ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB57.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5 7 /17 vom 19 . Jul i 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1 Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürl iche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vie l- mehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine b e- stimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroff e- nen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtliche r Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinre i- chend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an S e- natsbeschluss vo m 14. Januar 2015 XII ZB 352/14 FamRZ 2015, 648). BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Jul i 2017 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klink hammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Be schluss de r 4 . Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23 . Dezembe r 2016 aufgehoben . D ie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5 .000 Gründe: I . Für den im Jahre 1927 geborenen Betroffene n besteht seit Mitte 2014 ein e Betreuung , deren Aufgabenkreis unter anderem die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die Wohnungsangelegenheiten und die Aufenthaltsbesti m- mung umfasst . Mit Besc hluss vom 2. März 2016 wurde der Sohn des Betroff e- nen auf eigenen Wunsch als Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1, ein Berufsbe treuer , zum neuen Betreuer bestellt . Noch am Tag des Betreuerwechsels fand der Beteiligte zu 1 den B e- troffenen hilfsbedür ftig in dessen völlig verwahrloster Wohnung vor und ließ ihn in ein Krankenhaus verbringen , wo bei dem Betroffenen unter anderem eine 1 2 - 3 - Exsikkose festgestellt wurde. Nach einer kurzen Behandlung wurde der B e- troffene am 7. März 2016 aus der Klinik entlassen u nd in einem Senioren woh n- heim aufgenommen, wo er seitdem lebt. Auf Veranlassung des Beteiligten zu 3, eines Neffen des Betroffenen, suchte der Notar Dr. L. den Betroffenen dort am 8. März 2016 auf und beu r ku n- dete im Beisein des Neffen sowie der Beteiligte n zu 4 und 5, der Schwester und der geschiedenen Eh efrau des Betroffenen, eine die Beteiligten zu 3 bis 5 zur Einzelvertretung ermächtigende " Betreuungsvollmacht " . In die Urkunde wurde zudem der Wunsch des Betroffenen aufgenommen , dass sein Neffe zum B e- tre uer bestellt werden solle, falls es einer Betreuung bedürfe. In einer weiteren Urkunde wurde der Antrag beurkundet, wonach der Neffe als Erwachsener vom Betroffenen als Kind angenommen werden soll. Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben die Betreuungsvollmacht dem Amtsg e- richt vorgelegt und angeregt, den Neffen zum Betreuer zu bestellen. Das Amt s- gericht hat unter anderem nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und wiederholter Anhörung des Betroffenen einen Betreuerwechsel abgelehnt, den Aufgabenkrei s der Betreuung um den " Widerruf der notariellen Vorsorg e- vollmacht vom 08.03.2016 " erweitert und die Frist zur Überprüfung der Betre u- ung bis September 2023 verlängert. Die h iergegen von den Beteiligten zu 3 bis 5 eingelegte und später auf die Betreuerauswa hl beschränkte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben: Die Beschwerde n des Neffen und der geschiedenen Ehefrau hat das Landgericht wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung ve r- worfen, die Beschwerde der Schwester als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner R echtsbeschwerde verfolgt der Betroffene das Ziel, dass sein Neffe anstelle des Berufsbetreuers zum Betreuer bestellt werden soll. 3 4 5 - 4 - II . Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sa che an das Land ge richt. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Betroffene nach § 59 Abs. 1 FamFG unbeschadet des Umstandes beschwerdeberechtigt, dass er selbst keine ( Erst - )B eschwerde eingelegt hat. Prüfungsgegenstand des Rechtsbesc hwerdeverfahrens ist allein die Fr a- ge der Betreuerauswahl und somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betre u- erbestellung vorgelegen haben. Denn hierauf war bereits die mit der Beschwe r- de vorgenommene Anfechtung der die Erweiterung des Aufgabenkreises sow ie die Verlängerung der Betreuung und die Betreuerbestellung umfassenden Ei n- heitsentscheidung wie das Landgericht richtig erkannt hat in zulässiger We i- se beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 FamRZ 2016, 626 Rn. 9 f.). 2 . Soweit für diesen Prüfungsgegenstand von Belang, hat das Landg e- richt zur Begründung seine r Entscheidung das Folgende ausge führt: Zu der fachlichen Qualifikation des Berufsbetreuers seien Bedenken w e- der vorgebracht noch erkennbar. Im Gegenteil habe erst dieser dafür Sorge getragen, dass die Lebensverhältnisse des Betroffenen zu dessen Wohl verä n- dert worden seien. Die Beteiligten zu 3 bis 5 hätten insoweit ersichtlich keine Veranlassung gesehen. Es k önne bereits nicht festgestellt werden, ob der Be troffene tatsächlich se lbst den Wunsch hege, von den Beteiligten zu 3 bis 5 in seinen Angelege n- heiten vertreten zu werden. Seine Angaben hierzu im Rahmen der Anhörung seien bestenfalls widersprüchlich gewesen. Tatsächlich sei davon auszugehen, 6 7 8 9 10 11 - 5 - dass er Opfe r einer Fremdbeeinflussung geworden sei und werde. Letztlich könnten die Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der vom Betroffenen geä u- ßerten Wünsche aber dahinstehen, da die Beteiligten zu 3 bis 5 ungeeignet seien, die Betreuung ausschließlich zum Wohle des Betroffenen zu führen. Über die Jahre bis zum Umzug des Betroffenen in das Senioren wohnheim hä t- ten sie sich ersichtlich nicht nachhaltig um dessen Wohl gekümmert. Schon dies zeige, dass sie in erster Linie eigene Interessen verträten und keine Rüc k- sic ht auf die Belange des Betroffenen nähmen. Besonders deutlich werde das Eigeninteresse an de m Umstand, dass sie an der notariellen Beurkundung vom 8. März 2016 mitgewirkt hätten, als der Betroffene sich in einem offensichtlichen Zustand der Geschäftsunfähi gkeit befunden und notarielle Erklärungen mit e r- heblicher Tragweite abgegeben habe. Entweder versperrten sie sich der Ei n- sicht in dessen kognitive Einschränkungen und die daraus resultierenden G e- fahren, oder sie hätten sich diese Defizite nutzbar machen wo llen. In beiden Fällen erwiesen sie sich als zur Führung der Betreuung ungeeignet. Da sie nach eigenem Vorbringen im Zusammenhang mit der Beurkundung persönl i- chen Kontakt zu dem Betroffenen gehabt hätten, könne ihnen dessen desolater Zustand indes nicht en tgangen sein. Hieraus folge, dass die auf Betreiben des Neffen erfolgte Beurkundung einer Vollmacht letztlich dazu diene, den Bete i- li g ten zu 3 bis 5 eine formale Rechtsposition als Bevollmächtigte zu verscha f- fen, ohne dass daraus resultierende Vorteile für den Betroffenen erkennbar se i- en. Im Gegenteil sehe die notarielle Vollmacht vor, dass die Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollten, wobei Bedeutung und Gefahren einer solchen Befreiung dem Betroffenen nicht bewusst ge wesen seien. Zudem verfolgten der Neffe mit der von ihm gewünschten Adoption und die Schwester im Rahmen einer Erbauseinanderse tzung handfeste eigene Int e- ressen. Die geschiedene Ehefrau habe sich bereits in der Vergangenheit e r- 12 - 6 - kennbar nicht um den verwa hrlosten und in einer vermüllten Wohnung lebe n- den Betroffenen gekümmert. Zusammenfassend sei mithin ein Betreuerwechsel weder erforderlich noch angezeigt. 3 . Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand , soweit das Landgericht die Bestellung des Neffe n des Betroffenen zum Betreuer abgelehnt hat . a) Keinen rechtlichen Beanstandungen unterliegt allerdings der Au s- gangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach § 1897 BGB den Maßstab der Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei ein er Verlängerung der Betreuung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestel lung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten. Die Vor schrift des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter d e- nen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getro f- fen werden soll (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN) . Wie das Beschwerdegericht weiter richtig ges ehen hat, ist daher § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu beachten. Diese Vorschrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Be troffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person se i- nem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfasse n- den Abwägung aller relevanten Umstände Gründe v on erheblichem Gewicht 13 14 15 - 7 - ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der näheren oder auch weiter zurückliegenden Vergangenheit wurzeln. S o- weit es um die Eignung der vorgeschlagenen P erson geht, müssen diese E r- kenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Ei g- nungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung u m- fassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 XII ZB 621/ 14 FamRZ 2015, 1178 Rn. 28 f. mwN). b) Rechtsbeschwerderechtlich ist davon auszugehen, dass der Betroff e- ne im Sinne des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgeschlagen hat, seinen Neffen zu m Betreuer zu bestellen . Ein solcher Vorschlag erfordert weder Gesch äftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich be ach t- licher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefa h- ren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsbeschluss vom 14. J anuar 2015 XII ZB 352/14 FamRZ 2015, 648 Rn. 19 mwN). Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht ausführt, hat der Betroffene im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht auf die Frage, wer seine Angel e- genheiten regeln solle, (unter anderem) auf seinen Neffe n gezeigt , und sich 16 17 18 - 8 - auch bei der Anhörung durch das Landgericht mit den Worten " wir wollen den [Neffen] als Betreuer " zumindest in diese Richtung geäußert. Schon weil das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob die vom Betroffenen dergestalt geä u- ßerten Wüns che einen Vorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB darstellen, ist dies zugunsten der Rechtsbeschwerde zu unterstellen. Im Übrigen enthält auch die " Betreuungs vollmacht " den eindeutigen Vorschlag, bei Erforderlichkeit einer Betreuung den Neffen des Betroffe nen zum Betreuer zu bestellen. c) Das Landgericht hat keine Umstände festgestellt, die es rechtfertigen würden, diesem Vorschlag nicht zu entsprechen. Inwiefern der Neffe des B e- troffenen (der nach seinen Angaben erstmals Anfang 2014 Kontakt zum B e- troffe nen hatte) Gelegenheit hatte, die ehemals desolate Wohnsituation des Betroffenen zu erkennen und zu ändern, ist zumal seit Anfang Mai 2014 ein Betreuungsverfahren für den Betroffenen lief dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Dass der Neffe s ich erst seit relativ kurzer Zeit für den B e- troffenen und dessen Belange interessiert, lässt jedenfalls für sich genommen noch nicht die Prognose zu, er werde die Betreuung zukünftig nicht zum Wohl des Betroffenen führen. Ebenso wenig wird diese Annahme da von getragen, dass der Betroffene bei der notariellen Beurkundung nach den von der Recht s- beschwerde nicht mit gemäß § 72 Abs. 1 FamFG zulässigen Mitteln (hier: Vo r- lage eines neuen Sachverständigengutachtens) angegriffenen Feststellung en des Landgerichts ge schäftsunfähig war. D enn a us dem Umstand, dass der Ne f- fe als Angehöriger in Übereinstimmung mit dem Urkundsnotar von der G e- schäftsfähigkeit des Betroffenen ausgegangen ist, ergeben sich keine Bede n- ken gegen seine Redlichkeit. Schließlich ist auc h nicht erk ennbar, inwiefern der vom Neffen ge hegte Adoption swunsch eine auf die Betreuungsführung au s- strahlende konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen soll. Die Prüfung der Voraussetzungen einer Annahme als Kind des volljährigen Neffen durch den Betr offenen insbesondere nach §§ 1767 Abs. 1, 1769 BGB ist von 19 - 9 - der Betreuungsführung rechtlich unabhängig. Dass durch die Adoption oder auch deren mögliche Ablehnung v ermögensrechtliche oder sonstige Intere s- sen des Betroffenen in einer sein Wohl gefährdend en Weise berührt werden, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. 4. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG) . Von einer w eiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzl i- cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 21.09.2016 - 36 XVII 525/14 S - LG Bonn, Entscheidung vom 23.12.2016 - 4 T 429/16 - 20 21
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