n- nungsunterhalt " angegeben, und zwar in der Betreffzeile, sodann im Antrag und schließlich auch in der Begründung des Schriftsatzes. Damit ist diese B e- schwerde begründung auch wenn sie auf der ersten Seite das erstinstanzliche Aktenzeichen des Parallelverfahrens zum nachehelichen Unterhalt tr ägt ohne 8 9 - 6 - Zweifel dem Verfahren bezüglich Kindes - und Trennungsunterhalt zuzuordnen und von dem Parallelverfahren zu unt erscheiden. Das Oberlandesgericht ist sogar selbst davon ausgegangen, dass die eingereichte Begründung dem Ve r- fahren " Kindes - und Trennungsunterhalt " zuzuordnen ist, wie sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 325/12 FamRZ 2013, 371 Rn. 15). 3. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat ve r- wehrt. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlan desgericht zurückz u- verweisen. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 17.07.2015 - 114 F 2130/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 1 1 .11.2015 - II - 12 UF 186/15 - 10
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