BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 571 /1 2 vom 16 . Januar 2014 i n der Familien sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 64 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 233 D, 236 Abs. 2 Satz 2 D Stellt ein Verfahrensbeteiligter in einer Familien streitsache vor Einlegung der Beschwerde einen isolierten Verfahrenskostenhilfeantrag, beginnt die Frist zur Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung (hier: Einlegung der B e- schwerde) erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12 - OLG Celle AG Stadthagen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 6 . Januar 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Sc hilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Antrags tellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlande s- gerichts Celle vom 30 . August 201 2 aufgehoben , soweit der A n- trag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen wo r- den ist . De r Antrags tellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Ei n- legung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sta dthagen vom 26 . April 201 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. W ert: 2 87 - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Das Amtsgericht hat mit dem am 9 . Mai 2012 zugestellten Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt teilweise ab gewiesen. Mit gleichlau tenden Schriftsätzen, die am 8. Juni 2012 beim Amtsgericht und am 7. Juni 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen sind, hat die Antra g- stellerin Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beantragt . Mit Beschluss vom 6. August 2012 hat das Oberlandes gericht der Antragstellerin Verfahren s- kostenhilfe bewilligt , ohne ü ber die beantragte Beiordnung eines Verfahrensb e- vollmächtigten zu entscheiden . Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevol l- mächti gt en der Antragstellerin am 13. August 2012 zugestellt. Mit weiterem B e- schluss vom 13. August 2012 hat das Oberlandes gericht der Antragstellerin i h- ren erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigte n für das Beschwerdeverfahren beigeordnet. Dieser Beschluss wurd e dem Verfahrensbevollmächtigten der A n- trag stellerin nur formlos übermittelt u nd ist in dessen Kanzlei am 20. August 2012 eingegangen. Am 27. August 2012 hat die Antragstellerin beim Oberla n- des gericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die V ersäum ung der Beschwerdefrist beantragt und zugleich die Beschwerde einleg ung nachgeholt . Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurück gewi e- sen . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Antra gstellerin . 1 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erf olg. Sie führt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g egen die Versäumung der Frist zur Beschwerde einleg ung und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 11 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § § 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) . Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerde gericht hat durc h seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht de r Antrags tellerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i . V . m . dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrens ordnung eingeräumten I n- stanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu e r- schweren (Senatsbeschl ü ss e vom 23. März 2011 XII ZB 51/11 FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 XII ZB 189/07 FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) D as Beschwerde gericht hat den Wiedereinsetzungsantrag de r Antra g- s tellerin mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe die Beschwerdeschrift beim Oberlan desgericht statt bei dem nach § 64 Abs. 1 FamFG zustä ndigen Amtsgericht eingelegt . Da die Beschwerde erst am 27. August 2012 um 12.08 Uhr und damit am letzten Tag der Wiedereinsetzungsfrist beim Oberla n- desgericht eingegangen sei, wäre es nicht möglich gewesen, die Beschwerde im Rahmen des ordentlichen Geschä ftsgangs vor Ablauf der Frist an das Amtsg e- richt weiterzuleiten. Die Akten seien von der Geschäftsstelle erst am 28. August 2012 vorgelegt worden. 5 6 7 8 - 5 - Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. b) Der Antragstellerin ist vom Besch werdegericht zu Unrecht Wiederei n- setzung in den vorigen Stand versagt worden. D ie Beschwerde gegen den B e- s chluss des Amtsgerichts vom 26. April 2012 ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchige n Wiedereinsetzungsfrist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i . V . m . §§ 236 Abs. 2 Satz 2, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht einge ga n- gen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die fehlerhafte Einre i- chung der Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht für die Fristversäumnis jedoch nicht ursächlich ge worden . aa) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 2 36 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem voraus, dass der Antra g- steller die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der zweiwöchigen Wiede r- einsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachholt . Die se F rist beginnt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG i . V . m . § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen wie dem vorliegenden , in denen ein Ve r- fahrensbeteiligter vorab um Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Verfa h- renskostenhilfebeschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2008 XII ZB 102/08 FamRZ 2009, 217 Rn. 10 ff. ). Wird die beantragte Verfahren s- kostenhilf e bewilligt, ist regelmäßig der Grund, der einen mittellosen Verfahren s- beteiligten bisher daran gehindert hat, die beabsichtigte Verfahrenshandlung vorzunehmen, entfallen. Besteht für die Verfahrenshandlung allerdings Anwalt s- zwang , genügt die bloße Bewilli gung von Verfahrenskostenhilfe nicht, um das Hindernis zu beheben. Die notwendige Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts kann der mittellose Verfahrensbeteiligte nur dann vornehmen, wenn ihm im W e- ge der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet wird . Nur dann ist er wirtschaftlich in der Lage, die erforderliche anwaltliche Vertretung in dem Verfa h- 9 10 11 - 6 - ren zu erreichen. Deshalb beginnt die Wiedereinsetzung s frist in Verfahren, in dene n sich der Beteiligte durch einen Anwalt vertreten lassen muss, erst mit d er Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl. BGH Beschluss vom 17. Juni 2004 IX ZB 208/03 NJW 2004, 2902, 2903 und Urteil vom 22. März 2001 IX ZR 407/98 NJW 2001, 2545 , 2546 f. ) . bb ) Ent g egen der Auffassung des Beschwerdegerichts begann da nach im vorliegenden Fall die Wiedereinsetzungsfrist nicht bereits mit der Zustellung des die Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu laufen, sondern erst mit der nachgeholten Entscheidung über die beantragte Anwalts beiordnung, von der der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mangels Zustellung dieser Entscheidung erst am 20. August 2012 Kenntnis erlangte. Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG musste sich die Antrags teller in in dem vorliegenden Unterhaltsverfahren a ls ein er Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) auch im Beschwerdeverfa h- ren vor dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen ( Keidel / Budde FamFG 18. Aufl. § 114 Rn. 4) . Die beabsichtigte Beschwerde g e- gen die amtsgerichtliche Entscheidung konn te daher von ihr erst nach der Be i- ordnung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Damit ist das Hindernis , das einer früheren Einlegung des Rechtsmittels entgegenstand, nicht schon mit der am 13. August 2012 zugestellten Entscheidung über die Bewilligung von Verfa h- renskostenhilfe, sondern erst mit der nachträglichen Entscheidung des B e- schwerdegerichts über die Anwaltsbeiordnung entfallen . Die zweiwöchige Frist zur Nachholung der Beschwerdeeinlegung als v ersäumter Verfahrenshandlung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) endete folglich nicht wie vom Beschwerdegericht angenommen bereits am 27. August 2012, sondern erst am 3. September 2012. cc ) Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin entgegen § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Beschwerdeschrift beim unzuständigen B e- 12 13 - 7 - schwerde gericht einge reicht und damit die versäumte Verfahrenshandlung nicht rechtzeitig nachgeholt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die unterlassene Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Amt s- gericht verstößt jedoch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und lässt daher die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für die Fristversäumung entfallen. (1) Wird in einer Familienstreitsache die Beschw erde anstatt bei dem g e- mäß § 64 Abs. 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiter es die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und damit regelmäßig die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (Senatsb e- schlüsse vom 27. Februar 2013 XII ZB 6/13 FamRZ 2013, 779 Rn. 11 und vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 Fa mRZ 2011, 1649 Rn. 23 mwN). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein fa i- res Verfahren ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Am tsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig dort eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden de s Verfa h- rensbete iligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ih m Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähr en ist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 mwN). Eine weitergehende Verpflichtung, etwa ein e beschleunigte Weiterleitung an das zuständige Gericht oder eine Verpflichtung, den Beteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht zu unterrichten, ergi bt sich 14 15 - 8 - von Verfassungs wegen jedoch nicht. Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen G e- richt übertragen (BVerfG FamR Z 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. S e- natsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 XII ZB 6/13 FamRZ 2013, 779 Rn. 12 ; vom 15. Juni 2011 XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. Au - gust 2011 XII ZB 50/11 FamRZ 2011, 1649 Rn. 22 ). Unte rbleibt die gebotene Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht, ist weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 XII ZB 50 / 11 FamRZ 2011, 1649 Rn. 27 ). Dies hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte darzulegen und glaubhaft zu mache n (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1 205 Rn. 29 mwN). ( 2) Gemessen hieran war das Beschwerdegericht gehalten, die B e- schwerdeschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten. Die Beschwerde ging zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 27. August 2012 beim Beschwerdegericht ein . In der angeg riffenen Entsche i- dung ist ausgeführt, dass die Verfahrensa kten bereits am Dienstag, dem 28. Au - gust 2012, von der Geschäftsstelle vorgelegt wurde n . Da aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ersichtlich war, dass gleic h- zeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Beschwerdeeinlegung nachgeholt werden sollte, wäre das Beschwerdegericht bereits an diesem Tag gehalten g e- wesen, die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten. Wäre das B e- schwerdegericht dieser Verpflichtung n achgekommen, wäre zu erwarten gew e- 16 17 18 - 9 - sen, dass die Beschwerde im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs bis zum Ablauf der Frist der §§ 236 Abs. 2 Satz 2, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am Mo n- tag, de m 3. September 2012, noch beim Amtsgericht eingegangen wäre, so dass sich das Verschulden der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Ergebnis nicht auswirkt. III. Nach alledem ist die an gefochtene Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 2 und 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 577 A bs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. Soweit es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, kann der Senat selbst a bschließend entscheiden (vgl. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil die hierfür erforderlichen Feststellungen g e- troffen sind und die Frage der Ursäc hlichkeit des Verschuldens lediglich auf einer rechtlichen Bewertung beruht. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 26.04.2012 - 60 F 116/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2012 - 12 UF 109/12 - 19
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