BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 568/10 vom 25 . Juni 201 4 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 10 a) Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts kommt eine "offene Beschlussfassung", nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses b e- stehenden Werts des Versorgungsvermögens übertragen wird, nicht in B e- tracht. b) Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts d a- rauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten B e- zugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein A n- recht bezogen auf das Ende der Ehezeit zu übertragen. Die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist Sache des Versorgungsträgers. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - OLG München AG Altötting - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Juni 201 4 durch den Vor sit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12 . Zivils enats Familiensenat des Oberlande s- gerichts München vom 1 4 . Oktober 201 0 wird mit der Maßgabe zurückgewie sen, dass sich die ausgesprochene interne Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehenden Anrechte nach der Teilungsordnung der Sparkasse n Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 15. September 2009 bestimmt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden der weiteren Beteili g- ten zu 3 auferlegt. Beschwe rdewert : 1.000 - 4 - Gründe : I. Die beteiligten Eheleute haben am 1 . Juni 1990 die Ehe geschlossen; d er Scheidungsantrag ist am 19. Novembe r 2009 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit unter anderem ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 3 ( Sparkassen Pensionskasse; im Folgenden: Pensionskasse) in Form einer teilweise fondsgebundene n Rentenversicherung erlangt , b ei der die erwirtschafteten Überschussanteile in einen Inves tmen t- fonds investiert werden. Mit Beschluss vom 29. April 2010 hat das Amtsgericht die Ehe geschi e- den und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auch das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse intern geteilt. Es hat der internen Teilung den für das gesamte Anrecht vom Versorgungsträger mitgeteilten Eh e- zeitanteil in Höhe von 8.065,77 und zu Gunsten der Antragstellerin nach Maßgabe der internen Teilungsor d- nung e in Anrecht in Höhe von 3.952,23 Oktober 2009 übertragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pensionskasse, mit der diese eine interne Teilung des bei ihr be stehenden Anrechts im Wege einer Ausgleichs quote begehrt hat, hat das Beschwerdegericht d ie Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung de s Anrecht s bei der Pensionskasse wie folgt neu gefasst : " Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S parkassen P ensionskasse AG LV 002 zu Gunsten der Antragstel lerin ein Anrecht in 3.813,61 und das unter der vorgenannten Versicherungsnummer geführte, auf fondsgebundener Anlage 138,61 bezogen auf den 31.10.2009 übertragen. " 1 2 3 - 5 - Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegeri cht zugelassene Recht s- beschwerde der Pensionskasse, mit der diese ihr Begehren nach einer " offenen Beschlussfassung " weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2011, 377 veröffentlicht e Ent scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem betroffenen A n- rech t handele es sich um ein nach § 45 Abs. 1 VersAusglG unmittelbar zu b e- wertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Daher sei der Kap i- talwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrent engesetzes maßgeblich. Der Kapita l- wert des ehezeitbezogenen Garantie - Deckungskapitals sei von der Pension s- kasse mit 7.782,88 . 065,77 e- bunde nen Anteile in Höhe von 282,89 hälftige B etr ag hiervon sei nach Ab zug von 2 % Teilungskosten, mithin in Höhe von 3.813,61 das Ehezeitende auf die Antragstellerin zu übertragen. Der darüber hinausg e- hende fondsgebundene Anteil unterliege Wertschwankungen. So habe der K a- p italwert zum Ehezeitende 282,89 agen, zum 21. Juli 2010 jedoch 343 ,14 u- rückwirk ten, nach § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Dies könne nur dadurch erfolgen, dass die Übertragung des Ausgleichswerts bezogen auf das Ende der Ehezeit erfolgt. Eine zeitgenaue W ertauskunft könne schon wegen § 37 Abs. 2 FamFG nicht zu Grunde gelegt werd en. Die Heranziehung des am 21. Juli 2010 geltenden Werts sei willkürlich. Eine offene Tenorierung, nach der ein Prozentsatz des am erste n Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts übertragen würde, wie dies die Pension s- 4 5 6 - 6 - kasse angeregt habe, sei schon deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar, weil damit Wertveränderungen berücksichtigt würden, die nach de r Entscheidung eintreten. Auch würden damit Überschussanteile mit erfasst, die nach Ende der Ehezeit anfallen und keinesfalls auf die Ehezeit zurückwirkten. Im Übrigen sei eine solche offene Tenorierung auch nicht ausreichend bestimmt. Eine Verwe i- sung in d en schuldrechtlichen Versorgungsaus leich sei nicht möglich. Dem A n- recht fehle nicht deshalb die Ausgleichsreife , weil es dem Grunde oder der H ö- he nach nicht hinreichend verfestigt sei , denn der Wert des Anrechts stehe zu jedem Zeitpunkt fest. Eine " gesplit tete " Tenorierung, die zwischen dem gara n- tierten und dem fondsgebundenen Betrag unterscheide, sei sachgerecht, da nur so der unterschiedlichen Entwicklung der beiden Anteile Rechnung getragen werden könne. Der garantierte Betrag werde sich gleichförmig ent wickeln, der fondsgebundene Betrag könne sich positiv oder negativ entwickeln. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Die Annahme des Oberlandesgerichts , dass es sich bei dem An - recht des Antragsgeg ners bei der Pensionskasse um ein nach § 45 Abs. 1 VersAusglG unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrente n- gesetzes handelt, wofür grundsätzlich der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sow eit sich der Wert des Anrechts nach einem Fondsguthaben richtet, kann dies unmitte l- bar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden, so dass der Versorgung s- träger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG ermitte lt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 2 1 ). 7 8 - 7 - b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht das Anrecht auf der Grundlage der vom Versorgung s- träger mitg eteilte n Ausgleichswerte nach § 10 VersAusglG intern geteilt haben. Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sich erzustellen. Dies ist gewäh r- leistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlic h gle i- chem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. S e- natsbeschluss vom 2 6. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 20 mwN). Eine solche rart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Eh e- zeit erworbenen Anrechten ist sichergestellt. aa) Die Teilungsordnung der Pensionskasse gewährleistet insbesondere , dass d ie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ergebende n Kriteri en des entsprechenden Ausgleichswertes und des vergleichbaren Wertzuwachses (auch) f ür den fondsgebundenen Anteil des Anrechts erfüllt w erden . In Ziffer 4 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung d ieses prozentualen Anteils bezogen auf das gesamte Vertragsvermögen zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des G e- ri chts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlu n- gen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen. 9 10 11 - 8 - Im Übrigen wird das Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der B e- rechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird ( vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 448) . So liegt der Fall im Ergebnis auch hier. Nach Ziffer 7 der Teilungsordnung wird für die Antragstell e- rin in Höhe des Ausgleichswertes eine Rentenversicherung nach dem Tarif " P.R. Sicherheit " eingerichtet. Diese ist zwar nicht auch nicht teilweise fondsgebunden und unterscheidet sich deshalb von dem aufsei ten des A n- tragsgegners verbleibenden Anrecht dadurch, dass die künftigen Überschuss - anteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventi o- nellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen; eine angemessene Teilh abe an der Wertentwicklung innerhalb des Versorgungssy s- tems stellt dies aber nicht in Frage. bb ) Im Hinblick auf das Kriterium des grundsätzlich gleichen Risikoschu t- zes ergeben sich aus de m Umstand, dass die Antragstellerin aus dem für sie eingerichtet e n Anrecht keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten kann, kein A n- lass zu rechtlichen Bedenken. Zwar besteht für den Antragsgegner eine Inval i- d i tätsabsicherung in Form einer unselbständigen Berufsunfähigkeits - Z usatzver - siche rung (BUZ). Da diese Zusatzversic herung nach den für das Anrecht des Antragsgegners maßgeblichen vertraglichen Grundlagen (§ 14 Abs. 3 der Al l- gemeinen Versicherungsbedingungen für eine betriebliche Versorgung) in i h- rem Bestand von fortlaufenden Beitragszahlungen abhängt und deshalb nicht zusammen mit der Hauptversicherung beitragsfrei geste llt werden kann, ist es nicht zu beanstanden, dass an die zugunsten der Antragstellerin ein zurichtende beitragsfreie Rentenversicherung keine beitragsfreie Zusatzversicherung ang e- schlossen w ird . Die inso weit nach § 11 Abs . 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG erfo r- derliche Kompensation ist regelmäßig darin zu erblicken , dass das gesamte der Antragstellerin zugeteilte Deckungskapital für die Leib rente verwendet werden 12 13 - 9 - kann, während ansonsten die Risikoprämie für eine beitragsfrei aufrechterha l- tene Zusatzversicherung aus dem Deckungskapital der Hauptversicherung en t- nommen werden müsste (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 XII ZB 35/92 FamRZ 1994, 559, 560; Kirchmeier VersR 2009, 1581, 1586). Im Übrigen s tellt Ziffer 7 der Teilungsordnung sicher, dass auch ein etwaiges für die Zusatzversicherung gebildetes Deckungskapital bei der Berechnung des Ausgleichswer tes berücksichtigt wird. c) Zweifel an der Angemessenheit d er von der Pensionskasse geltend gema chten Teilungsk osten ( § 13 VersAusglG) sind vorliegend nicht ersichtlich. d) Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich auch die vom Oberlandesgericht gewählte Beschlussfassung , soweit sie auf die Übertragung der auf das Eh e- zeitende be zogenen Ausgleichswer te gerichtet ist. aa) Auch für eine fondsgebundene Versicherung bedarf es nicht der von der Rechtsbeschwerde erstrebten " offenen Beschlussfassung " , wonach ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses best ehenden Werts des Vertragsvermögens übertragen wird , wie dies in der Literatur wegen der Wertschwankungen des fondsgebundenen A n- teils von Rentenversicherungen für zulässig ( Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn . 612) bzw. erforderlich ( Hoffmann/Raulf/Gerl ach FamRZ 2011, 333, 337 f.) gehalten wird . Für eine solcherart offene Beschlussfassung besteht w e- der eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2011, 979; OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni 2012 6 UF 4 2/12 juris Rn. 16) . Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen G estaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertr a- gung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgesta l- 14 15 16 17 - 10 - tende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Se natsbeschluss vom 2 6. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird die vom Oberlandesger icht gewählte Beschlussfassung gerecht. Das Verfahren, nach dem zunächst eine Quote zu ermitteln ist, die a n- schließend auf das am ersten Börsentag nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tatsächlich vorhandene Vertragsvermögen a n- ges etzt wird, ergibt s ich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der Te i- lungsordnung der Pensionskasse. Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und unter and e- rem zu prüfen, ob die Teilungsordnung de s Versorgungsträgers den Anford e- rungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (zutref fend OLG Saarbrücken Be schluss vom 11. Juni 2012 6 UF 42/12 juris Rn. 16). Aus diesem Grunde ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der internen Teilung auch zwingend geboten, die maßgebliche n Teilungs - und Ve r- sorgungs regelungen in der ger ichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgung s- träger geschaffenen Anrechts klarzustellen ( Senatsbeschlüs se vom 2 6. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. und vom 2 3. Januar 2013 XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611 Rn. 9) . bb) Ob eine Beschlussfassung zulässig ist, welche die zum Ehezeitende vorhandenen Fondsanteile (nach Abzug von Teilungskosten) hälftig teilt (so OLG Celle FamRZ 2013, 468 , 469 ; OLG Zweibrücken Bes chluss vom 14. Juni 18 19 - 11 - 2012 2 UF 38/12 juris Rn. 13 ; Glockner/Hoenes/W eil Der Versorgungsau s- gleich 2. Aufl. § 6 R n. 154; W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 mwN), braucht hier nicht geklärt zu werden. Die Pensionskasse hat diese B e- zugsgröße nic ht nach § 5 Abs. 1 VersAusglG als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung des fondsgebundenen Anteils an dem auszugleichenden Anrecht bestimmt. 3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Fassung der Teilungsordnung der Pensionskasse in der Beschlussformel konkret zu be zeichnen war. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Altötting, Entscheidung vom 29.04.2010 - 1 F 659/09 - OLG München, Entscheidung vom 14.10.2010 - 12 UF 605/10 - 20
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