BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/06 vom 16. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 13, 247 17 a Abs. 2; ArbGG 247 3; InsO 247 61 F374r eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter wegen der Begr374ndung einer arbeitsrechtlichen Masseverbindlichkeit, die hernach nicht aus der Masse erf374llt werden kann, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 57/06 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. M344rz 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger war Arbeitnehmer der Schuldnerin, 374ber deren Verm366gen am 1. Juni 2004 das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Bereits vor der Insolvenzer366ffnung hatte die Schuldnerin - mit Zustimmung des Beklagten, des damaligen vorl344ufigen Insol-venzverwalters - eine betriebsbedingte K374ndigung ausgesprochen; dagegen erhob der Kl344ger am 4. Juni 2004 eine K374ndigungsschutzklage bei dem Ar-beitsgericht. Sp344ter sprach der Beklagte gem344337 247 113 InsO eine erneute K374n-digung aus, und der Kl344ger erweiterte dem entsprechend seine K374ndigungs-schutzklage. Im Termin vom 1. Juli 2004 schlossen die Parteien einen Ver- 1 - 3 - gleich. Danach sollte das Arbeitsverh344ltnis zum 30. September 2004 gegen Zahlung einer Abfindung von 9.000 200 beendet werden. In der Folgezeit wurde die Abfindung nicht bezahlt; der Beklagte zeigte bei dem Insolvenzgericht die Masseunzul344nglichkeit an. Daraufhin hat der Kl344ger den Beklagten pers366nlich auf Schadensersatz wegen Nichterf374llung einer Masseverbindlichkeit (247 61 InsO) bei dem Landge-richt verklagt. Dieses hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht f374r gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte weiter das Ziel, dass der Rechtsstreit bei dem Landgericht verbleibt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Be-schwerdegericht gem344337 247 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthaft und gem344337 247 17a Abs. 4 Satz 3, 247247 574 ff ZPO zul344ssig. Sie ist jedoch sachlich nicht ge-rechtfertigt. Die Vorinstanzen haben sich im Ergebnis zu Recht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG ZIP 2003, 1617, 1618) angeschlossen, derzu-folge f374r den vorliegenden Rechtsstreit nicht der Rechtsweg zu den ordentli-chen Gerichten (247 13 GVG) er366ffnet ist. 3 1. F374r die Abgrenzung der Zust344ndigkeiten zwischen den ordentlichen und den Arbeitsgerichten gelten die allgemeinen Grunds344tze. Die Frage nach dem zul344ssigen Rechtsweg beurteilt sich - falls eine ausdr374ckliche Zuweisung des Gesetzgebers fehlt - nach der Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der 4 - 4 - Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909). 2. Der Beklagte f374hrt den Rechtsstreit als "Rechtsnachfolger" im Sinne des 247 3 ArbGG. 5 a) Allerdings kann der hierzu gegebenen Begr374ndung des Bundesar-beitsgerichts 374ber weite Strecken nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsge-richt hat darauf hingewiesen, die genannte Vorschrift erweitere den Zust344ndig-keitskatalog auf die F344lle, in denen ein Dritter als Schuldner derselben Verbind-lichkeit neben den Arbeitgeber trete. Dies sei f374r die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung anerkannt. Entsprechendes m374sse f374r die pers366nliche Haf-tung des Insolvenzverwalters nach 247 61 InsO gelten. Hafte dieser f374r die von ihm begr374ndeten arbeitsrechtlichen Anspr374che pers366nlich, komme ihm gleich-sam die Stellung eines Ersatzarbeitgebers f374r die unzul344ngliche Masse zu. Die-se Auffassung hat sich in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (LAG Rostock ZInsO 2000, 680 f; LAG Berlin NZA 2003, 630, 631; LAG N374rnberg NZI 2004, 692 f [zu 247 60 InsO]) und in dem arbeitsrechtlichen Schrifttum (Matthes in Germelmann/Matthes/M374ller-Gl366ge/Pr374tting, ArbGG 5. Aufl. 247 3 Rn. 13; Krass-h366fer in D374well/Lipke, ArbGG 2. Aufl. 247 3 Rn. 26) durchgesetzt (ablehnend nur Balle EWiR 2003, 1115). 6 Der Insolvenzverwalter tritt jedoch nicht als Schuldner derselben Ver-bindlichkeit neben den Arbeitgeber. Begr374ndet der Insolvenzverwalter eine ar-beitsrechtliche Masseverbindlichkeit (247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), wird deren Erf374l-lung nur von der Masse und nicht etwa von dem Insolvenzverwalter pers366nlich geschuldet. Daran 344ndert sich auch nichts, wenn der Insolvenzverwalter durch die Begr374ndung der Masseverbindlichkeit seine Pflichten verletzt hat, weil 7 - 5 - schon zu diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Masse zur Erf374llung nicht in der Lage sein w374rde. Daraus ergibt sich zwar eine pers366nliche Schadenser-satzverpflichtung des Insolvenzverwalters (247 61 InsO); indes ist der Schadens-ersatz nicht auf das positive, sondern lediglich auf das negative Interesse ge-richtet (BGHZ 159, 104, 117 ff; BAG ZIP 2006, 1058; 2006, 1830, 1831). Will der Gl344ubiger sowohl die Masseverbindlichkeit geltend machen als auch f374r den Fall, dass die Unzul344nglichkeit der Masse eingewandt wird, den Insolvenzver-walter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, muss er zwei Parteien verkla-gen. Prozessgegner hinsichtlich der Masseverbindlichkeit ist der Insolvenzver-walter als Partei kraft Amtes, hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus 247 61 InsO der Insolvenzverwalter pers366nlich (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88, WM 1989, 1546, 1549 m.w.N.). Mit dem Fall der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung ist die Insol-venzverwalterhaftung nicht vergleichbar. Bei der Durchgriffshaftung ist dem Ge-sellschafter einer GmbH die Berufung auf den Haftungsausschluss gem344337 247 13 Abs. 2 GmbHG nach Treu und Glauben versagt mit der Folge, dass er pers366n-lich f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat (BGHZ 125, 366, 368; 151, 181, 186 ff; BAG AP GmbHG 247 13 Nr. 1). Diese Verbindlichkeiten sind Verfahrensgegenstand. Demgem344337 muss das Gericht bei der Durchgriffs-haftung dar374ber befinden, ob der Anspruch besteht, f374r dessen Erf374llung nun-mehr der Gesellschafter einstehen soll. Ist der Anspruch arbeitsrechtlicher Na-tur, hat es unmittelbar 374ber arbeitsrechtliche Anspr374che zu entscheiden. Wird der Insolvenzverwalter wegen der Verletzung der Pflicht, keine unerf374llbaren Masseverbindlichkeiten zu begr374nden, in die Haftung genommen, ist Verfah-rensgegenstand hingegen allein der auf den Ersatz des Vertrauensschadens gerichtete Ersatzanspruch. Hier geht es darum, ob der Insolvenzverwalter bei 8 - 6 - der Begr374ndung von Masseverbindlichkeiten schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten verletzt hat (BGHZ 159, 104, 108 ff). b) Zutreffend ist jedoch, dass der Begriff des "Rechtsnachfolgers" im Sinne des 247 3 ArbGG weit ausgedehnt wird (BAGE 106, 10, 12; BAG ZIP 2003, 1617, 1618). Es gen374gt, dass ein Dritter den Rechtsstreit "an Stelle" der in den 247247 2, 2a ArbGG genannten Prozesspartei f374hrt (BAGE 106, 10, 13). Eine 344hnli-che Lage ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Macht ein Arbeitnehmer des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter einen Anspruch aus 247 61 InsO gel-tend, handelt es sich zwar nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeit-nehmer und Arbeitgeber. Der Insolvenzverwalter f374hrt jedoch einen Rechtsstreit "an Stelle des Arbeitgebers". Anerkannt ist, dass der vollmachtlose Vertreter (247 179 BGB) des Arbeitgebers dessen "Rechtsnachfolger" ist (BAGE 106, 10, 12). Entsprechendes wird man auch f374r den Fall annehmen m374ssen, dass eine Person, die nicht selbst Vertragspartei werden soll, in besonderem Ma337e Ver-trauen f374r sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (247 311 Abs. 3 BGB). Mit diesen F344l-len der Dritthaftung ist diejenige des Insolvenzverwalters, der eine absehbar unerf374llbare Masseverbindlichkeit begr374ndet, vergleichbar. Auch wenn er nicht dasselbe schuldet wie die Masse, haftet er dem Arbeitnehmer wegen des Ver-tragsabschlusses, den er bei pflichtgem344337em Verhalten h344tte unterlassen m374s-sen, an deren Stelle. 9 c) Es kommt hinzu, dass der Verfahrensgegenstand, selbst wenn aus-schlie337lich 374ber die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten bei der Begr374n-dung der Masseverbindlichkeit gestritten wird, noch enge Verbindungen zu dem Rechtsgebiet hat, dem die Masseverbindlichkeit zuzuordnen ist. So kann es bei der Beurteilung der Frage, ob die Begr374ndung der Masseverbindlichkeit pflicht- 10 - 7 - widrig war, durchaus darauf ankommen, ob die Masseverbindlichkeit arbeits-rechtlicher Natur ist oder nicht. Die Anspr374che der Arbeitnehmer aus den Ar-beitsvertr344gen stellen nach 247 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten dar (M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 209 Rn. 30). Den Umfang dieser die Insol-venzmasse belastenden Masseverbindlichkeiten kann der Insolvenzverwalter durch die Aus374bung von Sonderk374ndigungsrechten nach 247 113 InsO innerhalb von drei Monaten bzw. der gesetzlichen K374ndigungsfrist vorzeitig beenden. Dies hat er auch im vorliegenden Fall zumindest versucht. Ist unsicher, in wel-chem Umfang der Insolvenzverwalter gegen374ber den Arbeitnehmern von sei-nen Sonderk374ndigungsrechten wirksam Gebrauch gemacht hat, hat dies Ein-fluss auf den Umfang der Masse und mittelbar auch auf die Frage, ob der Insol-venzverwalter bei Begr374ndung einer neuen Masseverbindlichkeit der Ansicht sein durfte, diese aus der Masse erf374llen zu k366nnen. Die Wirksamkeit einer K374ndigung ist eine arbeitsrechtliche Frage. 3. Ob der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit, in welchem er gem344337 247 60 InsO in Anspruch genommen wird, ebenfalls als "Rechtsnachfolger" des Arbeitgebers f374hrt, ist hier nicht zu entscheiden. Dieser Fall kann insbesondere deshalb anders zu beurteilen sein, weil hier die pers366nliche Haftung des Insol-venzverwalters nicht zwingend an die Stelle derjenigen als Partei kraft Amtes treten muss. Vielmehr kann eine Haftung unter beiden Gesichtspunkten zu-sammentreffen (vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, 247247 60, 61 Rn. 112, K374b-ler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 60 Rn. 7). Ferner kann die pers366nliche Haftung des Insolvenzverwalters gegen374ber einem Arbeitnehmer auf Umst344nden beruhen, 11 - 8 - die nicht in dem Vertragsverh344ltnis mit dem Arbeitgeber begr374ndet sind. Be-sonderheiten k366nnen auch dann gelten, wenn dem Insolvenzverwalter zur Last gelegt wird, einen Gemeinschaftsschaden verursacht zu haben. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.01.2006 - 20 O 374/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.03.2006 - 5 W 13/06 -
Full & Egal Universal Law Academy