ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB57.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57/18 vom 21. November 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 a) § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem B e- treuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des B e- troffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die A n- hörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Ve r- fahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 21. Juni 2017 XII ZB 45/17 FamRZ 2017, 1610). b) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutac h- ten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anh ö- rung an einem wesentlichen Verfahrensm angel (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770). BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - LG Frankfurt am Main AG Bad Homburg v.d.Höhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. No vember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgericht s Frankfurt am Main vom 15. Janu ar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren s , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung seiner Betreuung. Nachdem das Amtsgericht zunächst die Schwester des Betroffenen zur vorläufigen Betreuerin bestellt und einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt a n- geordnet hatt e, hat es n ach Einholung u nter anderem eines Sachverständige n- gutachten s zur Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und dessen Anhörung den Beteiligten zu 2 zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen für den Au f- gabenkreis " Vertretung gegenüber Behörden, Ve rsicherungen und sonstigen Institutionen, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögen s- 1 2 - 3 - sorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post " bestellt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für d ie Vermögenssorge angeordnet . Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen hätte absehen dürfen. a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Ge richt den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu ve r- schaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem B e- treuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des B e- troffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unt er anderem voraus, dass die Anh ö- rung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahren s- vorschriften vorgenommen worden ist ( Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610 Rn. 9 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. F ebruar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 15 zur Unterbri n- gung). 3 4 5 - 4 - Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidung s- grundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräu mt hat. Das setzt voraus, dass der B e- troffene vor der Entscheidung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverstä n- digengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148 Rn. 11 mwN). Wenn dem Betroff e- nen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen w o rde n ist , leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahren s- mangel (Senatsbeschluss vo m 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 14). b) Gemessen hieran durfte das Landgericht nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. S eine Anhörung durch das Amtsgericht ist mit einem wesentl ichen Verfahrensmangel behaftet , weil dem Betroffenen d as eingeholte Sachverständigengutachten zur Betreuungsbedürftigkeit nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist . Auswei s lich des Anhörungsprotokolls des Amtsgerichts wurde dem B e- t roffenen erst bei der Anhörung vom 24. November 2017 das Sachverständ i- gengutachten ausgehändigt. Was das Amtsgericht " nach Rücksprache " mit dem Sachverständigen dazu bewogen hat zu vermerken, das Gutachten dem Betroffenen (nur) zu übersenden, " wenn er dies beantragt " , ist nicht ersichtlich . Im Übrigen hat te der Betroffene bereits am 14. August 2017 erfolglos um Übe r- sendung des Sachverständigengutachtens gebeten. Weil er das Gutachten erst im Anhörungstermin ausgehändigt erhalten hat, hatte er keine ausreich ende Möglichkeit mehr, etwaige Einwendungen hiergegen zu erheben. Demgemäß 6 7 8 - 5 - wurd e das Gutachten, soweit aus dem Protokoll ersichtlich, in der Anhörung auch nicht erörtert . Zwar hat das Landgericht im vorangegangene n Beschwerdeverfahren, das die einstweili ge Betreuerbestellung zum Gegenstand hatte, die vorläufige Betreuerin am 22. September 2017 gebeten , das Gutachten mit dem Betroff e- nen zu besprechen . Selbst wenn die Betreuerin mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen hätte, genügte dies allein in dessen nicht, um dem A n- spruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden ( vgl. Senat s- beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 13) und damit die Voraussetzungen für eine verfahrens ordnungs gemäße Anhörung durch das Amt sgericht zu schaffen. Überdies hat die vorläufige Betreuer in in ihrer anschließenden Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Betroffene inzwischen jeden Kontakt mit ihr ablehne. 2. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht zugleich Gelegenheit, das S achverständigengutachten einer inhaltlichen Überprüfung anhand der vom Senat aufgestellten Maßstäbe zu unterziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 Rn. 15 ). Ferner wird es sich die Frage vorzulegen haben, ob die Bestellung des Betreuers für alle vom Amtsgericht innerhalb des Aufgabenkreises angeordneten Aufgabenbereiche erforderlich ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 19 mwN). Während sich die Begründung der ange foc h- tenen Entscheidung zur Vermögenssorge und zu Wohnungsangelegenheiten verhält, fehlt es im landgerichtlichen wie im amtsgerichtlichen Beschluss an e i- ner Begründung zur Erforderlichkeit der übrigen Aufgabenbereiche. Außerdem wird das Landgericht zu üb erprüfen haben, ob die Vorausse t- zungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 9 10 11 - 6 - 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 22 mwN). Zu Recht wendet die Rechtsb e- schwerde ein, dass sich das Landgericht nicht mit den Ausführungen des B e- troffenen hierzu in seiner Beschwerdebegründung auseinandergesetzt hat. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bad Homburg v.d.Höhe , Entscheidung vom 24.11.2017 - 42 XVII 179/17 Z - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.01.2018 - 2 - 29 T 3/18 -
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