ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB573.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 573/17 Verkündet am: 20. Juni 2018 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 54, 239; BGB § 140 Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entspr e- chend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechse l von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 573/17 - OLG Bamberg AG Aschaffenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 2 0 . Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenat s Familiensenat des Ob e rlandesgerichts Bamberg vom 4. Okto - ber 2017 wird auf Kosten des Antragsteller s verworfen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um Tre n- nungs unterhalt. I n einem einstweiligen Anordnungsve rfahrens zu m Geschäftszeichen 3 F 250/16 schlossen d ie Beteiligten am 28. April 2016 vor dem Amtsgericht einen Vergleich zum Trennungsunterhalt. Danach hatte der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) an die Antragsgegnerin (im Folgende n : Ehefrau) ab 1. Mai 2016 monat lich 750 . In einem noch nicht abgeschlossenen Hauptsache verfahren begehrt die Ehefrau von ihre m Ehemann Kindes - und Getrenntlebensunterhalt für die Zeit ab No vember 2015. 1 2 - 3 - Mit Schriftsatz vom 2 2 . September 2016, der als " Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG " überschrieben ist, hat der Ehemann be antragt: " Der vor dem Amtsgeri F 250/16 protoko llierte Vergleich wird in Ziff. 1 insoweit ab ge änder t , als d er Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 01.10.2016 Trennung s- unt erhalt in Höhe von monatlich EUR 464,76 schulde t . " Das Amtsgericht hat diesen Antrag unter dem Geschäftszeichen 3 F 1402/16 als neues Verfahren eingetragen, die Durchführung eines schriftl i- chen Vorverfahrens angeordnet und den Antrag der Ehefrau zugestel lt. S ie hat in ihrer Erwiderung auf die Unzulässigkeit des Antrags hingewiesen , dessen kostenpflichtige Zurückweisung beantragt und sich im Übrigen zur Sache eing e- lassen . Anschließend hat der Ehemann seinen Antrag mit Schriftsatz vom 28. November 2016 abge ändert und nunmehr beantragt , " im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum A z. 3 F 250/16 den vereinbarten Trennungsunterhaltsvergleich auf der Grundlage des § 54 FamFG abzuändern . Bezugnehmend auf unseren antragsbegründenden Schriftsatz vom 22.09.2016 be richtigen wir unseren Antrag insofern, als der Antragsteller in Abänderung der Ziff . 1 des am 28. 04. 2016 zum Az. 3 F 250/16 protokollierten Vergleichs Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich EUR 464,76 ab dem 0 1. 09. 2016 schulde t . I n Abänderung der Ziff . 2 des Vergleichs ist der Antragsteller verpflichtet, ab dem Unterhaltszeitraum Oktober 2016 an die A n- tragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich EUR 54,96 zu bezahlen " . 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat d as Verfahren mit dem Geschäftszeichen 3 F 1402/16 zu dem Verfahren 3 F 250/16 verbunden und den Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung der Trennung sunterhaltsve r- einbarung vom 28. April 2016 zum jetzt führenden Geschäftszeichen 3 F 250/16 verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1. Oktobe r 2016 einen monatl i- chen Trennungsunterhalt in Hö he von 401 ausgeführt, dass der Antr ag als Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG und die damit einhergehende Antragsänderung ebenfalls zulässig seien und letztere insbesondere sachdienlich sei. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben , das " Verfa h- ren betreffend den Antrag im Schriftsatz vom 28. November 2016 " abgetrennt und "dem Verfahren 3 F " . Außerdem hat es dem Ehemann die Kosten beider Instanze n in dem Verfahren 3 F 1402/16 auferlegt. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. I. 1. Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfa h- ren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen A n- ordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt. § 70 Abs. 4 FamFG findet auch in einem im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 246 Abs. 1 F amFG geführte n Unterhaltsverfahren Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 XII ZA 54/13 FamRZ 2013, 1878 Rn. 8). 5 6 7 - 5 - 2. An der Begren zung des Instanzenzuges durch § 70 Abs. 4 FamFG ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts. § 70 Abs. 1 FamFG bindet das Gericht der Rechtsbeschwerde zwar an die Beurteilung des Beschwerdegerichts zum Vorliegen von Zulassungsgrü n- den; diese Vorschrift vermag allerdings den gesetzlichen Instanzenzug nicht zu erweitern. Daher kann das Beschwerdegericht in einem Verfahren d es einstwe i- ligen Rechtsschutzes auch durch die (irrtümliche) Zulassung der Rechtsb e- schwerde die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen ( Senatsbeschluss vom 11. September 2013 XII ZA 54/13 FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 m wN). II. Gemessen hieran ist die Rechtsbeschwerde unbeschadet ihrer Zula s- sung durch das Oberlandesgericht unstatthaft. 1. Der Ehemann wendet sich in der Sache gegen die vom Oberlandesg e- richt vorgenommene Aufhebung eines im Wege der einstweiligen Anor dnung erfolgten Beschlusses des Amtsgerichts über die Abänderung von Trennung s- unterhalt. 2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist hier auch unter Heranziehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes kein Fall des § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 269 Abs. 5 ZPO gegeben, der die sofortige Beschwerde und nach Zulassung durch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde g e- mäß § 574 Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 2 ZPO eröffnen könnte. a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist di e sofortige Beschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 Sat z 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthaft. Dass 8 9 10 11 12 - 6 - die angefochtene Entscheidung als einstweilige Anordnung bezeichnet werde, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben sei, stehe dem nicht entgegen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dürften die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlasse, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen stehe deshalb (auch) das Rechtsmittel zu, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulä ssig wäre. Das Amtsgericht habe auf den Abände rungsantrag des Ehemanns nach § 239 FamFG nach (unzulässiger) Verfahrensänderung und (ebenfalls unzulässiger) Verbindung mit dem Verfahren 3 F 250/16 eine Entscheidung in der Sache im Wege der einstweiligen Ano rdnung getroffen. Richtig wäre es gewesen, de n Antrag im Schriftsatz vom 28. November 2016, also den Trennungsunterhalt s- vergleich (nunmehr) im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Aktenze i- chen 3 F 250/16 auf der Grundlage des § 54 FamFG abzuändern , vo n dem a n- hängigen Streitverfahren zu trennen und mit dem Verfahren 3 F 250/16 zu ve r- binden sowie hinsichtlich des verbliebenen Hauptsacheverfahrens über die Ko s ten zu entscheiden. Der spätere Antrag des Ehemanns sei dahingehend umzudeuten gewesen, dass der ursprüngliche Antrag zurückgenommen und ein (neuer) Antrag gem. § 54 FamFG im Verfahren 3 F 250/16 gestellt werde. Dadurch , dass das Amtsgericht ohne Kostenentscheidung in der Sache selbst entschieden habe, habe es den Antrag der Ehefrau, ihre m Ehemann die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, konkludent zurückgewiesen. Hiergegen sei die sofortige Be schwerde statthaft (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ZPO). Sie sei auch begründet. Der Antrag auf Abänderung der Trennungsu n- terhaltsvereinbarung sei in der konkreten Form und der gewählten Verfahren s- art unzulässig. Gerichtliche Vergleiche, die im Verfahren der einstweiligen A n- ordnung geschlossen würden, unterlägen der Abänderung nach § 239 FamFG nur in dem hier nicht gegebenen Fall, dass mit ihnen ein e endgültige Unte r- 13 - 7 - haltsregelung habe vereinbart werden sollen. Der verfahrenseinleiten de Antrag auf Abänderung nach § 239 FamFG sei weder einer Auslegung noch einer U m- deutung zugänglich. Der Antrag habe auch nicht im Wege der Antrags änderung in einen Antra g nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG geändert werden können. Es sei nicht um die Änderung des Verfahrensgegenstandes gegangen, sondern um den Übergang vom Hauptsacheverfahren in das Verfahren des einstweil i- gen Rechtsschutzes, der nicht möglich sei, weil verschi edene Verfahrensarten vorlägen. Dementsprechend sei en der Beschluss des Amtsgerichts aufzuh e- ben, de r Antrag im Schriftsatz vom 28. November 2016 abzu trennen und mit dem Verfahren 3 F 250/16 zu verbinden sowie dem Ehemann die Kosten des Verfahrens (in beide n Instanzen) aufzuerlegen. Das Amtsg ericht werde nun im Verfahren 3 F 250/16 über den geänderten Antrag im Schriftsatz vom 28. No - vember 2016 zu befinden haben. b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffa s- sung des Oberlandesgeric hts ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft gew e- sen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der im Wege einer einstweil i- gen Anordnung erga ngene und daher gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht a n- fechtbare Beschluss des Amtsgerichts (vgl. Keidel/Giers FamFG 19 . Aufl. § 246 Rn. 5, 12). Ebenso wenig vermag der vom Oberlandesgericht herangezogene Meistbegünstigungsgrundsatz die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zu begründen. N ach diesem steht den Verfahrensbeteiligten wenn das Gericht seine Entscheidu ng in einer falschen Form erlassen hat ebenfalls das Rechtsmittel zu, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässi g wäre (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 XII ZR 87/17 NJW - RR 2018, 451 Rn. 13 mwN). Die vom Oberlandesgericht gewählte Konstruktion einer Antragsrücknahme und konkludenten Zurückweisung des Kostenantrags 14 15 - 8 - durch das Amtsgericht , die danach allein die Statthaftigkeit der sofortigen B e- schwerde begründen könnte, findet in den getroffenen Feststellungen keine Grundlage . Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wäre es vorli e- gend nicht richtig gewesen, im Verfahren zum Geschäftszeichen 3 F 1402/16 eine Kos tenentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffen, weshalb sich die Stattha ftigkeit der sofortigen B e- schwerde nicht aus § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 269 Abs. 5 ZPO erg e b en kann . aa) Richtig ist allerdings, dass ein vom Ehemann gestellte r Abänd e- rungsantrag nach § 239 FamFG nicht erfolgversprechend gewesen wäre , weil der abzu ändernde Vergleich den Trennungsunterhalt nicht endgültig regeln sollte (vgl. OLG Jena FamRZ 2012, 54 f. ; OLG Köln FamRZ 2015, 598 , 599 ; Langheim FamRZ 2014, 1413, 1419 ). Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass der abzuändernde Vergleich bloß eine vorläufige Regelung des Trennungsunterhalt s darstellen sollte. In einem solchen Fall hat der Antragste l- lende die Wahl, ob er entweder gemäß § 54 FamFG auf Abänderung anträgt oder einen negativen Feststellungsantrag stellt (OLG Jena FamRZ 2012, 54 , 55 ; Giers Einstweiliger Rechtsschutz in de r familienrechtlichen Praxis 2. Aufl. Rn. 269; Keidel/Giers 19. Aufl. § 54 Rn. 2). bb) Es kann dahinstehen, ob der Antrag vom 22. September 2016 trotz des abweichenden Wortlauts bereits als Antrag nach § 54 FamFG a uszulegen ist. Jedenfalls ist er analog § 140 BGB in einen solchen Antrag umzudeuten. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die U m- deutung einer fehlerhaften Verfahrenshandlung in Betracht, wenn sie wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarhe it einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken diene n- den entspricht, die verfahrensrechtlich zulässig ist; die Umdeutung darf erfo l- 16 17 18 - 9 - gen, wenn ein entsprechender Beteiligten wille genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Denn d as Zivil verfahren hat die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel; die hie r- für geltenden Vorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßig - keitsnormen , d ie auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind. Wenn irgend vertretbar, müssen die Verfahrensvorschriften daher so verstanden und ang e- wendet werden, dass sie eine Entscheidung über di e materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen ( vgl. Senatsurteil vom 6. November 1991 XII ZR 240/90 FamRZ 1992, 298 , 299 mwN zur Umdeutung einer Leistung s- klage in eine Abänderungsklage ). Dabei stehen einer solchen Umdeutung r e- gelmäßig d ann keine schutzwürdigen Interessen entgegen, wenn nicht ersich t- lich ist, dass sich die Gegenseite anders verteidigt hätte, wenn von vornherein der zutreffende Antrag gestellt worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 20. No - vember 1996 XII ZR 70/95 - FamRZ 199 7, 281 , 282 ). E ine Umdeutung ist auch möglich , wenn d ie s den Wechsel in eine andere Verfahrensart bedeutet ( Senatsurteile BGHZ 165, 223 = FamRZ 2006, 261 , 262 zur Umdeutung einer Abänderungsklage in eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO ; BGHZ 146, 114 = FamRZ 2001, 282 und BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479 , 1481 zur Umdeutung einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderung s- klage). Eine vom Tatrichter unterbliebene Umdeutung kann der erkennende S e- nat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vorne hmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 XII ZB 136/09 FamRZ 2011, 31 Rn. 18 mwN zur Ausl e- gung von Berufungsanträgen). (2) Gemessen hieran ist der Antrag des Ehemanns wo von au ch die Rechtsbeschwerde ausgeht in einen Antrag nach § 54 FamFG umzudeuten . 19 20 - 10 - (a) § 239 FamFG umfasst abgesehen vom Vorliegen eines Eilverfa h- rens zumindest alle Tatbestandsmerkmale, die auch § 54 FamFG für eine Abänderung erfordert. N ach den vorliegend getroffenen Feststellungen ist o f- fensichtlich , dass der Ehema nn die Abänderung des im Verfahren der einstwe i- ligen Anordnung geschlossenen Vergleich s begehrt hat . Wie sich nicht zuletzt aus der Antragserwiderung der Ehefrau und der sich sogleich anschließenden Antragsänderung seitens des Ehemann s ergibt, war der Umst and, dass es sich bei dem abzuändernden Vergleich um keine endgültige, sondern lediglich um eine vorläufige Regelung des Trennungsunterhalts handelte, außer Streit. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der in Ziffer 4 de s Vergleich s getroffenen Reg e- lung . D anach hat sich die Ehefrau zur Rückzahlung des zu viel gezahlten B e- trages verpflichtet , " sollte sich im Hauptsacheverfahren eine geringere Tre n- nungsunterhaltsverpflichtung " des Ehemanns ergeben. Damit war für die Eh e- frau auch erkennbar , was ih r Ehemann mit seinem Antrag erreichen wollte , z u- mal die Hauptsache bereits gesondert anhängig war . Kern d es Verteidigung s- vorbringens der Ehefrau war abgesehen von dem Hinweis auf den unstattha f- ten Antrag demgemäß das Bestreiten der Änderung der wirtschaftlichen Ve r- hältnisse. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde schließlich darauf hin, dass auch im Übrigen keine schutzwürdigen Interessen der Ehefrau gegen eine Umde u- tung sprechen. Denn über den Abänderungsantrag ihr es Ehemanns wäre folgte man der Auffassung des O berlandesgerichts ohnehin nochmals zu entscheiden, wobei die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten hierzu bereits ausgetauscht sind. Daher b liebe der Ehefrau allein ihr Kostenint e- resse wegen des ursprünglich (umsonst) eingeleiteten Hauptsa cheverfahrens. Bei eine m ordnungsgemäß geführten Verfahren hätte indes erst gar kein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden dürfen, so dass Gerichtsgebühren schon wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG nicht erhoben 21 22 - 11 - werden dürften . Der gebotene n Umdeutung des Antrags stehen auch keine Gebührenforderungen des Rechtsanwalt s der Ehefrau entgegen. Denn die G e- bühren folgen der Angelegenheit und nicht die Angelegenheit der Gebührena n- forderung. Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint , sprich t der U m- stand, dass der Ehemann nachdem er von der Gegenseite auf das Versehen hingewiesen worden war seinen Antrag geändert hat , nicht gegen eine U m- deutung. Denn die Umdeutung setzt gerade voraus, dass der ursprüngliche A n- trag nicht korrekt gestellt w orden ist. Wenn ein Antragsteller deshalb seinen Antrag später korrigiert , bedeutet das nicht, dass er mit dem ursprünglich Bea n- tragte n etwas anderes verfolgt hat. Schließlich steht der Umdeutung des Antrages auch nicht der Wechsel von einem Hauptsachev erfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung entgegen ( im Ergebnis ebenso OLG Jena FamRZ 2012, 54; entsprechend zur Antrags - bzw. Klageänderun g Musielak/Voit/Foerste ZPO 15. Aufl. § 263 Rn. 5; Zöller/Vollkomme r ZPO 32. Aufl. § 920 Rn. 14 ; einschrä nkend OLG Köln FamRZ 2015, 598 , 599 ). Die Tatsache, dass der Ehemann seinen Abänderungsantrag später (mit Schriftsatz vom 28. November 2016) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 264 Nr. 2 ZPO erweitert hat , ist für die Umdeutung des früheren Antrags o hne Belang. (b) Wegen der hier vorzunehmenden Umdeutung des Antrags wird das zunächst e in ge trag e n e Hauptsacheverfahren ge genstandslos. E ine Rücknahme des ursprünglichen Antrags und eine damit einhergehende Kostenregelung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 iVm § 2 69 ZPO scheidet damit aus . 23 24 25 26 - 12 - 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt die Stattha f- tigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Meistbegünstigungsgrun d- satz. a) Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine E ntscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung z u- lässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise A n- wendung, wenn das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 XII ZR 87/17 NJW - RR 2018, 451 Rn. 13 mwN) . Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom v orinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen En t- scheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsm ittel g e- schehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem ko r- rekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen. Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte E ntscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besond e- ren Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaf t wä re (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 XII ZR 87/17 NJW - RR 2018, 451 Rn. 1 4 mwN ). 27 28 29 - 13 - b) Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach der vom Oberlandesgericht fehlerhaft getroffenen Entscheidung wäre gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 269 Abs. 5 ZPO h insichtlich der Kostenentscheidung die sofortige B e- schwerde und nach Zulassung durch das Oberlandesgericht die Rechtsb e- schwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet gewesen . Hätte es demgegenüber richtig entschieden, hätte es die Beschwerde gemäß § 57 Satz 1 FamFG verwerfen müssen. Gegen eine solche Entsche i- dung ist die Rechtsb eschwerde indes gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 XII ZA 54/13 FamRZ 2013 , 1878 Rn. 8). Dose Sc hilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 31.05.2017 - 3 F 1402/16 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.10.2017 - 2 UF 143/17 - 30 31
Full & Egal Universal Law Academy