BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/09 vom 4. Februar 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 38 ff; AVAG 247 6 Abs. 1 Im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung eines ausl344ndischen Titels kommt eine Erle-digung der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst im Beschwerderechtszug verwirklicht. EuVTVO Art. 27; Br374ssel I-VO Art. 38 ff Eine Vollstreckbarerkl344rung auf der Grundlage der EuGVVO scheidet aus, wenn eine Best344tigung als europ344ischer Vollstreckungstitel vorliegt. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 61.074,98 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat die Erteilung der Vollstreckungsklausel f374r eine in Spanien gegen die Antragsgegnerin erwirkte gerichtliche Entscheidung begehrt, die einen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Gegenstand hat. Diesen Antrag hat der Antragsteller f374r erledigt erkl344rt, weil ihm zwischenzeitlich in Spanien best344tigt worden sei, dass es sich bei der Entscheidung um einen europ344ischen Vollstreckungstitel handele. 1 Das Landgericht hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufer-legt. Mit seiner dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat er beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, und den Hilfsantrag gestellt, die 2 - 3 - spanische Entscheidung f374r vollstreckbar zu erkl344ren. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde unter gleichzeitiger Ablehnung des Hilfsantrages zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Be-gehren weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 15 Abs. 1 AVAG statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 3 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, weder das AVAG noch die EuGVVO s344hen die M366glichkeit einer Erledigungserkl344rung vor. Die insoweit im deutschen Zivilprozessrecht entwickelten Grunds344tze seien auf das Antragsver-fahren nach Art. 38 EuGVVO nicht 374bertragbar. Vielmehr k366nne der Antragstel-ler lediglich seinen Antrag zur374cknehmen und die damit verbundenen Kosten im Vollstreckungsverfahren nach 247 788 ZPO geltend machen. Der Hilfsantrag sei unzul344ssig, weil der Antragsteller zwischenzeitlich 374ber einen Titel verf374ge, aus dem er in Deutschland vollstrecken k366nne. Mithin scheide eine Vollstreckbarer-kl344rung nach EuGVVO und AVAG aus. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis rechtlicher Pr374fung stand. 5 a) Eine Feststellung der Erledigung scheidet aus, weil sich das aus Sicht des Antragstellers erledigende Ereignis bereits in dem nicht kontradiktorischen Verfahren vor dem Landgericht verwirklicht hat. 6 - 4 - aa) Die Vorschriften der 247247 91 ff ZPO sind in allen kontradiktorischen Verfahren anwendbar, in denen eine Kostengrundentscheidung zu ergehen hat (BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Das Antragsverfahren vor dem Landgericht ist mangels einer Beteiligung des Antraggegners (247 6 Abs. 1 AVAG) einseitig. Folglich kommt im erstinstanzlichen Verfahren eine einseitige Erledigungserkl344-rung durch den Antragsteller nicht in Betracht (Hau IPRax 1998, 255, 256). Kontradiktorischen Charakter erlangt das Verfahren erst mit der Beschwerde eines Beteiligten (247 11 Abs. 4 AVAG). Bei dieser Sachlage kann der Antragstel-ler das Verfahren allenfalls mit R374cksicht auf w344hrend des Beschwerderechts-zugs vorgefallene Umst344nde f374r erledigt erkl344ren (Hau, aaO; Rauscher/ Mankowski, Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 40 Br374ssel I-VO Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 38 EuGVVO Rn. 15; M374nchKomm-ZPO/Lindacher, 3. Aufl. 247 91a Rn. 136; vgl. auch OLG D374sseldorf IPRax 1998, 279, 280; OLG Zweibr374cken OLG-Report 1998, 414; OLG Jena IPRspr. 1998, 391 f; OLG Hamburg NJW 1987, 2165 f; RIW 1989, 568; Z366ller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. 247 91a Rn. 7, 58 "Ausl344ndisches Urteil"). 7 bb) Es kann dahinstehen, ob hier eine Erledigung oder eine Verfahrens-374berholung eingetreten ist. Jedenfalls ist im Streitfall die vermeintliche Erledi-gung infolge der Best344tigung der Entscheidung als europ344ischer Vollstre-ckungstitel bereits im Verfahren vor dem Landgericht eingetreten. Da die An-tragsgegnerin in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zu beteiligen war (247 6 Abs. 1 AVAG), konnte das Landgericht in dem einseitigen Verfahren eine Fest-stellung der Erledigung nicht aussprechen. Folglich war der Antrag mit der Kos-tenfolge des 247 8 Abs. 2 AVAG abzulehnen. 8 b) Auch der Hilfsantrag ist unbegr374ndet. Die Vollstreckbarkeit nach dem EuVTVO steht einem Antrag im Rahmen der EuGVVO entgegen. 9 - 5 - Ist - wie im Streitfall - eine Entscheidung als europ344ischer Vollstre-ckungstitel best344tigt worden, scheidet eine Vollstreckbarerkl344rung nach Ma337ga-be der EuGVVO aus. Art. 27 EuVTVO l344sst dem Gl344ubiger grunds344tzlich die M366glichkeit, anstelle einer Best344tigung die Anerkennung und Vollstreckung ei-ner Entscheidung nach der EuGVVO zu betreiben. Diese Regelung geht auf Nr. 20 der Erw344gungsgr374nde (abgedruckt bei Pr374tting/Gehrlein/Halfmeier, ZPO 2009 Anhang nach 247 1086) zur374ck, wonach es dem Gl344ubiger freisteht, eine Best344tigung als europ344ischer Vollstreckungstitel zu beantragen oder sich f374r das Anerkennungsverfahren nach der EuGVVO zu entscheiden. Insoweit kann dahin stehen, ob der Gl344ubiger berechtigt ist, gleichzeitig beide Verfahren ein-zuleiten (in diesem Sinne Wagner IPrax 2005, 189, 190; Pr374tting/Gehrlein/ Halfmeier, aaO Art. 27 EuVTVO Rn. 1) oder - was nach dem Inhalt des Erw344-gungsgrundes n344her liegt - erst nach erfolgloser Durchf374hrung des einen auf das andere Verfahren 374berwechseln kann. Falls jedoch die Vollstreckbarkeit entweder auf der Grundlage der EuVTVO oder der EuGVVO erwirkt wurde, ist es dem Antragsteller grunds344tzlich mangels eines Rechtsschutzbed374rfnisses versagt, zus344tzlich in dem anderen Verfahren einen Vollstreckungstitel zu er-langen (Wagner, aaO, Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 27 EuVTVO Rn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO 7. Aufl. Art. 27 EuVTVO Rn. 1; aA Rauscher/Pabst, aaO Art. 27 EuVTVO Rn. 10). Auf diese Weise ist der - auch von der Gegenauffassung erkannten (Rauscher/Papst, aaO) - Ge-fahr vorzubeugen, dass gegen den Antragsgegner wegen eines identischen Anspruchs aus mehreren Titeln vollstreckt wird. Ob in Ausnahmef344llen eine an-dere Bewertung durchgreift, kann dahin stehen. Denn der Antragsteller hat 10 - 6 - ein anerkennenswertes Interesse, das Verfahren der EuGVVO durchzuf374hren, nicht dargelegt. Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 O 839/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 W 1182/08 -
Full & Egal Universal Law Academy