BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57/07 vom 15. August 2007 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 22. M344rz 2007 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 36.420 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger einen Zuge-winnausgleich in H366he von 36.420,44 200 nebst Zinsen zu zahlen und die Wider-klage der Beklagten abgewiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 6. Dezember 2006 zugestellt. Dagegen legte die Beklagte rechtzeitig am 8. Januar 2007 (Montag) Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 7. Februar (nicht: Januar) 2007, der am gleichen Tag eingegangenen ist, beantragte der zwei-tinstanzliche Prozessbevollm344chtigte der Beklagten, "die am 08.02.2007 ablau-fende Frist zur Begr374ndung der Berufung" um einen Monat zu verl344ngern. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Begr374ndungsfrist bereits am 6. Februar 2007 (Dienstag) abgelaufen sei und deswegen eine Verl344ngerung der Frist nicht mehr in Betracht komme, beantragte die Beklagte mit Telefax 1 - 3 - vom 23. Februar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begr374ndete die Berufung mit einem weiteren Telefax vom selben Tag. 2 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewiesen und die Berufung verwor-fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-l344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich, denn die angefochtene Entscheidung entspricht im Ergebnis der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und erschwert der Beklag-ten den Zugang zum Berufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise. 3 1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte die Beru-fungsbegr374ndungsfrist nicht schuldhaft vers344umt. Ihr zweitinstanzlicher Pro-zessbevollm344chtigter habe bei Mandatserteilung den Ablauf der Begr374ndungs-frist zum 6. Februar 2007 richtig berechnet und seine Anwaltsgehilfin angewie-sen, diese Frist und eine einw366chige Vorfrist in den Fristenkalender einzutra-gen. Die Anwaltsgehilfin habe stattdessen als Fristablauf den 8. Februar 2007 eingetragen, die entsprechende einw366chige Vorfrist nicht beachtet und die Akte erst nach Fristablauf am 7. Februar 2007 vorgelegt. 4 - 4 - Zur Kenntnis von dem Zustellungsdatum hatte der zweitinstanzliche Pro-zessbevollm344chtigte der Beklagten auf Nachfrage des Berufungsgerichts vorge-tragen, dass die erstinstanzliche Prozessbevollm344chtigte das genaue Zustel-lungsdatum nicht mitgeteilt, sondern mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 le-diglich erkl344rt habe, eine Berufung sei "bis zum 08.01.2007 m366glich". Das Zu-stellungsdatum (6. Dezember 2006) sei ihm erst in einem Telefongespr344ch am 13. Dezember 2006 von der Beklagten pers366nlich genannt worden. Daraufhin sei mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 die Berufung zur Fristwahrung eingelegt worden. Erst am 19. Januar 2007 habe mit der Beklagten eine pers366nliche Be-sprechung der Berufungsbegr374ndung stattgefunden. 5 2. Dieser Vortrag kann ein Verschulden der Beklagten bei der Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht ausschlie337en. 6 Um die Frist zur Einlegung oder Begr374ndung eines Rechtsmittels zu wahren, muss der Prozessbevollm344chtigte alles ihm Zumutbare tun und veran-lassen. Er hat insbesondere die Anbringung von Erledigungsvermerken 374ber die Notierung der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist anzuordnen und nach diesen Erledigungsvermerken zu forschen, wenn ihm die Handakte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von solchen Fristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakte, aber dann eigenverantwortlich zu pr374fen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Darauf, ob die Vorlage der Handakte wegen der Berufungs-begr374ndungsfrist oder aus Anlass einer anderen fristgebundenen Prozesshand-lung erfolgt ist, kommt es nicht an. Denn der Rechtsanwalt muss im Zusam-menhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschlie337lich ihrer Notierung in den 7 - 5 - Handakten pr374fen. Die Berufungsbegr374ndungsfrist beginnt nach 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest (Senatsbe-schluss vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 496). Auch wenn Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschr344nkt sich diese Kontrollpflicht nicht auf die Pr374fung, ob die Beru-fungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der No-tierung der Berufungsbegr374ndungsfrist (Senatsbeschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.). 3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Vers344umung der Be-rufungsbegr374ndungsfrist auf ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten zur374ckzuf374hren, was der Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 8 Die Beklagte hat zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vor-getragen und durch Vorlage einer "eidesstattlichen Erkl344rung" der Anwaltsgehil-fin ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten glaubhaft gemacht, dass schon bei der Eintragung der Berufungs- und der Berufungsbegr374ndungsfrist auf den zutreffenden Ablauf der Begr374ndungsfrist am 6. Februar 2007 hinge-wiesen worden sei und sich die Anwaltsgehilfin lediglich bei der Umsetzung, n344mlich der sp344teren Eintragung, geirrt habe. 9 Weil dem zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Zeitpunkt der Zustellung zun344chst nicht mitgeteilt worden war und er diesen nach der weite-ren Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags erst telefonisch am 13. Dezem-ber 2006 von der Beklagten pers366nlich erfahren hat, muss die Eintragung der Frist nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor dem 8. Januar 2007 erfolgt sein. Zu diesem Zeitpunkt ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Be- 10 - 6 - klagten, nachdem er Kenntnis von dem genauen Zustellungsdatum erlangt hat-te, die Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift vom 8. Januar 2007 vorge-legt worden. Sp344testens in diesem Zeitpunkt h344tte er nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs die in der Handakte eingetragenen Fristen 374berpr374fen m374ssen. Er w344re dann auf der Grundlage der schon bekannten Zu-stellung des angefochtenen Urteils am 6. Dezember 2006 zu dem Fristablauf am 6. Februar 2007 gelangt und h344tte den Vermerk auf der Handakte 374ber die (fehlerhafte) Notierung der Begr374ndungsfrist bemerkt. Dass der Prozessbevoll-m344chtigte der Beklagten diese Pr374fung vers344umt hat, ergibt sich auch aus sei-nem Verl344ngerungsantrag vom 7. Februar 2007, in dem er ausdr374cklich bean-tragt, "die am 08.02.2007 ablaufende Frist" zur Begr374ndung der Berufung zu verl344ngern. Selbst in diesem Zeitpunkt hatte der Rechtsanwalt den Fristablauf nicht erneut auf der Grundlage des korrekten Zustellungsdatums 374berpr374ft. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 05.12.2006 - 67 F 26/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.03.2007 - II-4 UF 13/07 -
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