BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 569/12 vom 20. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 162; SGB VIII § 85 Zur Bestimmung des zur Mitwirkung in einem die Personensorge betreffenden Verfahren sachlich zu ständigen Jugendamts. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - XII ZB 569/12 - KG Berlin AG Berlin - Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schill ing, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 23. August 2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Die nach ihren Angaben 1996 in Gambia geborene Betroffene meldete sich im Februar 2012 in der örtlichen Erstaufnahme - und Clearingstelle in Berlin Steglitz - Zehlendorf und bat, als minderjähriger unbegleitet eingereister Flüch t- ling in Obhut genommen zu werden. Die Senatsverwaltung (Beteiligte zu 3) entsprach der Bitte und hat im vorliegenden Verfahren beantragt, hinsichtlich der nach ihrer Einschätzung noch minderjährigen Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge der im Ausland lebenden Elt ern festzustellen sowie Vormun d- schaft anzuordnen . Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt. Dagegen hat das Jugendamt (Beteiligte r zu 4) , das im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht angehört worden ist, Beschwerde eingelegt. Das B e- 1 2 - 3 - schwerdegericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und das Ve r- fahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurüc k- verwiesen. Dagegen wendet sich die Senatsverwaltung mit der vom Beschwerdeg e- richt zugelass enen Rechtsbeschwerde. II. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (ebenso KG Berlin ZKJ 2012, 450) ist das örtliche Jugendamt beschwerdeberechtigt und vom Amtsg e- richt zu Unrecht am Verfahren nicht beteiligt w o rden. D er Beteiligung des J u- gendamt s werd e nicht dadurch genügt, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, die auch den Antrag auf Anordnung einer Vormun d- schaft gestellt habe, am Verfahren beteiligt worden sei. Denn eine die Zustä n- digkeit des Jugendamts verdrängende eigene Z uständigkeit der Senatsverwa l- tung nach den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer greife nicht ein, weil es sich nicht um die Gewährung der Jugendhilfe, sondern um die Beteili gung am gerichtlichen Verfahren handele, welche von den landesrechtlichen Ausfü h- rungsvorschriften nicht berührt werde. Ferner habe das Amtsgericht keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des behaupteten Alters der Betroff enen angestellt. D ie Einschätzu ngen der S e- natsverwaltung und der Ausländ erbehörde wichen voneinander ab. D as Famil i- engericht habe auch die Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten nicht von Amts wegen geklärt. I nsbesondere habe es die Wohnanschrift des Vaters nicht er mi t- telt sowie die Angab en der Betroffenen zum Tod ihrer Mutter nicht verifiziert. 3 4 5 - 4 - 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das B e- schwerdegericht, an die der Senat gebunden ist, nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Senatsverwaltung ist als Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdebe rechtigt . Unabhängig von der im vorliegenden Verfahren zu kl ä- renden F rage, welche Behörde für die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren zuständig ist , ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu unterstellen, dass die S e- natsverwaltung als zuständige B ehörde nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberec htigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 1999 - XII ZB 109/ 9 8 - FamRZ 2000, 219 mwN sow ie Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 6 f.). b) In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. aa) Die Frage der Zuständigkeit des Jugendamt s für die Mitwirkung im Verfahren stellt sich bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Erstb eschw erde, weil nur das zuständige Jugendamt nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberechtigt ist. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Kindschaftssache gemäß § 151 Nr. 1 FamFG das Jugendamt zur Mit wirkung am Verfahren berufen ist. Die Mitwirkung des Jugendamts muss allerdings nicht in der (formellen) Beteiligung am Verfahren bestehen . Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist das Jugendamt in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, vom Gericht zunä chst lediglich anzuhören . Das Jugendamt wird allein durch die Anhörung noch nicht zum Verfahrensbeteiligten . Erst auf 6 7 8 9 10 11 - 5 - seinen entsprechenden Antrag ist es vom Gericht nach § § 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG am Verfahren auch formell zu beteiligen. Das Beschwerderecht nach § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht nur dem nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhörenden zuständigen Jugendamt zu (Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 162 Rn . 6). Im vorliegenden Fall ist i n- dessen nicht die örtliche Zuständigkeit nach § § 87 b Abs. 1 Satz 1 , 86 SGB VIII fraglich , sondern die sachliche Zuständigkeit (§ 85 SGB VIII) . Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterstützt das Jugendamt das Famil i- engericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendli chen betreffen. Dazu gehört gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII die Mitwirkung in Kindschaftssachen nach § 162 FamFG. Nach § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Au f- gaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII der ö rtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtlicher und überör t licher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB VIII ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Ausführu ng des Ki n- der - und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG Berlin) das Land Berlin. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG Berlin nehmen d ie Jugendämter der Bezirke die Au f- gaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 SGB VIII wahr und die für Jugend und Familie zuständige S enatsverwaltung (Landesjugendamt) die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 SGB VIII . Demnach ist hier das J u- gendamt zuständig. Eine ausnahmsweise Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (Anregung und Förder ung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtl i- chen Bedarf übersteigen) ist nicht gegeben. Die Zuweisung der Inobhutnahme 1 2 13 14 - 6 - bei unerlaubt eingereisten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern un d von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach Nr. 6 Abs. 1 bis 3 de s Zustä n- digkeitskatalogs Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Allgemeine s Sicherheits - und Ordnungsgesetz des Landes Berlin ( ZustKat Ord ) begründet eine sachliche Z u- ständigkeit der Senatsverwalt ung nur für die Inobhutnahme, nicht aber auch für die Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren. Im Hinblick auf die Mitwi r- kung am gerichtlichen Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Aufgabenzuwe i- sung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Natu r der Sache, zumal die Inobhutnahme und die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren verschiedene Tätigkeiten darstellen, die nicht notwendig miteinander verknüpft sein müssen . Das zeigt sich auch an der zeitlichen Beschränkung der Aufgabenzuweisung an die Se natsverwaltung auf eine Höchstdauer von drei Monaten (Nr. 6 Abs. 1 bis 3 ZustKat Ord ) , die somit bereits nicht notwendig die gesamte Dauer des G e- richtsverfahrens abdeckt . D ie vom 3. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 10. Juli 2012 3 WF 76/12) f ür die gegenteilige Auffassung angeführten (inzwischen geänderten) Ausführungsvorschriften über die Gewährung von J u- gendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer (AV - JAMA ) i n der Fa s- sung vom 10. Juni 2008 enthielten in § 4 Abs. 2 Satz 2 die Regelung , dass die Senatsverwaltung nach Ablauf von drei Monaten seit der Aufnahme in die Ers t- aufnahme - und Clearingstelle die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Jugendamts nach einem Quotenschlüssel bestimmt . Spätestens mit Ablauf von drei Monaten ist dem nach das zuständige örtliche Jugendamt zur Mitwirkung am Verfahren berufen (zum Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während des Gerichtsverfahrens vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XII ZR 89/10 FamRZ 2012, 1489 Rn. 11). Dass die Zuständigk eit der Senatsverwa l- tung bis zur Bestellung eines Vormunds fortbesteh t , ergibt sich aus dieser R e- gelung nicht. Überdies handelt es sich bei ihr lediglich um eine Verwaltungsvo r- schrift, welche die gesetzliche Zuständigkeitsregelung in § 85 Abs. 1, 2 SGB - 7 - VII I nicht abändern kann , weil sie sich insoweit nicht auf eine gesetzliche Grun d lage stützen lässt . Die vom 3. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 10. Juli 2012 - 3 WF 76/12) angeführte Vorschrift des § 33 Abs. 2 AG KJHG Berlin ist nicht einschlägig , weil diese nur die örtliche Zuständigkeit b e- trifft. Die sachliche Zuständigkeit ist - wie ausgeführt - in § 33 Abs. 1 AG KJHG Berlin geregelt, woraus sich die Zuständigkeit des Jugendamts ergibt . Dass vor der Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendamts aufgrund allgemeine r Z u- ständigkeitsvorschriften möglicherweise ein anderes als das später von der S e- natsverwaltung bestimmte Jugendamt am Gerichtsverfahren mitzuwirken hat, kann schließlich als bloße Praktikabilitätserwägung nicht ausschlaggebend sein. bb) Das Beschwerdegericht hat die Ermittlungen des Amtsgerichts zu den Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge als nicht ausreichend angesehen. Es hat vor allem eine nähere Aufklärung des Alters der Betroffenen vermisst . Außerdem hat es für nicht hinreichend f estgestellt erachtet, dass die E ltern die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausüben können , und den von der Betroffenen angegebenen Tod ihrer Mutter nicht für genügend verifiziert gehalten . D ie Beurteilung des Beschwerdegerichts häl t sich im Rahmen tatrichterl i- cher Würdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde vermögen einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein beachtlichen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht aufzuze i- gen . Schließlich hat das Beschwerdegericht auf Antrag des beschwerdefü h- renden Jugendamts auch zu Recht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG eine Zurückverweisung an das Amtsgericht ausgesprochen, weil eine aufwändige 15 16 17 - 8 - Beweisaufnahme notwendig wäre. Dass es in zwischen wegen des auch nach den Angaben der Betroffenen bevorstehenden Eintritts der Volljährigkeit einer B eweisaufnahme voraussichtlich nicht mehr bedarf, steht dem nicht entgegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 20.03.2012 - 88 FH 5/1 2 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2012 - 16 WF 94/12 - 18
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