BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 576 /12 vom 20. November 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - B oeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 4. September 2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführ e- rin zurückgewiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Der nach seinen Angaben 1996 in G uinea - Bissau geborene Betroffene meldete sich im März 2012 in der örtlichen Erstaufnahme - und Clearingstelle in Berlin Steglitz - Zehlendorf und bat, als minderjähriger unbegleitet eingereister Flüchtling in O bhut genommen zu werden. Die Senatsverwaltung (Beteiligte zu 3) entsprach der Bitte und hat im Hinblick auf den behaupteten Tod der Eltern beantragt, Vormundschaft anzuordnen, sowie empfohlen, das Jugendamt Steglitz - Zehlendorf (Beteiligte r zu 4 , im Folgend en: Jugendamt ) zum Vormund zu bestellen. Das Amtsgericht hat Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt zum Vormund bestellt. Das Jugendamt, das im Verfahren zur Anordnung der Vormundschaft vor dem Amtsgericht nicht angehört worden ist, hat Beschwerde 1 2 - 3 - e ingelegt. Das Beschwerdegericht hat den zur Anordnung der Vormundschaft ergangenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Senatsverwaltung mit der vom Be schwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (ebenso KG Berlin ZKJ 2012, 450) ist das örtliche Jugendamt beschwerdeberechtigt und vom Amtsg e- richt zu Unrecht am Verfahren nicht beteiligt w o rden. D er Beteili gung des J u- gendamt s werde nicht dadurch genügt, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, die den Antrag auf Anordnung einer Vormundschaft gestellt habe, am Verfahren beteiligt worden sei. Denn eine die Zuständigkeit des Jugendamts ve rdrängende eigene Zuständigkeit der Senatsverwaltung nach den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer greife nicht ein, weil es sich nicht um die Gewährung der Jugendhilfe, son dern um die Beteiligung am gerichtlichen Verfahren handele, die von den landesrechtlichen Ausführung s- vorschriften nicht berührt werde. Ferner habe das Amtsgericht keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des behaupteten Alters der Betroff enen angestellt . D ie Einschätzungen der S e- natsverwaltung und der Ausländ erbehörde wichen voneinander ab. D as Famil i- engericht habe auch d en behaupteten Tod der Eltern des Betroffenen nicht ver i- fiziert. 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 3 4 5 6 - 4 - a) Die Rechtsbes chwerde ist aufgrund der Zulassung durch das B e- schwerdegericht, an die der Senat gebunden ist, nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Senatsverwaltung ist als Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdebe rechtigt . Unabhängig v on der im vorliegenden Verfahren zu kl ä- renden F rage, welche Behörde für die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren zuständig ist, ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu unterstellen, dass die S e- natsverwaltung als zuständige B ehörde nach §§ 59 Abs. 3, 162 Ab s. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberechtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 1999 - XII ZB 109/ 9 8 - FamRZ 2000, 219 mwN sowie Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 6 f.). b) In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. aa) Die Frage der Zuständigkeit des Jugendamt s für die Mitwirkung im Verfahren stellt sich bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Erstb eschwerde, weil nur das zuständige Jugendamt nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberechtigt ist. Das Beschwerdege richt ist zutreffend davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Kindschaftssache nach § 151 Nr. 1 FamFG das Jugendamt zur Mitwirkung am Verfahren berufen ist. Die Mitwirkung des Jugendamts muss allerdings nicht in der (formellen) Beteiligung am Verfahren bestehen . Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist das Jugendamt in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, vom Gericht zunächst lediglich anzuhören. Das Jugendamt wird allein durch die Anhörung noch nicht zum Verfahrensbeteiligten. Erst auf seinen entsp rechenden Antrag ist es vom Gericht nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG am Verfahren auch formell zu beteiligen. 7 8 9 10 11 - 5 - Das Beschwerderecht nach § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht nur dem nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhörenden zuständigen Jugenda mt zu (Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 162 Rn . 6). Im vorliegenden Fall ist i n- dessen nicht die örtliche Zuständigkeit nach § § 87 b Abs. 1, 86 SGB VIII fra g- lich , sondern die sachliche Zuständigkeit (§ 85 SGB VIII) . Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII u nterstützt das Jugendamt das Famil i- engericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Dazu gehört gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII die Mitwirkung in Kindschaftssachen nach § 162 FamFG. Nach § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Au f- gaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtlicher und überör t licher Träger der öf fentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB VIII ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Ki n- der - und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG Berlin) das Land Berlin. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG Berlin nehmen d ie Jugendämter de r Bezirke die Au f- gaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 SGB VIII wahr und die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Landesjugendamt) die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 SGB VIII . Demnach ist hier das J u- gendamt zustän dig. Eine ausnahmsweise Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtl i- chen Bedarf übersteigen) ist n icht gegeben. Die Zuweisung der Inobhutnahme bei unerlaubt eingereisten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach Nr. 6 Abs. 1 bis 3 de s Zustä n- digkeitskatalogs Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Allgemeine s S icherheits - und 12 13 14 - 6 - Ordnungsgesetz des Landes Berlin ( ZustKat Ord ) begründet eine sachliche Z u- ständigkeit der Senatsverwaltung nur für die Inobhutnahme, nicht aber auch für die Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren. Im Hinblick auf die Mitwi r- kung am ge richtlichen Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Aufgabenzuwe i- sung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache, zumal die Inobhutnahme und die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren verschiedene Tätigkeiten darstellen, die nicht notwendi g miteinander verknüpft sein müssen . Das zeigt sich auch an der zeitlichen Beschränkung der Aufgabenzuweisung an die Senatsverwaltung auf eine Höchstdauer von drei Monaten (Nr. 6 Abs. 1 bis 3 ZustKat Ord ) , die somit bereits nicht notwendig die gesamte Daue r des G e- richtsverfahrens abdeckt . D ie vom 3. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 10. Juli 2012 - 3 WF 76/12) für die gegenteilige Auffassung angeführten (inzwischen geänderten) Ausführungsvorschriften über die Gewährung von J u- gendhilfe für alleins tehende minderjährige Ausländer (AV - JAMA ) i n der Fa s- sung vom 10. Juni 2008 enthielten in § 4 Abs. 2 Satz 2 die Regelung , dass die Senatsverwaltung nach Ablauf von drei Monaten seit der Aufnahme in die Ers t- aufnahme - und Clearingstelle die sachliche und örtl iche Zuständigkeit eines Jugendamts nach einem Quotenschlüssel bestimmt . Spätestens mit Ablauf von drei Monaten ist demnach das zuständige örtliche Jugendamt zur Mitwirkung am Verfahren berufen (zum Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während des Gerich tsverfahrens vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 11). Dass die Zuständigkeit der Senatsverwa l- tung bis zur Bestellung eines Vormunds fortbesteh t , ergibt sich aus dieser R e- gelung nicht . Überdies handelt es sich b ei ihr lediglich um eine Verwaltungsvo r- schrift, welche die gesetzliche Zuständigkeitsregelung in § 85 Abs. 1, 2 SGB VIII nicht abändern kann, weil sie sich insoweit nicht auf eine gesetzliche Grun d lage stützen lässt. Die vom 3. Zivilsenat des Kammergericht s (Beschluss vom 10. Juli 2012 - 3 WF 76/12) angeführte Vorschrift des § 33 Abs. 2 AG - 7 - KJHG Berlin ist nicht einschlägig, weil diese nur die örtliche Zuständigkeit b e- trifft. Die sachliche Zuständigkeit ist - wie ausgeführt - in § 33 Abs. 1 AG KJHG Berlin ge regelt , woraus sich die Zuständigkeit des Jugendamts ergibt . Dass vor der Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendamts aufgrund allgemeine r Z u- ständigkeitsvorschriften möglicherweise ein anderes als das später von der S e- natsverwaltung bestimmte Jugendamt a m Gerichtsverfahren mitzuwirken hat, kann schließlich als bloße Praktikabili tätserwägung nicht ausschlaggebend sein. bb) Das Beschwerdegericht hat eine nähere Aufklärung des Alters der Betroffenen vermisst . Außerdem hat es den vom Betroffenen angegebene n Tod seiner Eltern für nicht genügend verifiziert erachtet . Das hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde vermögen einen in der Rechtsbeschwe r- deinstanz allein beachtlic hen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssä t- ze nicht aufzuzeigen. Schließlich hat das Beschwerdegericht auf Antrag des beschwerdefü h- renden Jugendamts auch zu Recht nach § 69 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG eine Z u- rückverweisung an das Amtsgericht ausgesproc hen, weil eine aufwändige B e- weisaufnahme notwendig wäre. 15 16 - 8 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 24.04.2012 - 85 F 87/12 und 25.04.2012 - 85 F 115/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 04 .09.2012 - 16 UF 124/12 und 13 WF 133/12 - 17
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