BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/12 vom 6 . Febr uar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 1, § 38 Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kost en eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, kein Insolvenz - , sondern Neugläubiger. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner z u- sätzlich aus einem vor Insolvenzeröf fnung verwirklichten Schuldgrund materiell - rechtlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12 - LG Verden AG Syke - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ka ys er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 6 . Febr uar 2014 beschlossen: Auf d ie Rechts mittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden de r B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Mai 2012 teilwei se aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 9. Februar 2012 teilweise abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Auftrag der weiteren Beteiligten zu 1 zur Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestse t- zungsbeschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 14. Oktober 2011 nicht wegen des über das Vermögen der Schuldnerin eröf f- neten Insolvenzverfahrens abzulehnen. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen. Von den Kosten der Rechtsmittel trägt die Gläubigerin 26 v.H., die Schuldnerin 74 v.H. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 151,75 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 11. Februar 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im August 2011 erhob die weitere Beteiligte zu 1 wegen einer Kau fpreisforderung über 176,06 Waren lieferung Klage gegen die Schuldnerin. Mit Versäumnisurteil vom 15. September 2011 wurde die Schuldnerin zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen sowie zur Erstattung von 20 n, 12 t- stellungskosten und 39 nebst Zinsen verurteilt. A ußerdem wurde festgestellt , dass die Beklagte die Forderu n- gen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 263 StGB schuldet. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 wurden die von der Schuldnerin der weiteren Beteiligten zu 1 aufgrund des Rechtsstreits zu erstattenden Kosten auf 112,75 nebst Zinsen festgesetzt. Anschließend beauftragte die weitere Beteiligte zu 1 den Gerichtsvollzi e- her mit d er Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. De r Gerichtsvollzieher lehnte die beantragte Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen O f- fenbarungsversicherung ab mit der Begründung, wegen der bereits erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin seien Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung nach § 89 InsO un zulässig. Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers hat die weitere Beteiligte zu 1 Erin n e rung erhoben und a us ge führt, jedenfalls wegen der Rechtsverfo l- gungskosten in Höhe von 39 1 2 3 - 4 - festgesetzten Kosten von 112,75 Forderungen erst nach der Insolvenzeröffnu ng entstanden seien, die weitere Beteiligte zu 1 mithin insoweit nicht Insolvenzgläubigerin , sondern Neugläubig e- rin sei. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegerich t zugela s- senen Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 1 ihr Begehren b e- züglich der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und der festgeset z- ten Kosten des Rechtsstreits weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Bes chwerdegericht im vol l- streckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO die Rechtsb e- schwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg. 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Einzelzwangsvollstr e- ckung sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bezüglich der noch im Streit stehenden außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und gerichtlich festgesetzten Kosten des Rechtsstreits nach § 89 InsO unzulässig. Auch ins o- weit sei die weitere Beteiligte zu 1 wegen des engen und unmittelbaren Z u- sammenhangs mit der Hauptforderung Insolvenzgläubigerin, auch wenn die in Rede stehenden Kosten erst nach Insolvenzeröffnung entstanden seien. 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur bezüglich der Forderung auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Ergebnis stand. Die Vollstreckung der Forderung aus dem 4 5 6 - 5 - gerichtlichen Kostenfestsetzungsb eschluss ist dagegen nicht nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. a) § 89 Abs. 1 InsO untersagt während der Dauer des Insolvenzverfa h- rens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in die Insolven z- masse und in das sonstige Vermögen des Schuldners . Das Verbot gilt zwar nicht für bloße Vorbereitungsmaßnahmen der Zwangsvollstreckung . Um eine solche handelt es sich bei der beantragten Abnahme der eidesstattlichen O f- fenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO aber nicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2 012 - IX ZB 275/10, WM 2012, 1307 Rn. 10 ff; vom 17. April 2013 - IX ZB 300/11, WM 2013, 939 Rn. 7). b) D er Anwendung des § 89 Abs. 1 InsO steht auch nicht entgegen, dass nach der Feststellung im Versäumnisurteil vom 15. September 2011 die dort tituli erten Forderungen der weiteren Beteiligten zu 1 auf einer vorsätzlich b e- gangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin beruhen. Neugläubiger so l- cher Forderungen ( einschließlich entstandener Prozesskosten, vgl. BGH, B e- schluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08 , WM 2011, 944 Rn. 14) können wä h- rend des Insolvenzverfahrens zwar in den nach § 850f ZPO erweitert pfändb a- ren Teil der Bezüge des Schuldners vollstrecken (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). Diese Privilegierung gilt als Ausnahme von der Regelung in § 89 Abs. 2 Sat z 1 InsO jedoch nicht für Insolvenzgläubiger. Für Deliktsgläubiger, die zu den Inso l- venzgläubigern zählen, bleibt es beim allgemeine n Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06, WM 2007, 2300 Rn. 10). 7 8 - 6 - c) E ntscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die weitere Beteiligte zu 1 mit den Forderungen, deren zwangsweise Vollstreckung sie begehrt, I n- solvenzgläubigerin ist. aa) I nsolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröff nung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine Insolvenzforderung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahren seröffnung abg e- schlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben . Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblic h ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3 mwN). bb) Nach diesem Maßstab handelt es sich nicht nur bei der Hauptford e- rung, deren entsprechende Einordnung d ie weitere Beteiligte zu 1 hingeno m- men hat, um eine Insolvenzforderung, sondern auch bei der Forderung auf E r- stattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgung skosten. R echtsgrundlage des im Versäumnisurteil titulierten Anspruchs auf E r- stattung der Kost en der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ist § 823 Abs. 2 BGB i n Verbindung mit § 263 StGB. Daneben ergibt sich der Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 280 Abs. 1 und 2 BGB). Der danach g e- schuldete Schadensersatz umfasst die notwendigen K osten der Rechtsverfo l- gung ( BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 56 f). Die schuldrechtliche Grun d- 9 10 11 12 - 7 - lage des Anspruchs ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2011 en tstanden, gleichviel ob man auf den im Jahr 2009 begangenen Betrug oder auf den spätestens im Januar 2010 eingetretenen Verzug abstellt . Ford e- rungen auf Ausgleich aller auf dieser Grundlage ersatzfähige r Schäden sind Insolvenzforderungen, auch wenn der kon krete Schaden erst nach Insolvenze r- öffnung eingetreten ist , denn sie sind Bestandteil des einheitlichen, vor der E r- öffnung des Insolvenzverfahrens verwirklichten Schuldverhältnisses (RGZ 87, 82, 84 f; MünchKomm - InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 26, 28; Jaeg er/Henckel, InsO, § 38 Rn. 86, 169). cc ) A nderes gilt jedoch für den Anspruch der weiteren Beteiligten zu 1 auf Erstattung der Prozesskosten. Dieser Anspruch war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet. Er is t deshalb keine dem Vol l- streckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO unterfallende Insolvenzforderung. (1) Z war handelt es sich a uch bei d en Prozessk osten um einen Schaden, auf den sich die vor Insolvenzeröffnung begründete materiell - rechtliche Sch a- densersatzpflicht der Sc huldnerin wegen unerlaubter Handlung und wegen Ve r- zugs erstreckt . Die weitere Beteiligte zu 1 begehrt aber die Zwangsvollstr e- ckung des im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Anspruch s , mithin de s prozessualen Kostenerstattungsanspruch s. Dieser besteht rechtlich selbständig neben dem materiell - rechtlichen Erstattungsanspruch ( etwa BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 170 f; st. Rspr. ; MünchKomm - ZPO/Schulz, 4. Aufl., vor §§ 91 ff Rn. 19 ). Während jener auf dem die Sch a- densersatzpf licht begründenden Lebenssachverhalt beruht und regelmäßig ein Verschulden voraussetzt , wurzelt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch im Prozessrechtsverhältnis und knüpft verschuldensunabhängig an die Vera n- lassung der Kosten an ( Zöller/Herget, ZPO, 30 . Aufl., vor § 91 Rn. 10 f; Hk - 13 14 - 8 - ZPO/Gierl, 5. Aufl., vor §§ 91 - 107 Rn. 12, 14; Schneider, MDR 1981, 353, 354) . Er entsteht aufschiebend bedingt erst mit Prozessbeginn ( BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, WM 2006, 148, 150 mwN; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 1 5 ) und ist deshalb nur dann eine Insolvenzford e- rung im Sinne von § 38 InsO , wenn der Prozess vor der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens begonnen hat (MünchKomm - InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 107; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. A ufl., § 38 Rn. 49; BK - InsO/Breutigam, § 38 Rn. 22) . Dies war hier nicht der Fall. I n entsprechender Wertung hat der Senat entschieden, dass die Einordnung eines prozessualen Kostenersta t- tungsanspruchs als Alt - oder Neumasseverbindlichkeit im Sinne von § 20 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO davon abhängt, ob der Erstattungsanspruch durch Kl a- geerhebung vor oder nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurde (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817, 818; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 12 9/07, ZIP 2008, 2284 Rn. 6). ( 2 ) D er Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Erstattung der Pr o- zesskosten und der Hauptforderung, die Gegenstand des Prozesses war, rech t- fertigt es nicht, über die rechtliche Selbständigkeit des prozessualen Ersta t- tungsa nspruchs hinwegzugehen und anzunehmen, dies er sei schon zusammen mit der Hauptforderung begründet. Dies gilt selbst dann, wenn die Hauptford e- rung - wie hier - auf einem Vorsatzdelikt beruht. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs bestimmte Rechtsfolgen von Ansprüchen aus vorsät z- lich begangenen unerlaubten Handlungen auch auf Verzugszinsen und Pr o- zesskosten erstreckt werden (für das Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB und die Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 I nsO : BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131 Rn. 14 ff ; vom 2. D e- zember 2010 - IX ZR 247/09, WM 2011, 88 Rn. 24, insoweit in BGHZ 187, 337 nicht abgedruckt; für die erweiterte Pfändungsmöglichkeit nach § 850f Abs. 2 15 - 9 - ZPO: BGH, Beschlus s vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 14), beruht dies auf der Zielrichtung der entsprechenden Vorschriften, dem durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigten Gläubiger einen wirkungsvollen und vollständigen Schutz zu gew ähren. Darum geht es bei der Beurteilung, ob ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch vor der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens begründet wurde und deshalb als Insolvenzfo r- derung i m Insolvenzverfahren verfolgt werden muss, oder ob er als nach Ve r- fahrense röffnung begründeter Anspruch außerhalb des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden kann , nicht. Je nach Sachlage kann die eine oder die andere Einordnung für de n Gläubiger vorteilhafter sein. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 09.02.2012 - 15 IK 38/11 - LG Verden, Entscheidung vom 07.05.2012 - 3 T 16/12 -
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