BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 577/02 IX ZB 578/02 vom18. Dezember 2002in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 18. Dezember 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerden zu wertenden Rechtsmittel gegenden Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom15. Oktober 2002 (5 T 103/02 und 5 T 104/02) werden auf Kostendes Schuldners als unzulässig verworfen.Gründe: Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil das Beschwerdegerichtsie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsmittel sind dar-über hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (vgl. BGH, Beschl.v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Auch als außerordentlicheBeschwerden wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung vonVerfahrensgrundrechten sind die Rechtsbeschwerden nicht statthaft (vgl. BGH,Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577, z.V.b. in BGHZ).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ein Streitwert braucht im Hinblick auf Nr. 1953, 5210, 5240 KV-GKGnicht festgesetzt zu werden.KreftKirchhofFischerRaebelBergmann
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