BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 575 /1 2 v om 23. Januar 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 9 Abs. 2, 3, §§ 10, 16 Der Ausgleich einer arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamte n- rechtlichen Vor schriften oder Grundsätzen erfolgt grundsätzlich durch interne Teilung. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 575/12 - OLG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2 01 3 durch den Vorsitzende n Rich ter Dose , die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats 5 . Senat für Familiens achen des Oberla n- desgerichts Oldenburg vom 12. Septe mber 2012 wir d auf Kosten der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen. Beschwerde wert: bis 3.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 25 . Januar 20 10 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1 8 . November 199 3 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) rechts kräftig geschieden. Der Ehemann ist seit 2002 als leitender Anges tellter bei der Betei ligten zu 5 , einer Industrie - und Handelskammer, beschäftigt. Sein G ehalt richtete sich bis zum 31. Dezember 2 002 nach der Besoldungsgruppe A 15 und beruht sei t- dem auf freier Vereinbarung. Im Übrigen soll en nach dem jederzeit mit Jahre s- frist kündbaren Anstellungsv ertrag die für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechende An wendung finden. In § 6 des Vertrages hat sich die Betei ligte zu 5 zur Ge währung einer Alters - und Hinterbliebene n- 1 2 3 - 3 - versorgung nach den für Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der f ür das Land Niedersachsen am 1. Ok - tober 20 0 2 geltenden Fassung verpflichtet. Die Zahlung der Versorgungsbe z ü- ge soll durch die Versorgung s kasse für die Beamten der Gemeinden und G e- meindeverbände des früheren Landes Oldenburg erfolgen, bei der die Betei ligte zu 5 freiwilliges Mitglied ist. Das Familiengericht hat unter anderem das bei der Beteiligten zu 5 e r- wo rbene Anrecht mit einem Ausg leichswert von monatlich 494,98 korrespondierenden Kapitalwert von 111.824,04 im Wege der intern en Te i- lung ausgeglichen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 5 , mit der diese die externe Teilung d es bei ihr erworbenen Anrechts ver folgt , hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 . II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entschei dung im Wesentlichen wie folgt begründet: Gesetzlicher Regelfall sei die interne Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte . Eine externe Teilung komme nur unter den Vorausse t- zungen der §§ 14, 16 VersAusglG in Betracht. Diese Regelungen seien a b- schließ end und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Die Voraussetzu n- gen für eine externe Teilung nach § 16 VersAusglG lägen nicht vor , da der Ehemann in keinem Beamtenverhältnis und in keinem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehe. Der Anstellungsvert rag und die erteilte Versorgungsz u- 4 5 6 - 4 - sage seien privatrechtlicher Natur. Nicht entscheidend sei das Versorgungssy s- tem, in dem der Ausgleich durchzuführen sei. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § § 9 Abs. 2 , 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familieng e- richt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der au s- gleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person b e- steht (interne Teilung). Nach § 9 Abs. 3 VersAusglG i st ein Anrecht nur dann nach §§ 14 bis 17 VersAusglG extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder de s § 16 Abs. 1, 2 VersAusglG vorliegt. b) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist eine externe Teilung zulässig, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der au s- gleichspflichtigen Person dies vereinbaren. Einer solchen Vereinbarung hat die Antragstellerin als ausgleichsberechtigte Person ausdrücklich widersprochen. Soweit der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person die e x- terne Tei lung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person verlangen kann, ist dies ausdrücklich auf Au s- gleichswerte bis zu dem dort genannten Höchstb etrag beschränkt. Der hier r e- levante Ausgleichswert eines Rent enbetrages von monatlich 494,98 r- steigt den für das Ende der Ehezeit (31. Dezember 2009) geltenden Rente n- höchstbe trag von 50,40 e- ser Vorsch rift keine externe Teilung möglich ist. c ) Als weitere Ausnahme von dem Grundsatz der internen Teilung wird durch § 16 Abs. 1 VersAusglG bestimmt , dass solange der Träger einer Ve r- sorgung aus einem öffentlich - rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis kein e i n- 7 8 9 10 11 - 5 - terne Teilung vorsieht, ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversich e- rung somit extern auszugleichen ist . aa) Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, lieg en die V o- rausset zungen d er Ausnahmevorschrift jedoch nicht vor. Der Ehemann stand nicht in einem öffentlich - rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis , bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach bea mtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bestand . Solche Versorgungszu sagen werden vom Wortlaut des § 16 VersAusglG nicht erfasst. bb) § 16 Abs. 1 VersAusglG ist auch nicht analog auf Versorgungsa n- rechte anzuwenden, bei denen ein Anspruch auf eine Versorgung nach bea m- tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Denn diesbezüglich en t- hält das Gesetz keine planwidrige Regelungslücke (so schon zum frühere n Recht Senatsbeschluss vom 17. April 1985 IVb ZB 796/81 FamRZ 1985, 794) . (1) Bere its eine Regel ungslücke liegt nicht vor, da § 10 VersAu s glG eine Vorschrift über die interne Teilung sämtlicher ehezeitlich erworbenen Verso r- gungsanrechte enthält, für die das Gesetz nur die in § 9 Abs. 3 VersAusglG g e- regelten Ausnahmen vorsieht. So mit ist der Versorgungsausgleich für den hier vorliegenden Fall nicht ungeregelt. (2) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass d ie Anwendung des § 10 VersAusglG auf privatrechtlich begründete Anrechte auf eine Verso r- gung nach beamtenrechtlichen Vorschr iften oder Grundsätzen dem Willen des Gesetzgebers widerspricht . 12 13 14 15 - 6 - Wie der Bewertungsvorschrift des § 44 Abs. 1 VersAusglG zu entne h- men ist, war dem Gesetzgeber die (zuvor bereits in § 15 87 b Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltene ) Unterscheidung zwischen Anrechten einerseits aus einem öffen t- lich - rechtlichen Dienstverhältnis und andererseits aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschri f- ten oder Grundsätzen besteht, bewusst. Gleichwohl enthielt die Entwurfsf assung des § 16 Abs. 1 VersAusglG e i- ne Ausnahme von der internen Teilung nur für den Fall, dass der " Träger einer Beamtenversorgung " keine interne Teilung vorsieht (BT - Drucks. 16/10144 S. 11) . Im Gesetzgebungsverfahren wurde zwar das Wort " Beamtenverso r- gun g " durch die Wörter " Versorgung aus einem öffentlich - rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis " ersetzt. Dadurch sollte aber lediglich klargestellt werden, dass sich die Möglichkeit zur externen Teilung von Anrechten nicht nur auf die Beamtenversorgung im en geren Sinne, sondern auch auf Versorgungen aus anderen öffentlich - rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnissen wie die Ministe r- versorgung bezieht (BT - Drucks. 16/10144 S. 117) . Nicht einbezogen wurden hingegen die durch § 44 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG erfassten An rechte auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund sätzen. Der g esamten Regelung lag die Vorstellung zugrunde, da s s es a us Sicht des Versorgungsausgleichs erstrebenswert sei , auch bei Beamtenversorgu n- gen den Grundsatz der intern en Teilung jedes Anrechts umzusetzen. Deshalb wu rde i m Bereich der Bundesbeamten eine entsprechende Lösung durch das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 ( BGBl. I S. 700, 716 BVersTG) getroffen. Allein weil der Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht der Beamtinnen und B e- amten der Länder und Kommunen besaß, konnte durch Bundesgesetz nicht 16 17 18 - 7 - auch die interne Teilung diese r Anrechte angeordnet werden ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 59) . Dieses Ausschlussk riterium trifft auf die bei der Beteiligten zu 5 bestehende Versorgung nicht zu . Denn bei dieser handelt es sich um eine privatrechtliche Versorgungszusage, die der Bundesgesetzgeber aufgrund se i- ner Gesetzgebungskompetenz in die mit § 10 VersAusglG getroffene Grun d- satzr egelung einschließen konnte. d ) Der Ausgleich einer arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamte nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfolgt daher grundsätzlich durch interne Teilung (vgl. bereits Erman/Norpoth BGB 13 . Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 2; FAKomm - FamFR/Wick 5. Aufl. § 16 VersAu s glG Rn. 2 ). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling N edden - Boeger Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 24.08.2010 - 64 F 13/10 S - OL G Oldenburg, Entscheidung vom 12 .09.2012 - 14 UF 161/10 - 19
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