ECLI:DE:BGH:2017:240517BXIIZB577.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 577 /16 vom 24 . Mai 201 7 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 a) Wird ein Betroffener, der sich allein mit seinem Rollstuhl fortbewegen kann, in einer Wohneinrich tung untergebracht, deren Außentür verschlossen wird, damit der Betroffene den geschützten Bereich nicht eigenmächtig verlassen kann, ist diese Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden. b) Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den B e- treuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhalt s- punkte für den Eintrit t eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831). BGH , Beschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - LG Kiel AG Eckernförde - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Mai 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde de r Betroffenen gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts K iel vom 2 3 . November 201 6 wird zurückgewiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kost enfrei. Gründe: I. D ie im Jahr 1968 geborene Betroffene leidet an einem frühkindlichen Hirnschaden mit hochgradig er geistiger Behinderung bei vorhandenem Coffin - Lowry - Syndrom. Daneben besteht ein cerebrales Krampfleiden (Epilepsie) . Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen, da sie nicht gehen kann. Komplexere G e- spräche sind mit ihr nicht möglich, sie spricht nur einige Worte. Seit Juni 1999 lebt sie in einer Wohneinrichtung. Da sie nicht werkstattfähig ist, wird sie in der Fördergruppe der Einrichtung mit Bastelarbeiten beschäftigt. Seit ihrer Volljä h- rigkeit war ihre Mutter als Pfleger in bzw. Betreuer in eingesetzt. Die geschloss e- ne Unterbringung der Betroffenen wurde wiederholt gerichtlich genehmigt , z u- letzt bis zum 18. Juni 2015 . Nachdem di e Mutter de r Betroffenen schwer e r- krankte, wurde im März 2015 die Beteiligte zu 1, die Schwester der Betroffenen, 1 - 3 - als Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasst auch die G e- sundheitssorge für nervenärztliche Behandlungen und die Entscheidu ng über eine geschlossene Unterbringung. Im August 2015 hat die Betreuerin die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen in der Wohneinrichtung beantragt. Das Amtsg e- richt hat den Beteiligten zu 2 als Verfahrenspfleger bestellt und das nervenärz t- liche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychother a- pie - Dr. med. P. eingeholt, das im Laufe des Verfahrens noch schriftlich e r- gänzt w o rde n ist . Nach den Ausführungen des Sachverständigen gibt es zu der geschlossenen Unter bringung keine Alternative. Die Betroffene sei nicht ang e- messen in der Lage, sich im Straßenverkehr mit dem Rollstuhl zu bewegen. Außerhalb der Unterbringung bestehe für sie die hochgradige Gefahr eines e r- heblichen gesundheitlichen Schadens. E ine freie Wil lensbestimmung im Hi n- blick auf die Erforderlichkeit der Unterbringung sei d er Betroffene n nicht mö g- lich . Ebenso wenig könne sie den Willen bilden, das Haus zu verlassen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie analog zu einem Kind mit dem Rol lstuhl eine offene Einrichtung verlassen und sich im Straßenverkehr gefährden würde. Im Anschluss hat das Amtsgericht ein p sychiatrisches Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. L. eingeholt. Aus Sicht der Gutachterin ist die Betroffene in der Lage, den natürlichen Willen zu einer Ortsveränderung zu bilden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund von Alltagserfahrungen zu der Entscheidung gelangen könne, einen Ortswechsel vorzunehmen. Wäre die Flurtür nach draußen nicht geschlossen, bestünde aus Sicht der sie seit vier Jahren begleitenden Heilerziehungsp fleg e- rin die Gefahr, dass die Betroffene durch diese nach draußen fahren würde. Von der Fähigkeit zu einer zielgerichteten Handlungsplanung unter Abwägung 2 3 - 4 - von Folge n und Gefahren könne bei der Betroffenen nicht ausgegangen we r- den. Sollte sie sich unter nicht geschützten Bedingungen dem Straßenverkehr aussetzen, wäre dies mit erheblichen Gefahren für sie verbunden. Nach einem vergeblichen Versuch, ein persönliches G espräch mit der Betroffenen zu führen, hat das Amtsgericht, gestützt auf die Gutachten, die g e- schlossene Unterbringung für zwei Jahr e genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich di e Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Land gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus geführt, die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien gegeb en. Bei der Betroffenen liege ein frühkindlicher Hirnschaden mit hochgradiger geistiger Behinderung vor. Aufgrund dieser B e- hinderung sei sie nicht in der Lage, sich außerhalb der geschützten Einrichtung, in der sie lebe, sicher zu bewegen , sondern wäre dor t vollkommen desorientiert und insbesondere den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt. Diese Fes t- stellungen beruhten auf den beiden vom Amtsgericht e ingeholt en Gutachten. Die Genehmigung der Unterbringung sei auch erforderlich, da das Verschließen der Au ßentür der Wohneinrichtung zu eine r Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 BGB führ e. A uf der Grundlage des ergänzenden Gutachtens der Sac h- verständigen Dr. L. sei davon auszugehen , dass die Betroffene bei offene r Tür den natürlichen Willen entwickeln könn e, spontan mit ihrem Rollstuhl nach draußen zu fahren. Da sie sich mit anderen Mitbewohnern mit ihrem Rollstuhl in 4 5 6 - 5 - de n geschützten G a r ten begeben könne und auch begebe , werde sie letztlich nur durch die verschlossene Außentür daran gehindert, in den allgem einen Straßenverkehr zu gelang en. Die Unterbringung sei auch verhältnismäßig. A n- gesichts des seit d er Kindheit der Betroffenen andauernden Zustands, der sich nicht verbessern könne, sei es angemessen, mit einer Unterbringungsdauer von zwei Jahren die Höchs tfrist auszuschöpfen. 2. Dies e Ausführungen halten rechtliche r Nachprüfung stand . a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bewirkt das Ve r- schließen der Außentür eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 BGB. Zwar fehlt es an einer solchen, w enn der Betroffene faktisch nicht in der Lage ist, sich räumlich zu entfernen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1738 Rn. 98; Senat s- beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 25 ). Inde s- sen ha t das Landgericht auf der Grundlage der vom Amtsgeric ht e ingeholt en Sachverständigengutachten rechtsfehlerfrei festgestellt , dass die Betroffene sich eigenständig mit ihrem Rollstuhl fortbewegen und - angesichts einer off e- nen Tür - den natürlichen Willen entwickeln und umsetzen kann, die Wohnei n- richtung durc h die offene Tür zu verlassen. Dass die Betroffene angesichts der bislang verschlossenen Außentür nicht versucht hat, die Einrichtung zu verla s- sen, kann nicht die Annahme rechtfertigen, sie habe überhaupt nicht den natü r- lichen Willen dazu . b) Gemäß § 19 06 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer ps y- chischen Krankheit oder geistigen oder seelisc hen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. 7 8 9 - 6 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 B GB keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist a l- lerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitse ntziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben erforder t kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkr e- te Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens ( Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 5 8/12 - FamRZ 2014, 831 Rn. 9 mwN und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 ). Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters . Sie baut im W esentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren B e- te i ligten sowie auf dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständige n- gutachten auf ( Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831 Rn. 10 mwN und vom 13. Januar 2010 - XI I ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 15 ). Die Genehmigung der Unterbringung muss zudem erforderlich sein. Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann , kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht in Betracht ( Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 171/11 - FamRZ 2012, 441 Rn. 8; vom 21. September 2011 - XII ZB 263/11 - FamRZ 2011, 1864, Rn. 11 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 47/11 - FamRZ 2011, 1141 Rn. 12 ). 10 11 12 - 7 - bb) Nach diesen Maßst äben ist die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts recht s- beschwerderecht lich nicht zu beanstanden. (1) Die unter anderem für den Aufgabenkreis der Entscheidung über eine geschlossene Unterbring ung als Betreuerin bestellte Beteiligte zu 1 hat die G e- nehmigung der Unterbringung der Betroffenen beantragt. Das Landgericht hat auf der Grundlage der vom Amtsgericht e ingeholt en Sachverständigengutac h- ten sowie der persönlichen Anhörung der Betroffenen fe stgestellt, dass s ie nach einem frühkindlichen Hirnschaden an hochgradig er geistiger Behinderung bei vorhandenem Coffin - Lowry - Syndrom sowie Epilepsie leidet. Aufgrund der g e- nannten Gutachten ist das Landgericht zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Be troffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln. (2) Das Landgericht hat weiter berücksichtigt, dass die Genehmigung e i- ner geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine ernstl i- che und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten voraussetzt. Es ist aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. L. zu der - rechtsb e- schwerderechtlich nicht zu beanstandenden - Überzeugung gelangt, dass die Betroffene im Falle ein er offenen Außentür spontan einen entsprechenden n a- türlichen Willen entwickeln und sich aus eigene m Antrieb mit ihrem Rollstuhl nach draußen in den allgemeinen Straßenverkehr begeben kann, was mit e r- heblichen Gefahren für sie verbunden ist. Dass die Betrof fene angesichts der verschlossenen Außentür bislang keinen Versuch unternommen hat, die Wohneinrichtung zu verlassen, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden für die Betroffene im allgemeinen Straßenverkehr als rein theoretisch abzuqualif i- zieren. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Landgerichts nach § 26 13 14 15 - 8 - FamFG bezüglich des bisherigen Verhaltens der Betroffenen angesichts der verschlossenen Außentür bestand entgegen der Auffa ssung der Rechtsb e- schwerde nicht. (3) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unte r- bringung auch verhältnismäßig ist. Mildere Maßnahmen als die geschlossene Unterbringung kommen vorliegend nicht in Betracht. Auch die Rechtsbe - schwerde zeigt eine Alternative nicht auf. Ferner hat das Landgericht nachvollziehbar und in rechtlich nicht zu b e- anstandender Weise dargelegt, dass bei der vorliegenden Sachlage ein Unte r- bringungszeitraum von zwei Jahren nach § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforde r- lich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - juris Rn. 23 ff.) . 16 17 - 9 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung de s Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Eckernförde, Entscheidung vom 20.11.2015 - 3 XVII 167 - LG Kiel, Entscheidung vom 23.11.2016 - 3 T 12/16 - 18
Full & Egal Universal Law Academy