BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 570/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG § 114 Abs. 3; SGB II §§ 9 Abs. 2, 33 a) Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen e i- nes behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (Abgrenz ung BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11 - NJW - RR 2012, 1269). b) In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind una b- hängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich - rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unte r- haltspflichtige Person lebt. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - XII Z B 570/12 - OLG Düsseldorf AG Mönchengladbach - Rheydt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23 . Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt : D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beteiligten streit en um den Übergang von Kindesunterhalt auf einen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Antragsgegner ist Vater der drei Kinder M anuel (geboren 1998) , Pascal (geboren 2001) und Maurice (geboren 2004), die aus seiner geschied e- nen ersten Ehe stammen und bei ihrer Mutter leben. Er ist wieder verheiratet und lebt mit seiner neuen Ehefrau, dem aus der zweiten Ehe hervorgegang e- nen Kind Ne le Chiara (geboren 2009) und zwei weiteren minderjährigen Ki n- dern aus einer früheren Beziehung seiner jetzigen E hefrau in einem gemeins a- men Haushalt. Der Antragsgegner ist als Lager - und Versandarbeiter vol l- schic h tig erwerbstätig und erzielt aus dieser Tätigkeit ein um notwendige Fahr t- kosten und Versicherung sbeiträge bereinigtes Nettoeinkommen in monatliche r 1 2 - 3 - Höhe vo n 1.751,25 Die Ehefrau des Antragsgegners verfügt nicht über eig e- ne Eink ünfte ; seine beiden im Haushalt lebenden Stiefkinder erh alten von ihrem Vater nur zeitweilig einen - deutlich unter dem Mindestunterhalt liegenden - Kindesunterhalt. Für die dre i im Haushalt ihrer Mutter lebenden Kinder aus der erste n Ehe des Antragsgegners hat der Antragsteller für Juni und Juli 2010 sowie vom 21. September 2010 bis zum 30. September 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht . De r Antragsteller ist der A n- sicht , dass rückständige r Kindesunterhalt aus diesen Zeiträumen im Umfang der Leistungsgewährung auf ihn übergegangen sei und hat diesen gegen den Antragsgegner geltend gemacht . Das Amtsgericht hat den Antragsgegner a n- tragsgemäß v erpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt in einer Gesamthöhe von 1.179,38 an den Antragsteller zu zahlen, und zwar 1.126 ,48 für Manuel und jeweils 26 ,45 für Pascal und Maurice . Auf die Beschwerde des Antrag s- gegners hat das Oberlandesgericht die Ent scheidung des Amtsgerichts abg e- ändert und die Anträge des Antragstellers ab gewiesen. Da gegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Recht s- beschwerde, mit der er die weitgehende Wiederherstellung der amtsgerichtl i- chen Entscheidung erstreb t. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie durch das Beschwerdeg e- richt zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG); an diese Zulassung ist der Senat nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden . Sie ist auch im Übrigen z u- lässig ; insbesondere entsprechen Einlegung und Begründung der Rechtsb e- schwerde , die durch einen von einem Beschäftigten des Antragstellers unte r- zeichneten Schriftsatz erfolgt sind , den E rfordernissen des § 114 Abs. 3 FamFG . Abweichend von § 114 Abs. 2 FamFG darf sich der Antragsteller als A n- stalt des öffentlichen Rechts vor dem Bundesgerichtshof auch durch einen B e- schäftigten vertreten lassen , wenn die " zur Vertretung berechtigte Person " die Befähigung zum Richteramt ha t (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG) . Zwar wird der Antragsteller gemäß § 44 d Abs. 1 Satz 2 SGB II gerichtlich und außergerich t- lich durch seine Geschäftsführ ung vertreten. Der Begriff de s Vertretung srechts in § 114 Abs. 3 FamFG ist allerdings nicht in einem materiell - rechtlichen Sinne , sondern nur ver fahrensrechtlich zu verstehen . D enn etwas anderes würde eine mit Sinn und Zweck des § 114 Abs. 3 FamFG nicht zu ver einbarende B e- schränkung des behördlichen Selbstvertretungsrechts zur Folge haben , weil sich Behörden oder juristische Personen des öffentlich en Rechts dann nur d urch jene zum Richteramt befähigten Beamten und Angestellten vor dem Bu n- desgerichts hof vertreten lassen könnten, die zudem gesetzliche Vertreter dieser Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind (vgl. bereits BVerw G NVwZ 1994, 266 zu § 67 VwGO) . 5 6 - 5 - Der die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnende Beschäftigte des A n- tragstellers verfügt - was der Antragsgegner nicht grundsätzlich in Frage stellt - über die erforderliche voll juristische Qualifikation . Die Wirksamkeit seiner im Namen des Antragstellers vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die Rechtsbeschwerdeschrift mit dem Zusatz " im Auftrag " unterzeichnet hat . Mit diesem Zusatz kennzeichnen die B e- diensteten einer Behör de oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, dass sie im behördeninternen Auftrag und damit in amtlicher Eige n- schaft handeln. A llein d e r damit verbundene Hinweis auf das Bestehen eines behörden internen Weisungsverhältnisses rechtfertigt indes sen nicht die Schlussfolgerung , dass d ie betreffenden Be diensteten nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für d en Inhalt eines von ih n en unterzeichneten Schrifts atzes gegenüber dem Gericht nicht übern ehm en wollen ( vgl. BVerwG NVwZ 1994, 266 zu § 67 VwGO; BSG Beschl uss vom 31. März 2005 - B 12 RJ 5/04 B - juris Rn. 5 zu § 71 SGG mwN ; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 130 Rn. 14 ). Für die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch Beschäftigte einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt damit im familien gerichtlichen Verfahren nicht die von der Rechtsb eschwerde erwiderung angeführte Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zur Unwirksamkeit de r Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "im Auftrag" im Anwaltsprozess (vgl. dazu BGH Beschl ü ss e vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/0 5 - FamRZ 2007, 1638 und vom 20 . Juni 2012 - I V Z B 1 8 / 11 - NJW - RR 2012, 1269 Rn. 8 mwN) . 7 - 6 - II. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. 1 . Das B eschwerde gericht hat die Auffassung vertreten, dass es dem A n tragsteller an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle, weil ein Übergang der Unterhaltsansprüche von Manuel, Pascal und Maurice gegen den Antragsge g- ner nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II n icht stattgefunden habe. Hierzu hat das Beschwerdegericht Folgende s ausgeführt: Ein Anspruchsübergang sei wegen § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausg e- schlossen. Durch diese Vorschrift solle erreicht werden, dass der Unterhalt s- pflichtige nicht schlechter geste llt w erde als der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II. Er dürfe selbst nicht hilfebedürftig sein und auch durch U n- terhaltszahlungen nicht zum Empfänger von Leistungen zur Sicherung des L e- bensunterhalts werden. Es sei deshalb eine sozialrechtliche Verg leichsberec h- nung anzustellen. Lebe der Unterhaltspflichtige - wie der Antragsgegner - in einer Bedarfsgemeinschaft, sei im Rahmen dieser Vergleichsberechnung auf die Bedarfsgemeinschaft und nicht allein auf den Unterhaltspflichtigen abzuste l- len. Zwar komme es nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur auf Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Person an. Es müsse a l- lerdings berücksichtigt werden, dass der Unterhaltspflichtige nach § 9 Abs. 1 SGB II sein Einkommen nicht nur zur Deckung sei nes eigenen sozialrechtlichen Bedarfs, sondern auch für den Bedarf der Mitglieder seiner Bedarfsgemei n- schaft zu verwenden habe. Sei in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gelte jede Person der B e- darfs gemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Stelle das SGB II damit im Ra h- men der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit stets auf die Bedarfsgemeinschaft 8 9 10 - 7 - ab, entspreche es der Systematik un d dem Zweck des Gesetzes, Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in die Vergleichsb e- rechnung einzubeziehen. Nach diesen Maßstäben scheide ein Anspruchsübe r- gang im gesamten Unterhaltszeitraum zwischen Juni 2010 und September 2011 aus, weil die Bedarfsgemeinschaft des Antragsgegners bei zusätzlicher Inanspruchnahme durch den Antragsteller hilfebedürftig werden würde. 2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. a) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II geh t der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen zur Sich e- rung des Lebensunterhalts über, wenn bei rechtzeitiger Leistung eine s A nderen diese Leistungen nicht erbracht worden wären. Der Anspruchsübergang nach dieser Vorschrift ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen, wenn und soweit Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht übersteigen. Durch diese Vorsch rift soll der Unterhaltspflichtige in gleicher Weise wie der Leistungsempfänge r geschützt werden. Ihr liegt in verfassung s- rechtlicher Hinsicht der Gedanke zugrunde, dass der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf Achtung und Schutz seine r Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) du rch den Rückgriff des Staates auf die Unterhaltsforderung des Le istungsempfängers nicht selbst zum Empfänger staatlicher Leistungen werden soll (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 194, 198 = Fam RZ 1990, 849, 850; BSG FamRZ 1985, 379, 380; BVerwG FamRZ 1999, 780, 781). b) Bei der von Amts wegen anzustellenden grundsicherungsrechtlichen Vergleichsberechnung ist zu ermitteln, wie hoch der hypothetische Bedarf des 11 12 13 - 8 - Unterhaltspflichtigen auf Leist ungen nach dem SGB II wäre und diesem Bedarf anschließend das nach §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigende und zu berein i- gende Einkommen gegenüber zu stellen. Nur wenn und soweit das Einkommen den Bedarf übersteigt, kann ein Unterhaltsanspruch gegen den Unte rhaltspflic h- tigen auf den Träger der Grundsicherung übergehen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht keine Eini g- keit darüber , wie im Rahmen einer grundsicherungsrechtlichen Vergleichsb e- rechnung zu verfahren ist, wenn die unterhalts pflichtige Person in einer B e- darfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II lebt . Hierzu wird - vor allem in der sozialrechtlichen Literatur - die Auffassung vertreten , dass selbst beim Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft allein auf d en Bedarf des Unterha ltspflic h- tigen abgestellt werden könne ( vgl. Link in Eicher SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 53; Cantzler in L öns/Herold - Tews SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 26; Münder in LPK - SGB II 4. Aufl. § 33 Rn. 38; Fügemann in Hauck/Noftz [Bearbeitungsstand: 2011] § 33 SGB II Rn. 129 ; Grote - Seifert in jurisPK - SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 70; ebe n- so Streicher FPR 2005, 438, 440 ). D ieser Meinung hat sich seit April 2008 auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren fachlichen Hinweisen zu § 33 SGB II (Ziff. 33.32) angeschlossen , nachdem sie zuvor noch die abweichende und insb e- sondere i m unterhaltsrechtlichen Schrifttum verbreitete Ansicht vertreten hatte, dass in die Vergleichsberechnung auch der Bedarf von Angehörigen einer mö g- licherweise bestehenden Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden mü sse ( vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 250; Scholz in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Fam i- lienrecht [Bearbeitungsstand: 2013] Teil L Rn. 211; Scholz FamRZ 2006, 1417, 1423; Poppen in Büte /Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. §§ 24 a, 33 SGB II Rn. 10; Günther in Schnitzler Familienrecht 3. Aufl. § 12 Rn. 89 f ; Hu ß- mann FPR 2007, 354, 356; ebenso Knickrehm in Kreik e- 14 - 9 - bohm/Spellbrink/Waltermann Kommentar zum Sozialrecht 2. Aufl. § 33 SGB II Rn . 11 ; Schellhorn in GK - SGB II [Bearbeitungs stand: 2009] § 33 Rn. 96 ). c) Der Senat hält mit dem Beschwerdegericht die letztgenannte Auffa s- sung für zutreffend. aa) Lebt der Unterhaltspflichtige mit anderen Personen in einer Bedarf s- gemeinschaft, mus s er sein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht nur zur Deckung seines eigenen sozialrechtlichen Bedarfs (§ 9 Abs. 1 SGB II) einsetzen, son dern nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch für den Bedarf der Mitglieder seiner Bedarfsge meinschaft verwenden. Reichen Einkommen und Vermögen hierfür nicht aus, gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft als hilfebedürftig, und zwar im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf. Ist der Unte r- haltspfl ichtige individuell nicht hilfebedürftig, weil sein Einkommen den eigenen sozialrechtlichen Bedarf vollständig abdeckt, fingiert § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II somit seine Hilfebedürftigkeit (vgl. dazu BSG FamRZ 2007, 724 Rn. 15) , wenn sein Einkommen nicht ausre icht, um den Bedarf der anderen Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft zu decken . Insoweit unterscheidet sich das Recht der Grundsicherung für Arbeitss u- chende nach dem SGB II grundlegend vom Recht der Sozialhilfe, welches zwar die gemeinsame Berücksich tigung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Einstands gemeinschaft (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) kennt , demgegenüber aber aus systemimmanenten Gründen (vgl. dazu Mecke in Eicher SGB II 3. Aufl. § 9 Rn. 43) k eine dem § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II vergleichbare Regelung enthält . Daher kann n ach dem SGB XII d erjenige , dessen Einkommen und Vermögen zur Deckung seines individuellen Bedarfs ausreich t , niemals selbst sozialhilfebedürftig w erden , und zwar auch dann nicht, wenn mit seinem Ei n- 15 16 17 - 10 - kommen der zusätzli che Beda rf der weiteren Mitglieder seiner Ein standsg e- me inschaft nicht gedeckt wird (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 4. Aufl. § 27 Rn. 6; Cuseriu in jurisPK - SGB XII § 27 SGB XII idF 24. März 2011 Rn. 28; vgl. auch BVerwG NZS 1992, 156 f. zum BSHG ). Würde dah er bei der Vergleichsberechnung nur auf den sozialrechtlichen Bedarf des Unterhaltspflichtigen abgestellt werden, könnte dies zur Folge h a- ben, dass der Unterhaltspflichtige aufgrund des zu leistenden Unterhalts aus seinem Einkommen und Vermögen nicht mehr den gesamten Bedarf der B e- darfsgemeinschaft decken kann , wegen § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II als Hilfeb e- dürftiger behandelt wird und einen eigenen Leistungsanspruch gegen den Tr ä- ger der Grundsicherung erwirbt. § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II will indessen den Eintrit t von Hilfebedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen gerade vermeiden, zumal diese Hilfebedürftigkeit auch Bedeutung für eine mögliche Erbenhaftung (§ 35 SGB II) sowie für die Frage hat, wer Schuldner einer Erstattungsforderung bei unrechtmäßig gewährten Lei stungen ist (Sonnhoff in jurisPK - SGB II 3. Aufl. § 9 Rn. 60). bb) Die Einbeziehung der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung entspricht auch dem - im W ortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II allerdings nur unvollkommen zum Au s- druck gekommenen - Willen des Gesetzgebers. Denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II immer dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltspflichtige durch den Anspruchsübe r- gang seinersei ts bedürftig "im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II oder zum Sozialgeld" würde (BT - Drucks. 15/1516 S. 62); dies umschließt b e- grifflich auch die Hilfebedürftigkeit, die bei dem Unterhaltspflichtigen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II eintreten würde. 18 19 - 11 - cc) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 10. Juli 1996 herleiten (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272 ff.). (1) In dieser Entscheidung hat der Senat im Zu sammenhang mit der A n- wendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB ausgeführt, dass der allg e- meine Grundsatz, wonach durch eine Unterhaltsleistung keine Sozialhilfeb e- dürftigkeit eintreten dürfe, nur zugunsten des Unterhaltspflichtigen selbst, nicht aber zu gunsten von Unterhaltsberechtigten g elte , die mit ihm in einer Hau s- haltsgemeinschaft leben. D enn d as Verhältnis mehrerer Unterhaltsberechtigter zueinander w erde allein durch die Rangvorschriften des BGB bestimmt, die nicht nach der Haushaltszugehörigkeit d er Berechtigten unterscheiden. Daher könne mit der Begründung, dass die Angehörigen der neuen Familie des U n- terhaltspflichtigen wegen eines an den ( unterhaltsrechtlich gleichrangigen ) g e- schiedenen Ehegatten zu zahlenden Unterhalts auf ergänzende Sozialhilf e a n- gewiesen sein würden , k eine - über die gleichmäßige Kürzung des Unterhalts im Rahmen der Mangelverteilung hinausgehende - Herabsetzung des Unte r- halts nach § 1579 Nr. 7 BGB gerechtfertigt werden (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 19 96, 1272, 1273) . (2) Diese Entscheidung beleuchtet indessen allein die unterhaltsrechtl i- che Sichtweise auf das Verhältnis zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten (zutreffend Schellhorn in GK - SGB II [Bearbeitungsstand: 2009] § 33 Rn. 96) . Auch unter den hier obwaltenden Umständen steht es im Hinblick auf die erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsge g- ners außer Frage, dass sich die drei im ersten Unterhaltsrang (§ 1609 Nr. 1 BGB) stehenden minderjährigen Kinder de s Antragsgegners eine Kürzung ihres Unterhalts anspruches lediglich im Rahmen einer Mangelfallberechnung im Hi n- blick auf die gleichrangigen Unterhaltsansprüche ihrer jüngeren Halbschwester 20 21 22 - 12 - Nele Chiara gefallen lassen müssen, während die Ehefrau des Antragsg egners und dessen Stiefkinder, die nur nachrangige bzw. überhaupt keine Unterhalt s- ansprüche gegen den Antragsgegner haben, unterhaltsrechtlich insoweit unb e- rücksichtigt bleiben. (3) Soweit demgegenüber im Rahmen des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II d er Überg ang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung b e- tro f fen ist und in diesem Zusammenhang eine grundsicherungsrechtliche Ve r- gleichsberechnung durchgeführt werden muss, ist dafür a llein eine sozialrechtl i- che Be trachtungsweise maßgeblich , die v on unterhaltsrechtlichen Maßstäben durchaus abweichen kann . So ist beispielsweise allgemein anerkannt, dass in die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung nach dem SGB II nur re a- le Einkünfte einzustellen sind, nicht aber fiktive Einkünfte, die dem U nterhalt s- pflichtigen bei Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit unterhaltsrechtlich zug e- rechnet werden können (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1826 [Ls.]; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 249; Link in Ei cher SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 52; Cantzler in Löns/Herold - Tews SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Grote - Seifert in jurisPK - SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 69; vgl. bereits Senats urteile vom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 819 und vom 27. Sep tember 2000 - XII ZR 1 7 4/98 - FamRZ 2001, 619, 620 zu § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Solcherart unterschiedl i- che Maßstäbe gelten auch und insbesondere , soweit der Unterhaltspflichtige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II sein Einkommen und sein Vermögen dafür einzusetzen h at , den sozialrechtlichen Bedarf aller mit ihm in Bedarfsgemei n- schaft zusammenlebenden Personen zu decken, und zwar allein kraft öffentl i- chen Rechts und ohne jede Anknüpfung an bürgerlich - rechtliche Unterhalt s- pflichten (vgl. dazu BSG FamRZ 2009, 1057 Rn. 3 5 ; BSG SozR 4 - 4200 § 7 Nr. 23 Rn. 16 ) . Es ist daher systemwidrig, die sich aus den Rangvorschriften des BGB ergebenden unterhaltsrechtlichen Wertungen zur Beurteilung der Fr a- 23 - 13 - ge heran zu ziehen, ob in die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung auch di e Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft ein zu beziehen sind, in der die unterhaltspflichtige Person lebt. dd) Es ist nach sozialrechtlichen Maßstäben folgerichtig und deshalb hinzunehmen , dass sich eine Einbeziehung von Angehörigen der Bedarfsg e- meinschaft in die grundsicherungsrechtli che Vergleichsberechnung für die u n- terhaltspflichtige Person im Einzelfall auch ungünstig auswirken kann, wenn die Hilfebedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen nach den Vorschriften des SGB II nur aufgrund der Regelungen der § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II wegen des in der Bedarfsgemeinschaft sonst vorhandenen Einkommens nicht eintritt ( vgl. auch Cantzler in Löns/Herold - Tews SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 26). Eine solche Konstellation dürfte allerdings nur in sehr wenigen Fällen prak tische Bedeutung erlangen, weil ein Unterhaltspflichtiger, der seinen nach den individuellen Ve r- hältnissen bemessenen sozialrechtlichen Bedarf bei der Verpflichtung zur Za h- lung von Unterhalt nicht verteidigen könnte, in der Regel auch unterhaltsrech t- lich n icht leistungsfähig sein wird . d) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwe r- degerichts konnte der sozialrechtliche Gesamtbedarf (Regelbedarfe und Kosten der Unterkunft) der aus dem Antragsgegner, seiner Ehefrau, dem Kind Nele Ch iara und den beiden Stiefkindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft durch d ie sozial rechtlich relevanten Einkünfte - nämlich das gemäß §§ 11 ff. SGB II bereinigte Arbeitseinkommen des Antragsgegners, Wohngeld, Kindergeld und den (zeitweilig gezahlten) Kindesu nterhalt der Stiefkinder - während des ganzen Unterhaltszeitraumes zwischen Juni 2010 und September 2011 nicht gedeckt werden. Damit war der Antragsgegner rechnerisch schon vor Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche hilfebedür ftig im Sinne der Regelungen des SGB II. Ein Anspruchsübergang ist aus diesem Grunde gemäß 24 25 - 14 - § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen . Auf die weitere Rüge der Rechtsb e- schwerde, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht davon ausgegangen , dass der Antragsteller in den Monaten Juni und Juli 2010 für das Kind Manuel keine Leistungen nach dem SGB II erbracht habe , kommt es danach nicht mehr an. Dose Schilling Gü nter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Mönchengladbach - Rheydt, Entscheidung vom 22.03.2012 - 19 F 110/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2012 - II - 5 UF 103/12 -
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