ECLI:DE:BGH:2016:060416BXIIZB575.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 575/15 vom 6 . April 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 329 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unte r- bringung für länger als ein Ja hr angeordnet oder genehmigt werden soll. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - LG Flensburg AG Flensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen w ird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. Novem - ber 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben , als seine Beschwerde gegen die über den 28. September 2016 hinausgehende Genehmigung der Unterbri n- gung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung z u- rückgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneute n Behan d- lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Landgericht zurückve r- wiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. D er 53 jährige Bet roffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Suchterkrankung in Gestalt einer Polytoxikomanie. Für ihn besteht eine 1 - 3 - umfassende rechtlich e Betreuung, die zuletzt am 26. Aug ust 2015 erweitert und verlängert worden ist. Am 1. September 2011 hatte das Amtsgericht die geschlossene Unte r- bringung des Betroffenen bis zum 1. März 201 2 genehmigt . Auf dessen B e- schwerde änderte das Landgericht den Beschluss dahin ab, dass die Unte r- bringung nur bis zum 25. November 2011 genehmigt w u rde. Am 2 4 . Mai 20 12 erteilte das Amtsgericht eine weitere Unterbringung s- genehmigung wegen Selbstgefährdung für die Da uer von zwei Jahren bis zum 24. Mai 2014. Die Unterbringung konnte jedoch nicht umgesetzt werden, weil k eine Einrichtung gefunden werden konnte , die bereit war, den Betroffenen au f- zunehmen. Auf Antrag der Kreisgesundheitsbehörde ordnete das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung vom 12. August 2015 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Kranke n- h auses nach den landesrechtlichen Unterbringungsv orschriften bis längstens zum 26. August 2015 an und hob diesen Beschluss am 18. August 2015 wieder auf, weil die Voraussetzungen der freiheitsentziehenden Maßnahme inzwischen weggefallen seien. Durch Beschlu ss vom 26. August 2015 ordnete es erneut eine öffentlich - rechtliche vorläufige Unterbringung bis längstens zum 16. Sep - tember 2015 an und v erlängerte die An ordnung durch Beschluss vom 16. Sep - tember 2015 um weitere vier Wochen bis zum 14. Oktober 2015 . M it Schreiben vom 31. August 2015 hat der Betreuer beantragt, die g e- schlossene Unterbringung des Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung für die Dauer von zwei Jahren zu genehmigen. Durch Beschluss vom 29. Septem - ber 2015 hat das Amtsgericht die geschloss ene Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wegen Selbstgefäh r- 2 3 4 5 - 4 - dung für die Dauer von zwei Jahren bis längstens zum 2 8 . September 2017 genehmigt. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Du rch Nichta b hilfebeschluss vom 1 4. Oktober 2015 hat das Amtsgericht den Beschluss dahin erweitert , dass übergangsweise bis zur Aufnahme in eine r Pflegeeinrichtung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 4. November 201 5 gene hmigt werde und der angefochtene B e- schluss im Übrigen bestehen bleibe. Durch weiteren B eschluss vom 4. Novem - ber 2015 hat es die Genehmigung zur übergangsweisen U nterbringung in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 25. November 2015 ve r- länge rt . Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbe schwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet , soweit sie sich gegen die über den 28. September 2016 hinausgehende Genehmigung der geschlossen e n Unte r- bringung in einer Pflegeeinrichtung richtet . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Betroffene leide an einer psychischen Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Suchterkrankung in Gestalt einer Polytoxikomanie . Seine Drogensucht habe bereits zu Komplikationen wie epileptischen Anfällen geführt . Vor seiner öffentlich - rechtlichen Unterbringung am 11. August 2015 sei es zu einer Serie von Krampfanf ällen gekommen, die bis zur Bewusstlosigkeit g eführt h ätten . Nach seiner Entla ssung sei der Betroffene am 25. August 2015 in einer hoch wahnhaften Situation bei dem Versuch angetroffen worden, in das leer stehende Haus seiner verstorbenen Eltern gewaltsam einzudringen. 6 7 - 5 - Angesichts der weiterhin beste henden erheblichen Eigengefährdung durch lebensgefährliche Krampfanfälle, die sein Drogenkonsum verursache , sei eine ärztliche Überwachung und medizinische Versorgu n g des Betroffenen, der selbst keine Krankheitseinsicht habe, dringend notwendig. Ohne Unter bringung sei die regelmäßige Medikamenteneinnahme nicht sichergestellt. Eine g e- schlossene Unterbringung sei zudem erforderlich , um die Heilbehandlung s i- cherzustellen , die ansonsten mangels Behandlungs - und Krankheitseinsicht des Betroffenen nicht durchgefü hrt werden könne. Bis zum Antritt der Heilbehan d- lung, die ab dem 25. November 2015 geplant sei, müsse die übergangslose stationäre Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus sichergestellt werden. Angesichts der Schwere und Dauer der Erkrankung sei auch d ie Unte r- bringungszeit von zwei Jahren nicht zu beanstanden. Der Zeitraum von zwei Jahren sei erforderlich, damit der Betroffene ein eigenständiges, geregeltes und drogenfreies Leben erlernen könne . Nach dem jetzigen Erkenntnisstand sei auch unter dem Gesic htspunkt der Verhältnismäßigkeit eine kürzere Zeitdauer nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sollte das Ziel der Unterbringung b e- reits vorher erreicht sein, sei der Betreuer verpflichtet, die Unterbringung vorze i- tig zu beenden. 2 . D iese Ausführunge n halten d er rechtlichen Nachprüfung hinsichtlich der ein Jahr übersteigenden Dauer der genehmigten Unterbringung nicht stand . a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht allerdings die Genehmigung s- voraussetzungen eine r geschlossene n Unterbringung des Betr offenen für die Dauer eines Jahres festgestellt. Von einer Begründung der Entscheidung ins o- weit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zu r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 8 9 10 11 - 6 - b) Auf unzureichenden Erwägungen beruht jedoch die Befristung der Genehmigung auf eine Dauer, die ein Jahr überschreitet. aa) Gemäß § 329 Abs. 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit sp ä- testens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unte rbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweic hung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (BayObLG NJW - RR 2005, 1314; OLG München BTPrax 2005, 113, 115 ; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 5 ; Horndasch/Viefhues/Beermann FamFG 3. Aufl . § 329 Rn. 3 ; Schulte - Bu nert/Weinreich/Dodegge FamFG 4. Aufl. § 329 Rn. 5 ). Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie (vgl. OLG München BTPrax 2005, 113 , 115 ; OLG Hamm FGPrax 2009, 135; Prütting/ Helms/Roth FamFG 3. Aufl. § 329 Rn. 3 ) oder aus fehlende n Heilungs - und Besserungsaussichten bei anhalte n- der Eigengefährdung ergeben ( vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09 FamRZ 2010, 365 Rn. 20; OLG Schleswig FG Prax 2006, 138 ; Schulte - Bu nert/Weinreich/Dodegge FamFG 4. Aufl. § 329 Rn. 5 ). Dabei erfo r- dert das im Gesetz genannte Merkmal der " Offensichtlichkeit " , dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutl ich und erkennbar hervortreten ( vgl. MünchKomm FamFG / Schmidt - Recla 2. Aufl. § 239 Rn. 5; BeckOK FamFG/ Günter [1. Januar 2016] § 329 Rn. 2). B esondere Zurückhaltung ist geboten, 12 13 14 - 7 - wenn für den Betroffenen eine erstmalige Unterbringungsanord nung oder genehmig ung erfolgt ( vgl. OLG Schle s wig FGPrax 200 6, 138 ; OLG München BTPrax 2005, 113, 115 ; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 5) . bb) Im vorliegenden Fall ist der Betroffene erstmals längerfristig unterg e- bracht. K onkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, die beabsichtigte Hei l- behandlung könne offensichtlich nicht innerhalb der gesetzlichen Regelhöchs t- dauer von einem Jahr Unterbringung zum Erfolg führen , lassen sich der ang e- fochtenen Entscheidung nicht entnehmen . Auch das in Bezug genommene Sachverständ igengutachten enthält so l- che Ausführungen nicht; d ort ist lediglich dargelegt , das s in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten soweit verbessere, dass die Unterbringungsbedürftigkeit ganz oder teilweise en tfallen werde; in Kenntnis der langen Vorgeschichte und der aktuellen Situ a- tion werde eine geschlossene Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Ja h- ren für erforderlich gehalte n . D iese Ausführungen bedeuten jedoch keine a n- hand eines konkreten Therapieplan s aufgestellte oder sonst wissenschaftlich fundierte Prognose einer voraussichtlichen Heilungsdauer von mehr als einem Jahr . Dies vermag die vom Gesetz geforderte " o ffensichtlich " lange , mindestens zwei Jahre währende Unterbringungsbedürftigkeit nicht zu b elegen . 15 16 - 8 - 3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb im Umfang der Aufh e- bung keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht in der Sache a b- schließend entscheiden , da diese nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen über die erforderliche Unterbringungsdauer an das Landgericht zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 29.09. 2015 - 7 XVII J 500 - LG Flensburg, Entscheidung vom 12.11.2015 - 5 T 171/15 - 17
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