BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57/15 vom 15. Juni 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose als Einzelrichter beschlossen: Die Erinne rung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2015 gegen den Kostenansat z vom 24. Apr il 2015 (Kostenrechnung vom 30. April 2015, Kassenzeichen: 780015117009) wird zurückgewiesen. Da s Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG). Gründe: Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz a m Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter beru fen (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2015 I ZB 73/14 Juris) . Die als Zurückweisung bezeichnete Eingabe der Antragsgegnerin ist als nach § 57 Abs. 1 FamGK G zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Ko s- tengesetze, 45. Aufl. § 57 FamGKG Rn. 1 iVm § 66 GKG Rn. 18). Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den S enatsb e- schluss vom 22. April 2015 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Za h- lungspflicht der Kostenschuldnerin entgegenstehen könnten, sind nicht ersich t- lich. 1 2 3 - 3 - Insbesonde re kann die Kostenschuldner in sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, sie habe den Bundesgerichtshof n icht angerufen. Über das von ihr eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesg e- richts hatte der Bundesgerichtshof mit entsprechen der Kostenfolge zu en t- scheiden, nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht z u- rückgenommen wurde. Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostena n- satz frei von Bedenken. Dose Vorinstanzen: AG Regensburg, Entschei dung vom 20.11.2013 - 206 F 1540/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.11.2014 - 10 WF 1493/14 - 4 5
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