BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 577/14 vom 22. April 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1899 Abs. 1 Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem b estimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hi n- blick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. BGH, Beschluss vom 22. April 201 5 - XII ZB 577/14 - LG Augsburg AG Nördlingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.April 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverf ahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die 1965 geborene Betroffene leidet an einer spastischen Spinalparalyse mit kognitiven Störungen. Sie lebt in einem Heim. Mit der Begründung, dass sich die Zusammenarbeit mit den An gehörigen der Betroffenen äußerst schwierig gestalte, ist seitens des Heims die Bestellung eines Betreuers angeregt worden. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 als Berufsb etreuer bestellt und folgende Aufgabenkreise festgelegt: Abschluss, Ä n- derung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim - Pflegevertrags, Gesundheit s- fürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versich e- rungen, Renten - und Sozialleistungsträgern, Vermögenssorge, Entgegennahme 1 2 - 3 - sowie Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen d er übertragenen Aufgabe n- kreise. Die am Verfahren beteiligte Mutter der Betroffenen (Beteiligte zu 1) hat mit dem Ziel Beschwerde eingelegt, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter, die ihr Anliegen weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Nach näher begründeter Auffassung des Landgerichts ist die Mutter im Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet, so dass dem von der Betroff e- nen geäußerten Wunsch, ihre Mutter zur Betreuerin zu bestellen, nicht zu en t- sprechen sei. Entgegen dem Vorschlag des Verfahrenspflegers, die Aufgabe n- kreise mit Ausnah me der Gesundheitsfürsorge der Mutter zu übertragen, sei der Bereich der Vermögenssorge jedoch sehr eng mit der Gesundheitsfürsorge verbunden und dürfe daher nicht der Einflussnahme der hierfür nicht geeign e- ten Mutter unterliegen . Ähnliches gelte auch für die weiteren Aufgabenkreise . 2. Das hält nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht ist aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise da v on ausgega n- gen, dass die Mutter zur Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet ist und auch ein em diesbezügliche n Vorschlag der Betroffenen gemäß § 1897 3 4 5 6 7 - 4 - Abs. 4 Satz 1 BGB insoweit nicht entsprochen werden kann. Von eine r weitere n Begründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Nicht frei von Bedenken bleibt indessen die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung, dass die Mutter auch zur Wahrnehmung der weiteren Aufg a- benkreise ungeeignet sei. Dies mag für die Heimangelegenheiten und die d a- rauf bezogene Aufentha ltsbestimmung noch nahe liegen. Eine Unbeachtlichkeit des Vorschlags der Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB in den übrigen Angelegenheiten, insbesondere den gesamten Vermögensangelegenheiten, ist jedoch vom Landgericht nicht hinreichend begründet wo rden. Im angefochtenen Beschluss ist insoweit lediglich auf bestehende Zusammenh ä ng e hingewiesen worden, was aber ohne nähere Angaben noch nicht zu begründen vermag, dass die Mutter auch insoweit ungeeignet ist . Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend auf die Möglichkeit der Anor d- nung einer Mitbetreuung hin, die nach § 1899 BGB angeordnet werden kann und insbesondere zur möglichst weitgehenden Berücksichtigung des Willens der Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB in Betracht gezogen werden muss. 8 9 - 5 - 3. Der a ngefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat hat von einer nur teilweisen Aufhebung (§ 74 Abs. 5 FamFG) wegen des Zusa m- menhangs der Aufgabenkreise abgesehen, um das Landgericht in die Lage zu versetzen, erneut umfassend über die Betreuung zu ent scheiden. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Nördlingen, Entscheidung vom 14.04.2014 - XVII 80/14 - LG Augsburg, Entscheidung vom 10.10.2014 - 51 T 2139/14 - 10
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