BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 572/13 vom 11. März 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und En tscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 9.307 Gründe: A. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwe r- de gegen eine Entscheidung zum Trennungsunterhalt. Da s Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2012 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. August 2012 bestimmt. An diesem Tag hat es einen Beschluss unter Bezugnahme auf die Beschlus s- formel verkündet, wonach der Antragsgegner v erpflichtet worden ist, an die A n- tragstellerin u nter a nderem einen laufenden Trenn ungsunterhalt von monatlich 727 u- nächst ohne Gründe abgesetzt hatte, ebenso wie das Verkündungsprotokoll 1 2 - 3 - unterschrieben. Eine Zustellung an die Beteiligten ist zunächst nicht erfolgt . Nachdem der vollstän dig abgefasste B eschluss am 15. Juli 2013 auf der G e- schäftsstelle des Amtsgerichts eingegangen war, ist dieser der Verfahrensb e- vollmächt igten des Antragsgegners am 19. Juli 2013 zugestellt worden. Mit am 12. August 2013 beim Amtsgericht eingegangene m Schriftsatz hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und diese am 17. September 2013 gegenüber dem Oberlandesgericht begründet. Nach entsprechendem Hinweis hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Antrag s- gegners zurückgewiesen und die Beschwerde gegen den Beschluss als unz u- lässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Recht s- beschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. I. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Sa tz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Sie hat grundsätzliche Bedeutung und dient zudem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet , dass die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 FamFG nicht gewahrt sei. Da die Entscheidung dem Antragsgegner nicht zugestellt worden sei, habe die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach der Ve rkündung zu laufen begonnen. Die Norm sei nicht dahingehend auszulegen, dass s ie nur eingreife, wenn eine Zustellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einen erstinstanzlich Beteiligten nicht möglich gewesen sei. Dies zeige auch ein Blick auf § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG . Danach betrage die Beschwerdebegründungsfrist in Ehe - und Famil i- enstreitsachen zwei Monate und beginne mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens fünf Monate nach Erlass des Beschlusses, vorliegend also der Verkü ndung. Eine Wiedereinsetzung sei zu versagen, da die Verfa h- rensbevollmächtigte des Antragsgegners es schuldhaft unterlassen habe, sich über die im Verkündungstermin ergangene n Entscheidungen zu informieren. Daran ändere auch nichts, dass die Auslegung des § 63 FamFG streitig sei. Wenn die Rechtslage zweifelhaft sei, müsse der Anwalt den für seinen Manda n- ten sichersten Weg gehen. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Zwar war die Beschwerde tatsächlich verfristet. Jedoch hätte das Oberl andesgericht dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den v origen Stand einräumen müssen. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, das s die Beschwerde nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG verfristet ist. 6 7 8 9 - 5 - aa) Gemäß dem auch in Ehe - und Familie nstr eitsachen anwendbaren § 63 Abs. 1 FamFG (vgl. § § 113, 117 FamFG) beginnt die Beschwerdefrist von einem Monat grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten; erforderlich ist hierfür die Bekanntgabe des in vollständig er Form abgefassten Besch lusses (Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 63 Rn. 3; Zöl ler/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 63 FamFG Rn. 5). Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt die (Monats - )Frist allerdings spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusse s, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Dabei tritt in Ehe - und Familie n- streitsachen an Stelle des Erlasses die Verkündung der Entscheidung, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG und §§ 329 Abs. 1, 310 f. ZPO (OLG Zweibrück en B e- schluss vom 13. August 2013 2 UF 59/13 juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 XII ZB 250/11 FamRZ 2012, 106 Rn. 13). bb) Gemessen hieran ist die erst im August 2013 eingelegte Beschwerde des Antragsgegner s verfristet. Die ber eits am 29. August 2012 verkündete En t- scheidung ist ihm zwar erst am 19. Juli 2013 i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG bekanntgegeben worden. Jedoch begann die Monatsfrist mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung zu laufen. Um diese zu wahren, hätte der Ant rag s- gegner bis Ende Februar 2013 Beschwerde einlegen müssen (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 3 BGB). (1) Voraussetzung für den Fristenlauf des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist zunächst, dass die Entscheidung wirksam verkündet wurde (vgl. Senatsb e- schluss vom 19. Oktober 2011 XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 12). Dies ist hier der Fall. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkü n- dungsmängel dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nur entgegen, wenn 10 11 12 13 - 6 - ge gen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerforderni s- se verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingen de Formerfordernisse das En t- stehen einer wirksamen Entscheidung nicht (BGHZ 172, 298 = NJW 2007, 3210 Rn. 12 mwN). Grundsätzlich erbringt die Protokollierung der Verkündung der Entsche i- dung in Verbindung mit der nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Entscheidungsformel in das Protokoll sei es direkt oder, wie hi er, als Anlage zum Protokoll (§ 160 Abs. 5 ZPO) Beweis dafür, dass die Entscheidung auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, das heißt auf der Grundlag e einer schriftlich fixierten Entscheidungsformel ve r- kündet worden ist. Denn jede Form der Verlautbarung durch Verlesen der Entscheidungsformel oder durch Bezugnahme hierauf setzt voraus, dass der Tenor im Zeitpunkt der Verkündung schriftlich niedergel egt war (Senatsurteil vom 13. April 2011 XII ZR 131/09 NJW 2011, 1741 Rn. 17). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es indessen unverzichtbar, dass innerhalb der Fünf - Monats - Frist ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkü n- dung einer Entscheidung auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Entsche i- dungsformel erstellt wird. Denn allein durch das Protokoll kann bewiesen we r- den, dass und mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist. Vom Zeitpunkt der Verkündung hängt wiederum der Begin n der Rechtsmitte l- frist ab, falls die Entscheidung wie hier erst nach Ablauf der Fünf - Monats - Frist zugestellt worden ist (Senatsurt eil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 NJW 2011, 1741 Rn . 20; BGH Beschluss vom 13. März 2012 VIII ZB 104/11 AnwBl 2012, 558 Rn. 12). 14 15 - 7 - (b) Danach ist von einer wirksamen Verkündung auszugehen. Zwar ist der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 310 Abs. 2 ZPO verkündet worden, weil er nicht schrif t- lich begründet war. Darin is t nach der Rechtsprechung des Senats aber kein der Wirksamkeit der Verkündung entgegenstehender Umstand zu sehen (S e- natsurteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 NJW 2011, 1741 Rn. 16 mwN). Ebenso wenig steht der Wirksamkeit der Verkündung der Umstand en tgegen, dass das Amtsgericht den Tenor entgegen § 173 Abs. 1 GVG in nicht öffentl i- cher Sitzung verkündet hat. Denn §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 ZPO setzen keine mangelfreie, sondern lediglich eine wirksame Verkündung voraus (Se natsbeschluss vom 29. September 1993 XII ZB 49/93 - FamRZ 1994, 438). Überdies erfolgte die Verkündung jedenfalls "beteiligtenöffentlich", so dass es den Beteiligten unbenommen blieb, an der Verkündung teilzunehmen. (c) Schließlich ist nach den Festst ellungen des Oberlandesgerichts i n- nerhalb der Fünf - Monats - Frist ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkü n- dung des Beschlusses erstellt worden. Freilich wendet die Rechtsbeschwerde inhaltlich zutreffend ein, nach den getroffenen Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verkündungsprotokoll nebst Tenor innerhalb der Fünf - Monats - F rist zu den A k- ten gelangt sei. Denn aus der dienstlichen Stellungnahme der Richterin ergibt sich, dass sie das Protokoll erst im Juli 2013 in die Akten ein geheftet hat. En t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt dies jedoch auch unter B e- achtung der von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (S e- natsurteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 NJW 2011, 1741 Rn. 20 und BGH Beschluss vom 1 3. März 2012 VIII ZB 104/11 AnwBl 2012, 558 Rn. 12) 16 17 18 19 - 8 - nicht zur Unwirksamkeit der Verkündung. Zwar heißt es dort, dass über den Beginn der Berufungsfrist falls die Entscheidung erst nach Ablauf der Fünf - Monats - Frist zugestellt worden ist vor Ablauf d ieser Frist aus den Akten G e- wissheit zu gewinnen sein muss. Hieraus folgt indessen nicht die Unwirksamkeit der Verkündung. Denn die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO setzt zwar dessen Existenz v o- raus, nicht aber auch, dass es im Zeitpunkt der zu beweisenden Handlung, hier also der Verkündung, bereits in die Akten eingeheftet worden ist. Ist dies nicht erfolgt und ist dem Beteiligten damit die Möglichkeit verstellt, anhand der Akten festzustellen, ob bereits eine Entscheidung verkündet worden ist, kann dies bei einem hieraufhin eingetretenen Fristversäumnis gegebenenfalls eine Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen; die Wirksamkeit des Protokolls wird hiervon indes nicht berührt. (2) Der so erlassene Beschluss ist dem Antragsgegner nicht i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG bekanntgegeben worden. Allerdings ist streitig, unter welchen Voraussetzungen § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Anwendung gelangt. (a) Nach überwiegender Auffassung soll die Fünf - Monats - Frist nur dann beginnen, wenn d ie Bekanntgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war bzw. (vergeblich) versucht wurde, die Entscheidung dem b e- treffenden Beteiligten zuzustellen (OLG Zweibrücken Beschluss vom 24. Feb - ruar 2014 2 UF 148/13 juris; OLG Celle FamRZ 2013, 470, 471; OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 63 Rn. 32; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6; Kräft in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 7; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 10.1; Prütting/Hel ms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 63 Rn. 11; Schulte - Bunert/ 20 21 22 23 - 9 - Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 63 Rn. 18; so jetzt wohl auch Johannsen / Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 63 FamFG Rn. 10). (b) Nach der Gegenmeinung läuft die Fünf - Monats - Frist immer, wenn die Zustellung an den bereits förmlich Beteiligten (aus welchen Gründen auch immer) unterblieben ist (OLG Zweibrücken Beschluss vom 13. August 2013 2 UF 59/13 juris; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 63 Rn. 45 e, der sich für eine entsprechende Anwendung der Norm ausspricht; vgl. auch Senatsb e- schluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566 Rn. 16 ff., w o- nach die Beschwerdefrist auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt, wenn die erforderliche Zustellung mit Mä n- geln behaftet war). (c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen bereits förm lich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang. Dies ergibt sich aus der Ausl e- gung der Norm. (aa) Der überwiegenden Auffassung ist einzuräumen, dass der Wortlaut darauf hindeutet, die Bekan ntgabe müsse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gescheitert sein. Denn nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist Vorausse t- zung für den Fristenlauf, dass die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Jedoch hat der Gesetzgeber diese Formulierung nur deshalb gewählt, um die im erstinstanzlichen Verfahren förmlich Beteiligten von den materiell Betroffenen abzugrenzen, die nicht beteiligt worden sind und für die die Fünf - Monats - Frist nicht zur Anwendung gelangen soll. 24 25 26 27 - 10 - Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte § 63 Abs. 3 FamFG lauten: "Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Be - schlusses ". Mit dieser Regelung, die der Harm onisierung der Prozessor d nung dienen sollte, wurde inhaltlich an § 517 Halbs atz 2 ZPO angeknüpft (BT - Drucks. 16/6308 S. 206). Die Gesetz gewordene Fassung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zurück. Die Änderung diente allein dem Wun sch, klarz u- stellen, wann die Beschwerdefrist endet und Rechtskraft eintritt, wenn ersti n- stanzlich nicht alle materiell Betroffenen als Beteiligte zu dem Verfahren hinz u- gezogen wurden. Es sollte namentlich verhindert werden, dass ein übergang e- ner und damit nicht beteiligter Versorgungsträger innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Beschlusses Beschwerde einlegen kann. Mit der Umformuli e- rung sollte klargestellt werden, dass eine unterbliebene schriftliche Bekanntg a- be des Beschlusses an den im erstinstanzl ichen Verfahren nicht hinzugezog e- nen, aber materiell Beeinträchtigten die " Beschwerdeauffangfrist von fünf Mon a- ten " nach Erlass des Beschlusses nicht auslöst (BT - Drucks. 16/9733 S. 289; vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 63 Rn. 45 ff. mwN zum Streitstan d, we l- che Frist für diesen Betroffenen maßgeblich ist). Damit wollte der Gesetzgeber allein den Lauf der Rechtsmittelfrist für Beteiligte einerseits und am Verfahren nicht Beteiligte, aber materiell Betroffene, andererseits voneinander abgrenzen. (bb) N eben dem Willen des Gesetzgebers spricht auch eine teleolog i- sche Auslegung der Norm für das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis. Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten dienen, wenn eine Bekanntgabe der En t- scheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb der Fünf - Monats - Frist unterbleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 411/12 FamRZ 28 29 30 - 11 - 2013, 1566 Rn. 18). Je restriktiver man den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG sieht, desto größer ist indes die Gefahr, dass Entsche i- dungen noch nach Jahren nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. (cc) Zu Recht weist das Oberlandesgericht schließlich darauf hin, dass sich eine andere Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch nicht in das System des im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten Rechtsmittelrechts hi n- sichtlich der Ehe - und Familienstreitsachen einfügen würde. Denn § 117 Ab s. 1 Satz 3 FamFG regelt ausdrücklich, dass die Frist zur Begründung der B e- schwerde zwei Monate beträgt und mit der schriftlichen Bekanntgabe des B e- schlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlu s- ses beginnt. Eine restriktive Ausl egung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG könnte zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass zwar die Beschwerde noch fristg e- recht eingelegt, aber nicht mehr rechtzeitig begründet werden kann. b ) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Versagung der Wiedere i n- setzung in den vorigen Stand. aa ) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein V erschulden verhindert war, eine Notfrist, zu der die Beschwerdefrist des § 63 FamFG zählt, einzuhalten. Dabei muss sich der Rechtsmittelführer das Verschulden seine s Verfahrensbevol l- mächtigten zurechnen lassen, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO . Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist allerdings regelmäßig nicht u n- verschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensb e- 31 32 33 34 - 12 - vollmäc htigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufg e- wendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahren s- führung überträgt, vertraut zu Rec ht darauf, dass er dieser als Fachmann g e- wachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 10 0 Rn. 19 mwN). Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (Senatsb e- schluss vom 5. März 2014 XII ZB 220/11 FamRZ 2014, 826 Rn. 11). bb ) Gemessen hieran hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antrag s- gegners die Fristversäumung zwar verschuldet. Das Verschulden ist im Erge b- nis aber, soweit es die Anwendung der Fünf - Monats - Frist anbelangt, nicht ka u- sal für die Fristversäumung geworden. ( 1 ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde traf die Verfahren s- bevollmächtigte des Antragsgegners die Obliegenheit, sich über die im Verkü n- dungstermin vom 29. August 2012 ergangene Entscheidung zu informieren. Der Vorschrift des § 517 ZPO und da mit au ch der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen , ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. Senatsb e- 35 36 37 - 13 - schluss vom 21. Juli 2010 XII ZB 135/09 FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN). Dies hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nach den Festste l- lungen des Oberlandesgerichts zu k einem Zeitpunkt getan. Diese Obliegenheit verliert nicht etwa deshalb an Gewicht, weil eine B e- gründung der Beschwerde angesichts der noch fehlenden Entscheidungsgrü n- de nur eingeschränkt möglich gewesen wäre. Denn die Begründung eines Rechtsmittels gegen eine bis zum Ablauf der Fünf - Monats - Frist noch nicht zugestellte Entscheidung darf sich darauf beschränken, eben dies als verfa h- rensordnungswidrig zu rügen. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Rechts - mittelführer weitergehende Ausführungen vor Kenntni s der anzufechtenden Entscheidung nicht möglic h sind (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 XII ZB 102/02 FamRZ 2004, 22 f.). Das Verschulden der Verfahrensbevollmächtigte n ist schließlich auch kausal für die fehlende Kenntnis vom Erlass der Entschei dung. Zwar wendet die Rechtsbeschwerde insoweit zutreffend ein, dass sich anlässlich einer Nachfr a- ge allein aus der Akte keine weiteren Erkenntnisse ergeben hätten, weil das Protokoll nach Auskunft der Amtsrichterin erst später in die Akten eingeheftet wor den ist. Jedoch wäre von der Verfahrensbevollmächtigte n des Antragsge g- ner s vor dem Hintergrund des anberaumten Verkündungstermins zu erwarten gewesen, sich bei Gericht nach dem Sachstand zu erkundigen. Die Annahme, dass ihr bei einer entsprechenden Nachfra ge unzutreffend mitgeteilt worden wäre, es sei bislang keine Entscheidung erlassen worden, liegt fern. (2 ) Ebenfalls zu Recht ist das Oberlandesgericht von einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigte n des Antragsgegners ausgegangen, soweit sie sich nicht mit dem zur Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG bestehenden Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt hat. 38 39 40 - 14 - Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners in ihrem Wiedereinsetzungsantrag ihre Rechtsauffassung b egründet und auf die ihrer Meinung nach bestehende Notwendigkeit hingewiesen, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG restriktiv auszulegen. Dieser Vortrag genügt indes nicht, ihr Versäumnis zu entschuldigen. Denn es fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Streitstand (s . hierzu Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN). Zu Recht hat das Oberlandesgericht in diesem Kontext hervorgehoben, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nicht einmal vorgetragen hat, den Lauf der Fünf - Monats - Frist in Betracht gezogen zu haben. Dieses Verschulden der Verfahrensbevollmächtigte n war für die Frist - versäumung allerdings nicht kausal. Denn auch wenn sie sich in der gebo - tenen Weise mit dem vorliegenden Streitstand auseinandergesetzt hätte, hätte sie nicht mit dem Lauf der Fünf - Monats - Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu rechnen brauchen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die von der Verfahrensbevollmächtigte n vertretene Rechtsauffassung mit der veröffentlichten En tscheidung jedenfalls eines Oberlandesgerichts übereing e- stimmt hatte, der sich die gängige Kommentarliteratur angeschlossen hatte , weshalb ihr Rechtsirrtum in diesem Ausnahmefall als unverschuldet anzusehen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novembe r 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 23 mwN ; s. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 XII ZB 220/11 FamRZ 2014, 826 Rn. 12, vom 17. Juli 2013 XII ZB 700/12 FamRZ 2013, 1567 Rn. 16 und vom 19. Dezember 2012 XII ZB 169/12 FamRZ 2013, 437 Rn. 19). Denn in der hier maßgeblichen Zeit zwischen Verkündung der Entsche i- dung am 29. August 2012 und Ablauf der Beschwerdefrist nach vorangegang e- ner Fünf - Monats - Frist (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG) Ende Februar 2013 lag nur 41 42 43 - 15 - eine einschlägige, in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Oberlandesgericht s- entscheidung vor; diese sprach für die Auffassung der Verfahrensbevollmäc h- tigte n des Antragsgegner s ( OLG Celle [Beschluss vom 18. Juni 2012 ] FamRZ 2013, 470, 471; s. auch OLG Köln [Beschluss vom 29. Januar 2013 ] FamRZ 2013, 1913, 1914, dessen Entscheidung zu jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht in einer Fachzeitschrift veröffentlicht war). Ferner wurde diese Auffassung, die § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beim bloßen Unterbleiben der Zustellung für nicht anwendbar hielt, von wesentlichen Teilen der Kommentarliteratur gestützt (Joachim/Kräft in Bahrenfuss FamFG [2009 ] § 63 Rn. 7; Prütting/Helms/ Abramenko FamFG 2. Aufl. [2011 ] § 63 Rn. 11; Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6 und damals noch Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. [2011 ] § 63 Rn. 44; aA damals noch Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. [2010 ] § 63 FamFG Rn. 14 un d Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG [2009 ] § 63 Rn. 9). - 16 - III. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wi rd unter Berücksicht i- gung der Ausführungen des Senats über die Wiedereinsetzung und anschli e- ßend in der Sache zu entscheiden haben. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 29.08.2012 - 2 F 345/ 11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.10.2013 - 16 UF 198/13 - 44
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