ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB57.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57/16 vom 21. September 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3; 317, 319 Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 FamRZ 2012, 619). BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 57/16 - LG Aachen AG Geile nkirchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, S chilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahre n der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewi l- ligt und Rechtsanwalt Dr. H . beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 27. Oktober 2015 und der Beschluss d er 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei . Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt . - 3 - Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschloss e- nen Unterbringung. Er leidet unter einer schizoaffektiven Psychose bei Alkoholabhängigkeit. Im Laufe seiner Erkrankung kam es im Jahr 20 0 5 erstmals zur Bestellung eines Betre uers und anschließend zu verschiedenen Unterbringungen und Betreue r- wechseln. D as Amtsgericht hat de n Betroffenen nach Bestellung einer Verfahren s- pflegerin angehört. Im Anhörungstermin vom 13. Oktober 2015 , an dem die Ve r fahrenspflegerin nicht teilgenomme n hat, ist ein Sachverständiger zugegen gewesen . Nachdem dieser sein Gutachten an schließend gefertigt und am 14. Oktober 2015 zur Akte gereicht hat te, hat das Amtsgericht die Unterbri n- gung des Betroffenen mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 bis zum 13. Apri l 2016 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde ohne erneute persönl i- che Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Statthaftigkeit der Re chtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 3 30/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN ). 1 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Entscheidungen von Amts - und Landgericht haben den Be - troffenen in seinen Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwe r- deinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG antragsgemäß festzustellen ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XI I ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN ). a) Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Aufgrund d er - fortbestehenden - Erkrankung b e- stehe die ernstliche und konkrete Gefahr, dass sich der Betroffene selbst erhe b- lichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Unterbringung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu han deln. Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen sei abgesehen worden, da eine solche bereits im ersten Rechtszug vorgeno m- men worden sei und nach dem gesamten Inhalt der Akten von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntn isse zu erwarten gew esen wären. b) Die Entscheidung en des Amtsgerichts und des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind verfahrensfehlerhaft erga n- gen. aa) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Anhörung durch das Amtsgericht deshalb ve rfahrensfehlerhaft erfolgt ist, weil sie stattfand, ohne dass die Verfahrenspflegerin Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen. (1) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungss a- che gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der B elange des B e- troffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwe r- wiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein st e- hen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger 6 7 8 9 10 - 5 - ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahren s- handlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betre u- ungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann , in Unterbringungssachen rege l- mäßig , den Verfahrenspfleger bereits vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anh ö- rung stermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen tei l- nehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörung s- recht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verf ahrensfehlerhaft und verletzt den Betroff e- nen in seinem Anspruch auf recht liches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senat s- beschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 FamRZ 2012, 619 Rn. 22 mwN ). (2) Dem wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Zwar hat das Amtsgericht die Verfahrenspflegerin zu dem Anhörungstermin vom 13. Oktober 2015 geladen . Die Ladung ist der Verfahrenspfleger in allerdings erst am 14. Oktober 2015 zugestellt worden , also erst nach erfolgter Anhörung des B e- troffenen . bb) Ebenso leidet das Beschwerdeverfahren an einem entsprechenden Verfahrensfehler , weil auch das Landgericht es der Verfahrenspfleger in nicht ermöglicht hat, an einer - erneut durchzuführenden - persönlichen Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringung s- ve r fahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten A n- hörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren kann allerdings 11 12 13 - 6 - nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen ab gesehen we r- den, bei denen das Gericht des ersten Rechtszuges zwingende Verfahrensvo r- schriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betre f- fenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - Fam RZ 2012, 619 Rn. 18 mwN). c) Der Betroffene ist durch diese n Verfahrensm a nge l in seinem Fre i- heitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden. aa) Die Feststellung, dass ein Betroffener durch angefochtene Entsche i- dungen in seinen Rechten ve rletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verle t- zung des Verfahren s recht s beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung de n Makel einer rechtswidri gen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbesc hluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 2 7 mwN). bb) Auch wenn das Gericht zwar den Betroffenen persönlich ange hört , d em Verfahrenspfleger, der die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten soll, aber keine Gelegenheit gegeben hat, an der A n- hörung teilzunehmen, stellt das einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Un terbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 24 ff. mwN). 14 15 16 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen , weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klink hammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Geilenkirchen, Entscheidung vom 27.10.2015 - 8 XVII 26/11 O - LG Aachen, Entscheidung vom 22.12.2015 - 3 T 342/15 - 17
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