BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 56/98 vom 5. September 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber- Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewi e - sen. Beschwerdewert: 3.225 DM Gründe: I. Durch Verbundurteil hat das Familiengericht die am 9. Juli 1982 g e - schlossene Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die im Dezember 1982 geborene gemeinsame Tochter der Parteien geregelt und den Verso r - gungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten des Versicherung s - kontos der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zugunsten des Kontos des Antragsgegners monatliche Rentenanwar t - schaften in Höhe von 268,79 DM übertragen wurden. Dabei wurden auf die Ehezeit (1. Juli 1982 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallende Rentenanwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversich e - rung von 537,58 DM berücksichtigt. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit ke i - ne Rentenanwartschaften erworben. - 3 - Soweit die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Antragstellerin sich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtete, blieb sie o h - ne Erfolg. Dagegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde der A n - tragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich gemäû § 1587c Nr. 1 und 3 BGB auszuschlieûen. II. Die weitere Beschwerde ist nicht begrndet. Ob und inwieweit die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung (vgl. Senatsbeschluû vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe U n - billigkeit 3), die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu berprfen ist, ob alle wesentlichen Umstände bercksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgebt wo r - den ist (vgl. Senatsbeschluû vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1). Ohne Erfolg rgt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe sich zum einen nicht mit dem Ausschluûgrund des § 1587c Nr. 1 BGB befaût, und zum anderen lasse der angefochtene Beschluû die Grundlage der Erme s - sensentscheidung nicht erkennen, weil er den Inhalt der von der Antragstellerin vorgetragenen Aufgabenverteilung während der Ehe der Parteien nicht wiede r - gebe. Die Entscheidung darber, ob eine grbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB vorliege, setze aber die Feststellung voraus, welche Pflichten in Bezug auf Haushaltsfhrung und Erwerbstätigkeit den Ehegatten vereinbarungsgemäû jeweils zugefallen und ob und in welchem Umfang sie - 4 - von ihnen wahrgenommen worden seien. Weder sei dies dem angefochtenen Beschluû zu entnehmen, noch sei dieser andererseits darauf gesttzt, die A n - tragstellerin sei ihrer Pflicht zur Darlegung von Hrtegrnden nicht nachg e - kommen. 1. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde befaût sich der angefochtene Beschluû sowohl mit dem Hrtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB als auch mit dem Hrtegrund des § 1587c Nr. 3 BG B. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, daû das Beschwerdegericht zu Beginn seiner B e - grndung ausfhrt, ein Ausschluû des Versorgungsausgleichs gemû § 1587c BGB komme nicht in Betracht. In der Folge setzt sich der angefochtene B e - schluû mit den Merkmalen sowohl von Nr. 1 als auch von Nr. 3 dieser Vo r - schrift auseinander, indem er zunchst darlegt, warum die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs ungeachtet unterschiedlicher Beitrge der Parteien zum Familienunterhalt und zur Haushaltsfhrung keine grobe Unbilligkeit da r - stelle (Hrtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB), und sodann fortfhrt, aufgrund des Vortrags der Antragstellerin knne auch nicht festgestellt werden, daû der A n - tragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grblich verletzt habe (Hrtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB). 2. Die Begrndung des angefochtenen Beschlusses lût auch hinre i - chend erkennen, auf welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seine En t - scheidung, daû keiner der genannten Ausschluûgrnde vorliege, gesttzt hat. Es fhrt nmlich aus, einer weiteren Aufklrung des Sachverhalts habe es nicht bedurft, weil ein Ausschluû des Versorgungsausgleichs auch dann nicht g e - rechtfertigt sei, wenn das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde gelegt we r - de. Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht dahin zusammengefaût, die Hauptlast des Familienunterhalts habe bei der Antragstellerin gelegen, w h - - 5 - rend der Antragsgegner nur wenig zur Familienversorgung beigetragen habe. Die Antragstellerin habe zudem berwiegend den Haushalt versorgt. Der A n - tragsgegner habe sich lediglich um die gemeinsame Tochter gekmmert, indem er whrend der ganztgigen Berufsttigkeit der Antragstellerin berwiegend fr das Kind gesorgt habe. Diese Feststellungen sind aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rgt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe en t - scheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin bergangen, nmlich, daû der Antragsgegner in vollem Umfang von der Antragstellerin unterhalten wo r - den sei, ohne sich in gleicher Weise wie sie an der Haushaltsfhrung beteiligt zu haben; zudem habe der Antragsgegner zwei von ihm abgeschlossene L e - bensversicherungen, die allerdings nach ihrem eigenen Vortrag keinen ne n - nenswerten Wert gehabt haben, vor dem Beginn des Ehescheidungsverfa h - rens fr sich verwertet. Dieser Vortrag ist in der Feststellung des Beschwerd e - gerichts, der Antragsgegner habe nur wenig zur Familienversorgung beigetr a - gen, knapp, aber im wesentlichen zutreffend zusammengefaût worden. Dabei ist weiter zu bercksichtigen, daû der Antragsgegner sich nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin jedenfalls in den letzten drei bis vier Jahren der Ehe (auch) um das Einkaufen und Kochen gekmmert hat, was durch den im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen Sohn der Antragstellerin aus deren fr - herer Ehe besttigt worden ist. Dieser hat nmlich bekundet, das Kochen b e - sorge der Antragsgegner; den Haushalt versorge er mit ihm gemeinsam. Der Antragsgegner wasche die Wsche fr sich und die gemeinsame Tochter der Parteien, fr die er auch das Frhstck mache und anschlieûend dafr sorge, daû sie morgens in die Schule komme. - 6 - 3. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts dieser Umstnde stelle sich die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs weder als grob unbi l - lig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB dar, noch habe der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB grblich verletzt, ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Die weitere B e - schwerde vermag nicht aufzuzeigen, daû das Beschwerdegericht sein Erme s - sen in einer nicht dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgebt hat. a) Die Wertung, daû der Antragsgegner durch die Betreuung der g e - meinsamen Tochter einen wesentlichen Beitrag zu den Aufgaben der Familie geleistet und es der Antragstellerin ermglicht habe, ganztgig berufsttig zu sein, lût ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie die darauf gesttzte weitere Wertung, unter diesen Umstnden knne eine grbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, auch dann nicht festgestellt werden, wenn der Beitrag des Antragsgegners zur Haushaltsfhrung nicht in einem a n - gemessenen Verhltnis zur Arbeitsbelastung der Antragstellerin gestanden habe. b) Ebensowenig ist dem Beschwerdegericht eine fehlerhafte Ausbung seines Ermessens bei der Frage vorzuwerfen, ob die Durchfhrung des Ve r - sorgungsausgleichs hier fr die Antragstellerin zu einer unbilligen Hrte im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB fhrt. Eine solche unbillige Hrte liegt nmlich nur vor, wenn eine rein schematische Durchfhrung des Versorgungsau s - gleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nmlich eine dauerhaft gleic h - mûige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworb e - nen Versorgungsanrechten zu gewhrleisten, in unertrglicher Weise wide r - sprechen wrde (vgl. Senatsbeschluû vom 9. Mrz 1988 - IVb ZB 11/85 - - 7 - FamRZ 1988, 822, 825 unter 3; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidung s - rechts 4. Aufl. Rdn. VI, 267). Das ist nicht schon dann der Fall, w enn der au s - gleichspflichtige Ehegatte whrend der Ehe zustzlich zu seiner Erwerbstti g - keit den berwiegenden Beitrag zur Haushaltsfhrung erbracht hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte - wie hier - nachhaltig zu einem nicht unwesentlichen Teil zur Haushaltsfhrung und Betreuung des gemeins a - men Kindes beitrug. c) Eine unbillige Hrte kann entgegen der Ansicht der weiteren B e - schwerde auch nicht mit dem zustzlichen Argument begrndet werden, der Versorgungsausgleich fhre hier dazu, daû der Antragsgegner auch an denj e - nigen Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin in Hhe von monatlich 123,40 DM teilhtte, die ihr nach Scheidung ihrer frheren Ehe durch den se i - nerzeit durchgefhrten Versorgungsausgleich zugewachsen seien. Dies ist nicht der Fall. Anwartschaften, die der Antragstellerin hier aus einem durchg e - fhrten Versorgungsausgleich fr die Ehezeit ihrer frheren Ehe vom 1. April 1968 bis 31. Mrz 1979 erworben hatte, bleiben bei der Berechnung der Su m - me der Anwartschaften, die auf die Ehezeit fr den nunmehr vorzunehmenden Versorgungsausgleich entfallen und damit fr die Berechnung der auszugle i - chenden Versorgungsanwartschaft maûgeblich sind, auûer Betracht, wie auch aus der erteilten Rentenauskunft ersichtlich ist. Blumenrhr Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Ahlt im Urlaub und verhindert zu unter- schreiben. Blumenrhr
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