BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 572/10 vom 15. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 139 Abs. 1, 233 Fd, 520 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 a) Ist das angefochtene Urteil hinsichtlich eines prozessu alen Anspruchs auf mehr e- re voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen g e- stützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil fristgerecht in allen diesen Pun k- ten angreifen und daher für jede der Erwägungen darlegen, warum sie die En t- sch eidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (im Anschluss an BGH Beschluss vom 18. Oktober 2005 VI ZB 81/04 - NJW - RR 2006, 285). b) Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgem einen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus e i- ner konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskon trolle nicht entbehrlich (im A n- schluss an den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - NJW - RR 2010, 1648 Rn. 12 ff.). BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . Juni 201 1 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose , Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Oktob er 2010 wird auf Ko s- ten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 940 Gründe: I. Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe einer Campingplat z- parzelle. Das Urteil des Amtsgerichts wurde dem Beklagten am 22. Juli 2010 zugestellt. Noch am gleichen Tag legte er gegen dieses Urteil Berufung ein. Auf Antrag des Beklagten wurde die Berufungsbegr ündungsfrist bis zum 6. Oktober 2010 verlängert. Im Rahmen der Begründung eines Vollstreckungsschutzantr a- ges, d er am 11. August 2010 beim Land gericht einging, w andte sich der B e- klagte auch gegen den vom Amtsgericht festgestellten Zahlungsverzug als Künd i gungsgrund . Am 7. Oktober 2010, einem Donnerstag, ging die Berufungsbegründung beim Land gericht ein, in der sich der Beklagte erneut gegen den Zahlungsve r- zug u nd erstmals auch gegen die Unzumutbarkeit der Fortführung des Pach t- 1 2 - 3 - verhältnisses aus weiteren vom Amtsg ericht festgestellten Gründen wan d te. Auf Hinweis des Land gerichts hat der Beklagte mit einem am 15. Oktober 2010 ei n- gegangenen Schriftsatz Wiedereinsetz ung in den vorigen Stand beantragt und seine Berufung erneut begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Bekla g- ten als unzulässig verworfen. Dagegen richt et sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist en tgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich. Zu Recht hat das Berufungsgericht de m Beklagten die begehrte Wiede r- einsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt und s eine Berufung als unzulässig verworfen. 1. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte seine Berufung nicht rechtzeitig begründet. a) Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Vollstreckungsschutzantr ag des Beklagten am 11. August 2010 und somit noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangen ist. Di e ser Schriftsatz enthält zugleich eine vorläufige Berufungsbegründung. Zwar 3 4 5 6 7 - 4 - fehlt es an eine m eigenständigen Berufungsantrag. Das Fehlen eines förml i- chen Berufungsantrags ist aber unschädlich, wenn der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen ist, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen erstrebt werden (BGH Beschluss vom 19. November 1987 - VII ZB 10/87 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Berufungsantrag 1). An dieser schon früher geltenden Rechtslage hat sich durch d as zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessre formgesetz nicht s geändert. Die Neufa s sung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert z war geg enüber § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a F die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe. Dies b e- wirkt aber keine qualitative Änderung, sondern lediglich eine Präzisi e rung der Berufungsanforderungen, soweit es die Zulässigkeit der Berufung b e trifft. E ine Verschärfung kann weder dem Gesetzestext noch den Mat e rialien entnommen werden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - FamRZ 2003, 1271). Überprüfung durch das Berufungsgericht gestel lt hat, wird sein Begehren auf Klageabwe i- sung hinreichend deutlich. Weil der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz n e ben weiteren Angriffen zum Zahlungsverzug auch die Unterschrift des Prozessb e- vollmächtigten des Beklagten trägt , ist er zugleich als Berufun gsbegründung aufz u fassen. Umstände, die dem entgegenstehen könnten, liegen hier nicht vor. Insbesondere hat sich der Beklagte ausdrücklich eine "weitergehende Ber u- fungsbegründung" innerhalb der Begründungsfrist vorbehalten (vgl. Senatsb e- schlü s se vom 8. Dez ember 2010 - XII ZB 140/10 - Fam R Z 2011, 366 Rn. 6 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 Rn. 10). b) Die rechtzeitig eingegangene vorläufige Berufungsbegründung steht der Verwerfung der Berufung gleichwohl nicht entgegen, weil mit ihr n icht alle alternativen Begründungselemente angegriffen wurden. 8 9 - 5 - Hat das erstinstanzliche Gericht sein Urteil hinsichtlich eines prozessu a- len Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen g e stützt, muss die Ber ufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten a n greifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt , anderenfalls das Rechtsmi t tel unzulässig ist (BGH B e schluss vom 18. Oktober 200 5 - VI ZB 81/04 - NJW - RR 2006, 285 Rn. 8 und Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - NJW - RR 2007, 414 Rn. 10). D iese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben . Das Amtsgericht hatte den Räumungsanspruch auf eine berechtigte außerordentliche Kündigung g e- stützt, die es aus zwei alternativen Gründen für wirksam erachtet hat. Zum e i- nen hatte das Amtsgericht einen zur außerordentlichen Kündigung berecht i- genden Zahlungsverzug angenommen. Daneben hat es auch das Verhalten des Beklagten, nämlich mehrfache und nachhaltige Beleidig ungen der Kl ä gerin und ihrer Verwandten , sowie de n Vorwurf eines strafbaren Verhaltens für "mi t- entscheidend" erachtet. Auch dieser Umstand lasse erkennen, dass der Kläg e- rin eine Fortse t zung des Pachtverhältnisses nicht weiter zumutbar sei. Darin liegt eine Alternativbegründung, die der Beklagte zwar in seiner verspätet ei n- gegangen Berufungsbegründung, nicht aber bereits in dem rechtzeitig eing e- gangenen Schrif t satz vom 11. August 2010 angegriffen hat. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht de m Be klagten die b e- gehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil auf der Grundlage seines Vortrag s ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsve r- schulden nicht ausgeräumt ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genü gt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender 10 11 12 13 - 6 - Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermit t- lung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an de n richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10 - FamRZ 2010, 2063 Rn. 11 und vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Rn. 11 jeweils mwN) . Diese zwingend no t- wendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer al l- gemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleia n weisung, muss sich d ie Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgang s kontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuwe i sen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollstä ndigen Übermittlung anhand des Sendeprot o- kolls zu streichen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Rn. 12 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 6). Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropers o- nal, einen F rist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle somit nicht entbehrli ch (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - NJW - RR 2010, 1648 Rn. 12 ff.). Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Beklagte vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe d ie Kanzleiangestellte noch am Tag des Frista b- laufs angewiesen, die Berufungsbegründung umgehend per Telefax an das B e- rufungsgericht zu senden. Dieser Weisung sei die Mitarbeiterin aus nicht e rklä r- baren Gründen nicht nachgekommen. Damit ist ein Organisationsve r schulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht ausgeschlossen. Das Wi e- dereinsetzungsgesuch verhält sich schon nicht zu der Frage, ob zur wir k samen Fristenkontrolle im Büro des P rozessbevollmächtigten ein Friste n buch geführt wird. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die darin eingetr a genen Fristen 14 - 7 - - wie es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt wird - erst dann gelöscht werden dürfen, wenn die Versendung am gle ichen Tag ges i chert ist oder - bei Ver s endung per Telefax - der Zugang durch Kontrolle des Send e- berichts überprüft worden ist. Im vorgetragenen Umfang genügt die Organisat i- on im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mithin nicht der no t- wendigen Au sgangskontrolle, was dem Beklagten als Verschulden seines Rechtsanwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufung s- gericht auch nicht verpflichtet, den Beklagten nach § 139 Abs. 1 ZPO auf se i- nen unzureichenden Vortrag zur Ausgangskontrolle hinzuweisen. Nach der B e- gründung des Wiedereinsetzungsantrags besteht kein Anhaltspunkt für die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangte Ausgangskontrolle durch Führung eines Fristenkalenders. Ob d er Ablauf der Berufungsbegrü n- dungsfrist im vorliegenden Fall mittels eines gesondert geführten Kalender s kontrolliert wurde und die Frist erst nach einer Ausgangskontrolle gestrichen werden durfte, ist weder innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetr agen noch sonst ersichtlich . Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sac h- verhalt, der dem Senat s beschluss vom 13. Juni 2007 (XII ZB 232/06 - FamRZ 2007, 1458) zugrunde lag. Wenn die insoweit darlegungspflichtige Prozesspa r- tei nichts zur Ausga ngskontrolle vorgetragen hat, ist das Gericht nicht nach 15 - 8 - § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet, auf den insoweit notwendigen Vortrag hinzuwe i- sen. Der Vortrag des Beklagten zur Einzelanweisung genügt diesen Anford e- rungen nicht . Hahne Weber - Monecke Dose Schill ing Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 15.07.2010 - 405 C 8675/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 20.10.2010 - 1 S 189/10 -
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