BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 577/13 vom 26 . Februar 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 a Zur Fähigkeit des Betroffenen, einen freien Willen über die Einrichtung einer Betreuung zu bilden. B GH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - LG Ulm Notariat Ulm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Februar 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schil ling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 .000 Gr ünde: I. D ie 60jährige Betroffene leidet an einer rezidivierenden depressiven St ö- rung bei gegenwärtig leichte r Episode mit somatischem Syndrom. Ihr geschi e- dener Ehemann betreibt die Teilungsversteigerung eines im gemeinsamen E i- gentum beider stehenden , mi t einem Doppelhaus bebauten Grundstücks, de s- sen eine Hälfte die Betroffene bewohnt , während die andere Doppelhaush älfte leer steht. D en hiergegen gerichteten Antrag der Betroffenen auf Ein stellung des Verfahrens gemäß § 765 a ZPO wies das Amtsgericht als u nbegründet z u- rück . Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung eines nervenärztlichen G utachtens angenommen, dass die Betroffene wegen einer psychischen Erkrankung im Hinblick auf das Teilungsversteigerungsve r- fahren nicht prozessf ähig sei , und die Sachentscheidung zurückgestellt, bis das 1 - 3 - Verfahren durch einen Betreuer aufgenommen sei. Zu gleich hat es die Einle i- tung des Betreuungsverfahrens an geregt . Das Notariat Betreuungsgericht ha t daraufhin für die Betroffene eine Betreuun g mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in dem Teilungsversteig e- rungsverfahren und in den damit im Zusammenhang stehenden Beschwerd e- verfahren angeordnet und die Beteiligte zu 2 zur Berufsb etreuerin bestellt . Das Landgericht hat die da gegen gerichtete Beschw erde der Betroffenen zurückg e- wiesen; hierg egen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: Die Betroffene, die ihre psychische Erkrankung nicht in Abr e- de stelle, sei unbeirrbar darauf fixiert, im noch anhängigen familiengerichtlichen Verfahren einen hohen Ausgleichsanspruch gegen ihren geschiedenen Eh e- mann sowie die Aufhebung des aus ihrer Sicht unberechtigten Teilungsverste i- gerun gsverfahren s zu erreichen. Dabei sei sie nicht mehr in der Lage, zwischen den einzelnen Verfahren zu unterscheiden, und allein von dem Gedanken b e- seelt, ihrem geschiedenen Ehemann unredliches und schikanöses Verhalten nachzuweisen. Sie habe sich auch nicht damit auseinanderzusetzen vermocht, dass es unabhängig von dem Konflikt mit dem geschiedenen Ehemann im B e- treuungsverfahren allein darum gehe, ihr hilfreich zur Seite zu stehen. Sie sehe in jeder Maßnahme, die nicht in eine unmittelbare Beendigung des Tei lungsve r- steigerungsverfahrens münde, eine weitere Beeinträchtigung bzw. Demütigung. Damit im Einklang stehe auch der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben 2 3 4 - 4 - bislang fünf Rechtsanwälte beauftragt, das Mandat aber wegen unzureichender Unterstützung und Wahrun g ihrer Interessen wieder entzogen habe. Zwar habe sich e ine wahnhafte Störung oder affektive Psychose, wie vom Gutachter im Teilungsversteigerungsverfahren angenommen , nicht sicher erhärten lassen , jedoch eine rezidivierende depressive Störung mit somatis chem Syndrom. Der Betreuung stehe auch nicht entgegen, dass diese in erster Linie dem Zweck diene, das Teilungsversteigerungsverfahren weiterführen zu können. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebiete es, der Partei eines g e- richtlichen Verfahr ens die Möglichkeit einzuräumen, ihre Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei durchzusetzen. Um die erforderliche ordnungsg e- mäße Vertretung der prozessunfähigen Partei im Prozess zu gewährleisten, bedürfe es der Bestellung eines Betreuers. Andernf alls befände sich das Te i- lungsversteigerungsverfahren in einem nic ht hinnehmbaren Schwebezustand. E ine Einsichts - und Steuerungsfähigkeit der Betroffenen sei im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung nicht mehr gegeben ; insoweit sei ihr Wille unfrei. 2 . Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht e i- nen Betreuer , wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen od er seelischen Behinderung seine Angelegenhe i- ten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Betroffene nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in Bezug auf das Teilungsversteigerungsverfahren selbst zu besorgen , u nd bedarf insoweit der Betreuung. 5 6 7 8 - 5 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hängt der Betreuung s- bedarf nicht davon ab, ob Prozessunfähigkeit für das Teilungsversteigerung s- verfahren angenommen werden kann. Denn selbst wenn die von der Betroff e- ne n in d em Verfahren abgegebenen E rklärungen als wirksam erachtet werden müssten, ist ihr Denken diesbezüglich eingeengt und bedarf deshalb der Unte r- stützung durch einen Betreuer . Die Betreuerbestellung dient nämlich nicht nur der Gewährleistung effektiven Rechtss chutzes , der es gebietet, de m Prozes s- gegner die Möglichkeit einzuräumen, seine Ansprüche auch gegen eine pr o- zessunfähige Partei durchzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 XII ZB 326/10 FamRZ 2011, 465 Rn. 11 mwN ) , sondern auch dazu , der B e- troffenen bei der Stellung eigener Schutzanträge zur Seite zu stehen. b) Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer allerdings nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1 a BGB). aa) Ob der Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen h insichtlich der Einrichtung der Betreuung zu bilden, bedarf einer eigenen tatrichterlichen Pr ü- fung. Denn die Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen des B e- troffenen verletzt sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 9. Februar 20 11 XII ZB 526/10 FamRZ 2011, 630 Rn. 4; BVerfG FamRZ 2010, 1624 Rn. 43). Die Prüfung , ob ein freier Wille entgegensteht, ist auch dann vorzune h- men, wenn die Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (vgl. S e- natsbeschluss vom 14. März 2 012 XII ZB 502/11 FamRZ 2012, 869 Rn. 19). Denn jeder hat das Recht, sein Leben nach seinen frei gebildeten Vorstellungen zu gestalten, soweit nicht Rechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang au s- gestattete R echtsgüter betroffen sind (Art. 2 Abs. 1 GG). Ist Letzteres nicht der Fall, hat der Staat nicht das Recht, den zur freien Willensbestimmung fähigen 9 10 11 12 - 6 - Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. Eine Betreuerbestellung gegen den freien Willen des Betroffenen stellt einen Eingriff in die Würde des Betroffenen dar, der zu unterlassen oder zu beseit igen ist (BT - Drucks. 15/2494 S. 28). b b) Der Begriff der freien W illensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB ist, wie der Senat bereits ents chieden hat (Senatsbeschluss vom 9. Februar 201 1 XII ZB 526/10 FamRZ 2011, 630 Rn. 7), im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Ei n- sicht zu handeln. Ei nsichtsfähigkeit im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. D a- bei dürfen jedoch keine überspan nten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einem Gebrechen im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Wi l- len zu bilden und ihn zu äußern. Erforderlich ist sein Verständ nis, dass ein g e- setzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss dabei Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können. Die Eins ichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutre f- fend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gege neinander abzuwägen (Senatsb e- schluss vom 9. Februar 2011 XII ZB 526/10 FamRZ 2011, 630 Rn. 8). 13 14 15 - 7 - Handlungsfähigkeit als weitere Voraussetzung der freien Willensbesti m- mung liegt vor, wenn der Betroffene imstande ist, nach der gewonnenen E r- kenntnis zu handeln, also die sich dar aus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen. cc ) Den krankheitsbedingten Mangel des freien Willens hat das sachve r- ständig beratene Gericht festzustellen . Die tatrichterliche Beurteilung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewü r- digt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein an erkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig ang e- wandt hat. dd) Rechtserhebliche Mängel der vorbezeichneten Art liegen hier nicht vor. Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens davon ausgegange n, dass d ie Betroffene nicht mehr in der Lage sei, ihren Willen, was das Teilungsversteigerungsverfahren betrifft, frei zu bilden. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung könne sie zw i- schen den einzelnen Verfahren nicht mehr unterscheiden , sondern sehe in j e- der Maßnahme, die nicht in eine unmittelbare Beendigung des Teilungsverste i- gerungsverfahrens münde, eine weitere Beeinträchtigung bzw. Demütigung. Damit fehlt es , selbst wenn die Betroffene imstande sein sollte , Grund, Bedeutung und Tragweite d er Betreu ung intellektuell zu erfassen , jedenfalls an ihrer Handlungsfähigkeit als weitere Voraussetzung der freien Willensbesti m- mung . Denn n ach den getroffenen Feststellungen verm ag sich die Betroffene nicht damit auseinanderzusetzen, dass es im Betreuungsverfahre n allein darum geh t , ihr hilfreich zur Seite zu stehen. Das Landgericht ist deshalb zu Recht d a- 16 17 18 19 20 - 8 - von ausgegangen, dass die Betroffene nicht imstande ist , die sich aus einer möglich en Einsicht ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung u mzusetzen und ihr Wille deshalb nicht nur in Bezug auf das Te i- lungsversteigerungsverfahren als solches , sondern auch in Bezug auf die Ei n- richtung der Betreuung unfrei ist . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: Notariat Ulm, Entscheidung vom 25.06.2013 - VG I 2/13 - LG Ulm, Entscheidung vom 26.09.2013 - 3 T 71/13 -
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