ECLI:DE:BGH:2016:140116BIXZB57.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/15 vom 14. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 4 Abs. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 182 Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt si ch der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung nach dem Betrag, der zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bei der Verteilung der Inso l venzmasse für die Forderung zu erwarten war. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer am 14. Januar 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Besch . Gründe: I. Die Kläger erwarb en drei Kommanditbeteiligungen an einer Fonds KG. Die S . GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründung s- gesellschafterin und Komplementärin des Fonds. Die Kläger machte n Sch a- densersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen gegen die Schuldnerin geltend. Das Amtsgericht München eröffnete mit Beschluss vom 1 - 3 - 26. April 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den B eklagten zum Insolvenzverwalter. Mit drei Schreiben vom 7. Juni 2013 meldete n die Kläger zwei Forderu n- gen über 26.2 5 sowie eine Forderung über 21.00 0 , jeweils zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 zur Tabelle an. Der Beklagte lehnte die Festste l- lung zur Tabelle ab. Mit ihrer Feststellungsklage beantragen die Kläger in erster Linie , eine Insolvenzforderung von 73.500 - um - Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen der Kläger festzustellen . Der Beklagte mac h- te in erster Instanz u nter anderem geltend, dass die liquiden Mittel gerade au s- reichend seien, um die Kosten des Insolvenzverfah rens zu tragen. Eine Quote sei nicht zu erwarten. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 500 n Kläger n eingelegte Ber u- fung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wende n sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1 . Das Berufungsgericht hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erfo r- derliche Beschwerdewert von über 600 sei nicht erreicht. Gemäß § 182 InsO in Verbindung mit § 3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung sei gemäß § 182 InsO der jenige der Klageerhebung. 2 3 4 5 - 4 - Zu diesem Zeitpunk t sei keine Quote zu erwarten gewesen. Änderungen, die im Laufe des Rechtsstreits einträten, seien unerheblich. Dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels möglicherweise eine andere Quote zu erwarten gewesen sei, ändere nichts. § 4 ZPO besage nur, dass ein Steigen oder Sinken des Wertes des Streitwerts im Vergleich zum Tag des Eingangs der Klage oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei. 2 . Die Rechtsbeschwerde ist g emäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie die Rechtsbeschwerd e darlegt, weicht das Berufungsgericht mit seiner Rechtsprechung vom allgemeinen Ve r- ständnis des § 4 ZPO ab. a) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Berufungsg e- richt § 4 ZPO missversteht. Ob eine Berufung die erforderliche Beschwerd e- sum me erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einl e- gung der Berufung. aa) Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zei t- punkt seiner Einlegung maßgebend (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08, NJW - RR 2009, 793 Rn. 9 mwN). Damit ist auch für die Beme s- sung des Wertes der Beschwer regelmäßig auf den Zeitpunkt der Berufungsei n- legung abzustellen ( BGH, Urteil vom 19. Dezember 1950 - I ZR 7/50, BGHZ 1, 29, 30; vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812 mwN ; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07, ZIP 2008, 1744 Rn. 5; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 23. Aufl. , § 4 Rn. 9 ; Zöller/Heßler, ZPO , 31. Aufl., § 511 Rn. 19 ). 6 7 8 - 5 - Durch eine spätere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmi t- tel regelmäßig nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 , aaO mwN). Dies ergibt sich aus § 4 ZPO, der den Stichtag für die Wertberechnung festlegt, ohne selbst einen Bewertungsmaßstab aufzustellen. Damit sind im A llgemeinen die in diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältniss e für die Wertberechnung ma ß- ge b lich. bb) Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich - bei unverändertem Strei t- gegenstand - der W ert des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zustä n- digkeitsstreitwert erster Instanz verändert hat. (1) § 4 ZPO best immt unterschiedliche Zeitpunkte für die Wertberec h- nung. Danach ist im A llgemeinen die Einreichung der Klage entscheidend, in der Rechtsmittelinstanz jedoch der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels. Es handelt sich dabei um eine bewusste Wertentscheid ung des Gesetzgebers. § 4 ZPO stellte ursprünglich für die Wertberechnung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage ab; der für den Zeitpunkt der Klageerhebung angenommene Wert sollte für die Dauer des Rechtsstreits maßgebend bleiben (Hahn, D ie gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2, ZPO, S. 147). Erst mit Gesetz vom 8. Juli 1922 (RGBl I 1922, 569 ) erhielt § 4 ZPO als Reaktion auf die damalige Inflationszeit und die damit einhergehenden Verä n- derungen des Wertmaßstabes (Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. , § 4 Rn. 16) die heutige Fassung. § 4 ZPO zielt damit darauf ab, die Bedeutung von Wertschwankungen bei gleichbleibendem Streitgegenstand für die Dauer einer Instanz auszu - schließen. Hingegen ist der Rechtsmittelwe rt ohne Bindung an den Zuständi g- keitsstreitwert festzustellen (Kruis , aaO Rn. 10). Angesichts der vom Gesetz 9 10 11 - 6 - vorgesehenen unterschiedlichen Zeitpunkte für den Zuständigkeits - und den Rechtsmittelstreitwert können sich bei identischem Streitgegenstand unte r- schiedliche Werte ergeben (Kruis , aaO Rn. 16). Dabei kann der Wert höher oder niedriger als bei Einreichung der Klage sein. (2 ) § 182 InsO bestimmt lediglich, welche Maßstäbe für die Wertberec h- nung bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung anz ulegen sind, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Die Vorschrift sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung maßgebend ist. Insoweit bleibt es gemäß § 4 InsO in Verbi n- dung mit § 4 Abs. 1 ZPO bei den allgemeinen Regeln (MünchKomm - InsO / Schumacher , 3. Aufl. § 182 Rn. 10). Mithin kommt es im Streitfall für die Frage, ob die Mindestbeschwer e r- reicht ist, darauf an, welche Quote für die Forderung zum Zeitpunkt der Einl e- gung der Berufung zu erwarten war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193, 1194 ; Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812; OLG Celle ZIP 2005, 1571 f. ; MünchKomm - InsO/ Schumacher , aaO; Jaeger/ Gerhardt , InsO, § 182 Rn. 26;Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork , InsO, 2010 , § 182 Rn. 4). Unerheblich ist hingegen, we l- che Quote bei Einreichung der Klage zu erwarten war. b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Kläger zulässig. Da das Landgericht die Fest stellungsklage in vollem Umfang abgewiesen hat, ist für die Beschwer de r Kläger maßgeblich, welchen Wert die Feststellungsklage bei Ei n- legung der Ber ufung hatte. Dies war hier der 11. März 2015 . Nach den ausfüh r- lichen Angaben des Beklagten, die sich die Kl äger zu eigen gemacht ha ben und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, war selbst bei ungünstigen 12 13 14 - 7 - Annahmen am 11. März 2015 jedenfalls mit einer Quote von 1,91 v.H. zu rec h- nen. Dies ergibt gemäß § 182 InsO, § 3 ZPO eine Beschwerdesumme von mi n- destens 1.40 3 , 85 welche die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt. 3 . Das Berufungsgericht wird daher in der Sache zu entscheiden haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Forderungen, die von einer Gegenleistung abhängen, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet we r- den können (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381 ; vom 21. Mai 2015 - III ZR 3 84/12, WM 2015, 1243 Rn. 18 mwN; MünchKomm - InsO /Riedel , 3. Aufl. , § 174 Rn. 15). Ansprüche, die durch eine 15 - 8 - Zug - um - Zug zu erbringende Leistung eingeschränkt sind, müssen entspr e- chend § 45 Satz 1 InsO in einen Gel d betrag umgerechnet werden. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.02.2015 - 35 O 3496/14 - OLG München, Entscheidung vom 15.06.2015 - 13 U 927/15 -
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