ECLI:DE:BGH:2019:180719BIXZB57.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/18 vom 1 8 . Juli 2019 in dem Prozesskostenhilfe - Prüfungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lo hmann , die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 1 8 . Juli 2019 beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Mai 2018 aufgehob en. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskos- tenhilfeantrag des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwie- sen . Der W ert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 9.135,80 festgesetzt . Gründe: I. Der Kläger wurde am 11. Januar 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermöge n der Baffin Bay Investment Ltd. in Hannover ernannt. Er begehrt Pro- zesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens, nachdem das 1 - 3 - Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsan waltskosten geltend gemachten Anfech- tungsansprüche aus vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) mit Ur- teil vom 14. November 2017 abgewiesen hat. Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2018 zurückgewiesen . Zur Begründung hat es ins- besondere ausgeführt, die zulässige Berufung dürfte in der Sache zwar be- gründet sein. Den an dem Verfahren wirtschaftlich Beteiligten sei aber gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten, die Kosten des Rechtsmittels auf zubringen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung de s Berufung sverfahrens . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Re chtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Kläger als Par tei kraft Am tes gemäß § 116 Satz 1 Nr.1 ZPO verneint. Zwar könnten die Kosten des Rechtsmittels aus der verwal- teten Masse nicht aufgebracht werden. 2 4 a n de m Verfahren wirtschaftlich be- teiligten Gläubigern, für die Forderu ngen in Höhe von jeweils 20.000 de r Insolvenztabelle festgestellt worden seien, sei die Leistung eines Prozesskos- tenzus chusses aber zuzumuten. 2 3 4 - 4 - 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem Punkt nicht stand. a) Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter al s Par- tei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen . D ie Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt der tatrichter- lichen Würdigung des Berufungsgerichts und ist vo n de m Rechtsbeschwerde- gericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8 ; vom 30. Novembe r 2016 - XII ZB 335/16, FamRZ 2017, 245 Rn. 13). Aufgrund der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durfte es nicht davon ausgehen, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist , die Kosten des Rechtsmit- tel s aufzubringen, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. b ) Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumu- ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse s owie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird, als die von ihnen als Vorschuss zu erbringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind ins- besondere eine zu e rwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahre ns - und Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur zu be- rücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 12/13, ZInsO 2014, 2574 Rn. 2 mwN ; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, ZInsO 2018, 1364 Rn. 7 mwN) . aa) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht bei solchen Gläubigern eine Zumutbarkeit verneint, deren Anteil an den festgestellten Forderungen ei- 5 6 7 8 - 5 - nen im Einzelfal l ermittelten absoluten Betrag - hier von 20.000 - nicht über- schreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 , aaO Rn. 8). Insoweit verbie- tet sich eine abstrakte Festlegung auf eine bestimmte Quote; vielmehr ist die jeweilige Gläubigerstruktur in den Blick zu nehmen (vgl. B GH, Beschluss vom 19. Mai 20 15 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 2 mwN). Zudem gibt es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuz iehenden Insolvenzgläubi- ger , die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsauf- wands von vorne herein die Au fbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe ( vgl. BGH , Beschluss vom 26. April 2018 , aaO Rn. 10). bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein e Vorschusspflicht einen deutlichen Mehrertrag gegenüber den aufzuwen- denden Kosten voraussetzt . Auch i nsoweit verbietet es sich , für die zu erwar- tende Verbesserung eine Mindestquote festzulegen (BGH, aaO Rn. 12 ) . Viel- mehr i s t d ie zu erwartende Quotenverbes serung im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5 ). Demgemäß kann die Abgrenzung der sog enannten Kleingläubiger von den sog enannten Großgläubigern und eine dabei etwa zu er füllende Q uote nicht von vorne herein, sondern erst aufgrund einer wertenden Abwägung aller Gesamtumst ände des Einzelfalles erfolgen. cc ) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht hätte einen höheren Prozess - und Vollstreckungsabschla g vornehmen müssen. Zwar hatte der Kläger das Prozess - und Vollstreckungsrisiko für das Berufungsver- fahren mit wenigstens 50 vom Hundert angegeben. Nachdem das Berufungsge- richt aber die Berufung als zulässig und in der Sache begründet erachtet hat, 9 10 - 6 - hat es ein aufgrund der bilanziellen Überschuldung der Beklagten mit einem Drittel zu bewertendes Vollstreckungsrisiko berücksichtigt. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Berufungsgericht für das Verfahrensrisi- ko vorliegend keinen Risikoabschlag vorgenommen hat, hat es doch die An- fechtung des Klägers nach § 134 InsO für begründet angesehen . dd ) Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die Annahme des Beru- fungsgericht s, auf dieser Grundlage sei den Gläubigern mit Forderungen von jeweils mehr a ls 20.000 ren. (1) Z utreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass regelmäßig erst bei einem im Falle des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringe nden Vorschusses eine Vorschusspflicht in Betracht kommen wird (BGH, Beschluss vom 26. April 201 8 - IX ZB 29/17, ZInsO 2018, 1364 Rn. 12 mwN ). Das Berufungsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass bei r Berücksichtigung eines Vollstreckungsrisikos von einem Drittel letztlich eine für sämtliche verbliebe . D ie Rechtsbeschwerde meint , dass hier von lediglich als das Doppelte der vorz ustreckenden Kosten auf die heranzuziehenden Gläubiger entfallen würden . Damit fehlt eine Prüfung, ob den individuell heranzuziehenden Gläubigern im Hinblick auf den für sie erzielbaren Ertrag eine Finanzierung des Prozesses zumutbar ist. (2) Die B ewertung der Zumutbarkeit obliegt dem Tatrichter. Er hat bei der zur Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gebote- nen wertenden Abwägung neben dem Vollstreckungs - und Verfahrensrisiko insbesondere die zu erwart ende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens 11 12 13 - 7 - einzustellen. Maßgebend sind auch insoweit die konkreten Umstände des je- weiligen Falles. III. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung - nach Feststellung der hierfür maßgeblichen Umstände - an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2017 - 20 O 98/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.05.2018 - 16 U 114/17 - 14
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