BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 571/13 vom 11. März 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 63 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 233 D Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG (Fris t- beginn mit A blauf von fünf Monaten nach Beschlusserlass) ist lediglich der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den b e- reits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, i st ohne Belang (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566). BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - OLG Karlsruhe AG Baden - Baden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Obe rlande s- gerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 12.144 Gründe: A. Der Antragstell er wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Scheidungsverbundbeschluss. Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2012 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. August 2012 bestimmt. An diesem Tag hat es in nicht öffentlicher Sitzung einen Beschluss unter B e- zugnahme auf die Beschlussformel verkündet , wonach die Ehe geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsteller zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 727 . Die Ric h- terin hat den Tenor der Entscheidung, die sie zunächst ohne Gründe abgesetzt 1 2 - 3 - hatte, ebenso wie das Verkündungsprotokoll unterschrieben. Eine Zustellung an die Beteiligten ist zunächst nicht erfolgt . Nachdem der vollst ändig abgefasste Scheidungsverbundbeschluss am 15. Juli 2013 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingegangen war, ist dieser der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Juli 2013 zugestellt worden. Mit am 19. August 2013 beim Amtsgerich t eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese am 17. September 2013 gegenüber dem Oberlandesgericht begründet. Die Beschwerde richtet sich g e- gen die Abtrennung seines Antrags auf Aussetzung der Kürzung des Verso r- gungsausg leichs sowie gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt. Nach entsprechendem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. I. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Sie hat grundsätzliche Bedeutung und dient zudem der Sicherung einer einheitlichen Recht sprechung. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 FamFG nicht gewahrt sei. Da die Entscheidung dem Antragsteller nicht zugestellt worden sei, habe die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung zu laufen begonnen. Die Norm sei nicht dahi n- gehend auszulegen, dass s ie nur eingreife, wenn eine Zustellung aus tatsächl i- ch en oder rechtlichen Gründen an einen erstinstanzlich Beteiligten nicht mö g- lich gewesen sei. Dies zeige auch ein Blick auf § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG . Danach betrage die Beschwerdebegründungsfrist in Ehe - und Familienstreits a- chen zwei Monate und beginne mit der schriftlichen Bekanntgabe des B e- schlusses, spätestens fünf Monate nach Erlass des Beschlusses, vorliegend also der Verkündung. Eine Wiedereinsetzung sei zu versagen, da die Verfa h- rensbevollmächtigte des Antragstellers es schuldhaft unterlassen habe, si ch über die im Verkündungstermin ergangene Entscheidung zu informieren. Daran ändere auch nichts, dass die Auslegung des § 63 FamFG streitig sei. Wenn die Rechtslage zweifelhaft sei, müsse der Anwalt den für seinen Mandanten s i- chersten Weg gehen. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Zwar war die Beschwerde tatsächlich verfristet. Jedoch hätte das Oberlandesgericht dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vor igen Stand einräumen müssen. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, das s die Beschwerde nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG verfristet ist. 6 7 8 9 - 5 - aa) Gemäß dem auch in Ehe - und Familienstr eitsachen anwendbaren § 63 Abs. 1 FamFG (vgl. § § 113, 117 FamFG) beginnt die Beschwerdefrist von einem Monat grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten; erforderlich ist hierfür die Bekanntgabe des in vollständiger Form abgefassten Besch lusses (Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 63 Rn. 3; Zöl ler/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 63 FamFG Rn. 5). Nach § 63 Ab s. 3 Satz 2 FamFG beginnt die (Monats - )Frist allerdings spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Dabei tritt in Ehe - und Familie n- streitsachen an St elle des Erlasses die Verkündung der Entscheidung, § 113 Abs. 1 Sa tz 2 FamFG und §§ 329 Abs. 1, 310 f. ZPO (OL G Zweibrücken B e- schluss vom 13. August 2013 2 UF 59/13 juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 XII ZB 250/11 FamRZ 2012, 106 Rn. 13). bb) Gemessen hieran ist die erst im August 2013 eingelegte Beschwerde des Antragstellers verfristet. Die bereits am 29. August 2012 verkündete En t- scheidung ist ihm zwar erst am 19. Juli 2013 i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG bekanntgegeben worde n. Jedoch begann die Monatsfrist mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung zu laufen. Um diese zu wahren, hätte der Antra g- steller bis Ende Februar 2013 Beschwerde e inlegen müssen (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 3 BGB). (1) Voraussetzung für den Fristenlauf des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist zunächst, dass die Entscheidung wirksam verkündet wurde (vgl. Senatsb e- schluss vom 19. Oktober 2011 XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 12). Dies ist hier der Fall. (a) Nach der Rec htsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkü n- dungsmängel dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nur entgegen, wenn 10 11 12 13 - 6 - gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerforderni s- se verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das En t- stehen einer wirksamen Ents cheidung nicht (BGHZ 172, 298 = NJW 2007, 3210 Rn. 12 mwN). Grundsätzlich erb ringt die Protokollierung der Verkündung der Entsche i- dung in Verbindung mit der nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Entscheidungsformel in das Protokoll sei es direkt oder, wie hi er, als Anlage zum Protokol l (§ 160 Abs. 5 ZPO) Beweis dafür, dass die Entscheidung auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, das heißt auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Entscheidungsformel ve r- kündet worden ist. Denn jede Form der Verlautbarung durch Verlesen der Entscheid ungsformel oder durch Bezugnahme hierauf setzt voraus, dass der Tenor im Zeitpunkt der Verkündung schriftlich niedergelegt war (Senatsurt eil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 NJW 2011, 1741 Rn. 17). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es indessen unverzichtbar, dass innerhalb der Fünf - Monats - Frist ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkü n- dung einer Entscheidung auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Entsche i- dungsformel erstellt wird. Denn allein durch das Protokoll kann bewiesen we r- den, dass und mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist. Vom Zeitpunkt der Verkündung hängt wiederum der Beginn der Rechtsmitte l- frist ab, falls die Entscheidung wie hier erst nach Ablauf der Fünf - Monats - Frist zugestellt worden ist (Senatsurt eil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 NJW 2011, 1741 Rn . 20 ; BGH Beschluss vom 13. März 2012 VIII ZB 104/11 AnwBl 2012, 558 Rn. 12). 14 15 - 7 - (b) Danach ist von einer wirksamen Verkündung auszugehen. Zwar ist der angefochtene Beschluss unter Verstoß ge gen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 310 Abs. 2 ZPO verkündet worden, weil er nicht schrif t- lich begründet war . Darin ist nach der Rechtsprechung des Senats aber kein der Wirksamkeit der Verkündung entgegenstehender Umstand zu sehen (S e- natsurt eil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 NJW 2011, 1741 Rn. 16 mwN). Ebenso wenig steht der Wirksamkeit der Verkündung der Umstand entgegen, dass das Amtsgericht den Tenor entgegen § 173 Abs. 1 GVG in nicht öffentl i- cher Sitzung verkündet hat. Denn §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 ZPO setzen keine mangelfreie, sondern lediglich eine wirksame Verkündung voraus (Senatsbeschluss vom 29. September 1993 XII ZB 49/93 - FamRZ 1994, 438). Überdies erfolgte die Verkündung jedenfalls "beteiligtenöffentl ich", so dass es den Beteiligten unbenommen blieb, an der Verkündung teilzunehmen. (c) Schließlich ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts i n- nerhalb der Fünf - Monats - Frist ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkü n- dung des Beschlusses erste llt worden. Freilich wendet die Rechtsbeschwerde inhaltlich zutreffend ein, nach den getroffenen Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verkündungsprotokoll nebst Tenor innerhalb der Fünf - Monats - F rist zu den A k- ten gelangt sei . Den n a us der dienstlichen Stellungnahme der Richterin ergibt sich, dass sie das Protokoll erst im Juli 2013 in die Akten eingeheftet hat. En t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt dies jedoch auch unter B e- achtung der von ihr angeführten Entscheidunge n des Bundesgerichtshofs (S e- natsurt eil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 NJW 2011, 1741 Rn. 20 und BGH Beschluss vom 13. März 2012 VIII ZB 104/11 AnwBl 2012, 558 Rn. 12) 16 17 18 19 - 8 - nicht zur Unwirksamkeit der Verkündung. Zwar heißt es dort, dass über den Begin n der Berufungsfrist falls die Entscheidung erst nach Ablauf der Fünf - Monats - Frist zugestellt worden ist vor Ablauf dieser Frist aus den Akten G e- wissheit zu gewinnen sein muss. Hieraus folgt indessen nicht die Unwirksamkeit der Verkündung. Denn die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO setzt zwar dessen Existenz v o- raus, nicht aber auch, dass es im Zeitpunkt der zu beweisenden Handlung, hier also der Verkündung, bereits in die Akten eingeheftet worden ist. Ist dies nicht erfolgt und ist dem Beteil igten damit die Möglichkeit verstellt, anhand der Akten festzustellen, ob bereits eine Entscheidung verkündet worden ist, kann dies bei einem hieraufhin eingetretenen Fristversäumnis gegebenenfalls eine Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen; die Wirksamkeit des Protokolls wird hiervon indes nicht berührt. (2) Der so erlassene Beschluss ist dem Antragsteller nicht i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG bekanntgegeben worden. Allerdings ist streitig, unter we lchen Voraussetzungen § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Anwendung gelangt. (a) Nach überwiegende r Auffassung soll die Fünf - Monats - Frist nur dann beginnen, wenn die Bekanntgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war bzw. (vergeblich) versucht wurde, die Entscheidung dem b e- tr effenden Beteiligten zuzustellen (OL G Zweibrücken Beschluss vom 24. Feb - ruar 2014 2 UF 148/13 juris; OLG Celle FamRZ 2013, 470, 471; OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 63 Rn. 32; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 63 FamFG R n. 6; Kräft in Bahrenfuss Fa mFG 2. Aufl. § 63 Rn. 7; Bor k/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 10.1; Pr ütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 63 Rn. 11; Schulte - Bunert/ 20 21 22 23 - 9 - Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 63 Rn. 18; so jetzt wohl auch Johannsen / Henr ich/Althammer Familienrec ht 6. Aufl. § 63 FamFG Rn. 10). (b) Nach der Gegenmeinung läuft die Fünf - Monats - Frist immer, wenn die Zustellung an den bereits förmlich Beteiligten (aus welchen Gründen auch immer) unterblieben ist (OL G Zweibrücken Beschlus s vom 13. August 2013 2 UF 59/13 juris ; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 63 Rn. 45 e, der sich für eine entsprechende Anwendung der Norm ausspricht; vg l. auch Senatsb e- schluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 156 6 Rn. 16 ff., w o- nach die B eschwerdefrist auch dann nach Ablau f der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt, wenn die erforderliche Zustellung mit Mä n- geln behaftet war). (c) D ie letztgenannte Auffassung ist zutreffend . Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefri st nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang. Dies ergibt sich aus de r Ausl e- gung der Norm. (aa) Der überwiegenden Auffassung ist einzuräumen, dass der Wortlaut darauf hindeutet, die Bekanntgabe müsse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gesche itert sein . Denn nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist Vorausse t- zung für den Fristenlauf, dass die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Jedoch hat der Gesetzgeber diese Formulierung nur deshalb gewählt, um die im erstinstanzlichen Verfahren förmlich Beteiligten von den materiell Betroffenen abzug renzen, die nicht beteiligt worden sind und für die die Fünf - Monats - Frist nicht zur Anwendung gelangen soll. 24 25 26 27 - 10 - Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte § 63 Abs. 3 FamFG lauten: "Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des B e- schlusses". Mit dieser Regelung, die der Harmonisierung der Prozessordnung dienen sollte, wurde inhaltlich an § 517 Halbs atz 2 ZPO an geknüpft (BT - Drucks. 16/6308 S. 206). Die Ges etz gewordene F assung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zurück. Die Änderung diente allein dem Wunsch, klarz u- stellen, wann die Beschwerdefrist endet und Rechtskraft eintritt, wenn ersti n- stanzlich nicht alle materiell Betroffenen als B eteiligte zu dem Verfahren hinz u- gezogen wurden. Es sollte namentlich verhindert werden, dass ein übergang e- ner und damit nicht beteiligter Versorgungsträger innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Beschlusses Beschwerde einlegen k a nn. Mit der Umformuli e- rung sollte klargestellt werden, dass eine unterbliebene schriftliche Bekanntg a- be des Beschlusses an den im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinzugezog e- nen, aber materiell Beeinträchtigten die " Beschwerdeauffangfrist von fünf Mon a- ten " nach Erlass des Besc hlusses nicht auslöst (BT - Drucks. 16/9733 S. 289 ; vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 63 Rn. 45 ff. mwN zum Streitstand, we l- che Frist für diesen Betroffenen maßgeblich ist). Damit wollte der Gesetzgeber allein den Lauf der Rechtsmittelfrist für Beteiligt e einerseits und am Verfahren nicht Beteiligte, aber materiell Betroffene, andererseits voneinander abgrenzen. (bb) Neben dem Willen des Gesetzgebers spricht auch eine teleolog i- sche Auslegung der Norm für das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis. Di e Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten dienen, wenn eine Bekanntgabe der En t- scheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb der Fünf - Monats - Frist unterbleibt (vgl. Senatsbes chluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 411/12 FamRZ 28 29 30 - 11 - 2013, 1566 Rn. 18). Je restriktiver man den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG sieht, desto größer ist indes die Gefahr, dass Entsche i- dungen noch nach Jahren nicht in formelle Rechtskraft erwachs en. (cc) Zu Recht weist das Oberlandesgericht schließlich darauf hin, dass sich eine andere Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch nicht in das System des im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen G erichtsbarkeit geregelten Rechtsmittelrechts hi n- sichtlich der Ehe - und Familienstreitsachen einfüg en würde . Denn § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG regelt ausdrücklich, dass die Frist zur Begründung der B e- schwerde zwei Monate beträgt und mit der schriftlichen Bekan ntgabe des B e- schlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlu s- ses beginnt. Eine restriktive Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG könnte zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass zwar die Beschwerde noch fristg e- recht eingelegt, a ber nicht mehr rechtzeitig begründet werden kann. b ) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Versagung der Wiederei n- setzung in den vorigen Stand. aa) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, eine Notfrist, zu der die Beschwerdefrist des § 63 FamFG zählt, einzuhalten. Dabei muss sich der Rechtsmittelführer das Verschulden seine s Verfahrensbevol l- mächtigten zurechnen lassen, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 A bs. 2 ZPO. Einer W iedereinsetzung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Denn das Gericht kann eine Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewähren, wenn die sie rechtfertigenden Tatsachen akten - oder offenkundig oder glaubhaft gemacht worden sind und die nachzuholende Ve r- 31 32 33 - 12 - fahrenshandlung vor oder inn erhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgeno m- men wurd e . Hierzu gehören auch die Tatsachen, die für das Verschulden der betreffenden Person von Bedeutung sind, wie etwa subjektive Vorgänge hi n- sichtlich eines möglichen Irrtums und damit einhergehenden Verschulden s (Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 35. Aufl. § 236 Rn. 4 f.). Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist allerdings regelmäßig nicht u n- verschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldig ungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensb e- vollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufg e- wendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Part ei, die dem Anwalt die Verfahren s- führung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann g e- wachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (Se natsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN). Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen , wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeid bar war (Senatsb e- sch luss vom 5. März 2014 XII ZB 220/11 FamRZ 2014, 826 Rn. 11). bb) Gemessen hieran hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragste l- lers die Fristversäumung zwar verschuldet. Das Verschulden ist im Ergebnis 34 35 - 13 - aber, soweit es die Anwendung der Fünf - Monats - Frist anbelangt, nicht kausal für die Fristversäumung geworden. ( 1 ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde traf die Verfahren s- bevollmächtigte des Antragstellers die Obliegenheit, sich über die im Verkü n- dungstermin vom 29. August 2012 ergangene En tscheidung zu informieren. Der Vorschrift des § 517 ZPO und damit auch der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. Senats b e- schluss vom 21. Juli 2010 XII ZB 135/09 FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN). Dies hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nach den Festste l- lungen des Oberlandesgerichts zu keinem Zeitpunkt getan. Diese Obliegenheit verliert nicht etwa deshalb an Gewicht, weil eine B e- gründung der Beschwerde angesichts der noch fehlenden Entscheidungsgrü n- de nur eingeschränkt möglich gewesen wäre. Denn die Begründung eines Rechtsmittels gegen eine bis zum Ablauf der Fünf - Monats - Frist noch nicht zugestellte Entscheidung darf sich darauf beschränken, eben dies als verfa h- rensordnungswidrig zu rügen. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Rechts - mittelführer weitergehende Ausführungen vor Kenntnis der anzufechtenden Entscheidung nicht möglic h sind (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 XII ZB 102/02 FamRZ 2004, 22 f.). Das Verschulden der Verfahrensbevollmächtigte n ist schlie ßlich auch kausal für die fehlende Kenntnis vom Erlass der Entscheidung. Zwar wendet die Rechtsbeschwerde insoweit zutreffend ein, dass sich anlässlich einer Nachfr a- ge allein aus der Akte keine weiteren Erkenntnisse ergeben hätten, weil das 36 37 38 39 - 14 - Protokoll nach Auskunft der Amtsrichterin erst später in die Akten eingeheftet worden ist. Jedoch wäre von der Verfahrensbevollmächtigte n des Antragstellers vor dem Hintergrund des anberaumten Verkündungstermins zu erwarten gew e- sen, sich bei Gericht nach dem Sachstand zu erkundigen. D ie Annahme, d ass ihr bei einer entsprechenden Nachfrage unzutreffend mitgeteilt worden wäre, es sei bislang keine Entscheidung erlassen worden, liegt fern . (2 ) Ebenfalls z u Recht ist das Oberlandesgericht von einem Verschulden der Verfahre nsbevollmächtigte n des Antragstellers ausgegangen, soweit sie sich nicht mit dem zur Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG bestehenden Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt hat. In ihrem Schriftsatz vom 24. September 2013 hat sie im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sie trotz Unkenntnis des Beschlusses gezwungen g e- wesen wäre, Beschwerde einzulegen, ohne diese begründen zu können. Abg e- sehen davon, dass in diesen Fällen keine über die Schilderung des Verfa h- rensmangels hinausge hende Begründung verlangt werden kann, fehlt es an Vortrag zu einem möglicherweise entschuldbaren Irrtum seitens der Verfa h- rensbevollmächtigte n. Selbst wenn man ihren Vortrag aus dem Parallel verfa h- ren (XII ZB 572/13) heranzöge, genügte dieser nicht, um ein Verschulden au s- zuschließen. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte in ihrem dort gestellten Wiedereinsetzungsantrag ihre Rechtsauffassung näher begründet und auf die ihrer Auffassung nach bestehende Notwe ndigkeit hingewiesen, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG rest riktiv auszulegen. Aber auch dieser Vortrag genügt nicht, ihr Versäumnis zu entschuldigen. Denn es fehlt auch dort jede Auseinanderse t- zung mit dem Streitstand (s. hierzu Senatsbe schluss vom 3. November 2010 XII Z B 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN). Zu Recht hat das Oberla n- desgericht in diesem Kontext hervorgehoben, dass die Verfahrensbevollmäc h- 40 41 - 15 - tigte des Antragstellers nicht einmal vorgetragen hat, den Lauf der Fünf - Monats - Frist in Betracht gezogen zu haben. Dieses Verschulden der Verfahrensbevollmäc htigte n war für die Frist - versäumung allerdings nicht kausal. Denn auch wenn sie sich in der gebo - tenen Weise mit dem vorliegenden Streitstand auseinandergesetzt hätte, hätte sie nicht mit dem Lauf der Fünf - Monat s - Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu re chnen brauchen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die von der Verfahrensbevollmächtigte n vertretene Rechtsauffassung mit der veröffentlichten Entscheidung jedenfalls eines Oberlandesgerichts übereing e- stimmt ha t t e , der sich die gängige Ko mmentarliteratur angeschlossen hat te , weshalb ihr Rechtsirrtum in diesem Ausnahmefall als unverschuldet anzusehen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 23 mwN; s. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 201 4 XII ZB 220/11 FamRZ 2014, 826 Rn. 12, vom 17. Juli 2013 XII ZB 700/12 FamRZ 2013, 1567 Rn. 16 und vom 19. Dezember 2012 XII ZB 169/12 FamRZ 2013, 437 Rn. 19). Denn in der hier maßgeblichen Zeit zwischen Verkündung der Entsche i- dung am 29. August 2012 und Ablauf der Beschwerdefrist nach vorangegang e- n er Fünf - Monats - Frist (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG) Ende Februar 2013 lag nur eine einschlägige, in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Oberlandesgericht s- entscheidung vor ; die se sprach für die Auff assung der Verfahrensbevollmäc h- tigte n des Antragstellers ( OLG Celle [Beschluss vom 18. Juni 2012 ] FamRZ 2013, 470, 471; s. a uch OLG Köln [Beschluss vom 29. Januar 2013 ] FamRZ 2013, 1913, 1914, dessen Entscheidung zu jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht in einer Fachzeitschrift veröffentlicht war). Ferner wurde diese Auf fassung, die § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beim bloßen Unterbleiben der Zustellung für nicht anwendbar hielt, von wesentlichen Teilen der Kommentarliteratur gestützt 42 43 - 16 - (Joachim/Kräft in Bahrenfuss FamFG [2009 ] § 63 Rn. 7; Prütting/Helms/ Abramenko FamFG 2. Aufl. [2011 ] § 63 Rn. 11; Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6 und damals noch Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. [2011 ] § 63 Rn. 44 ; aA damals noch Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. [2010 ] § 63 FamFG Rn. 14 un d Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG [2009 ] § 63 Rn. 9). III. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wi rd unter Berücksicht i- gung der Ausführungen des Senats über die Wiedereinsetzung und anschli e- ßend in der Sache zu entscheiden haben. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 29.08.2012 - 2 F 20/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.10.2013 - 16 UF 204/13 - 44
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