ECLI:DE:BGH:2018:090518BXIIZB577.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 577/17 vom 9. Mai 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1903; FamFG § 276 Abs. 1 a) Der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenhe i- ten steht die Geschäftsunfäh igkeit des Betroffenen nicht entgegen. b) In Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögen s- angelegenheiten zum Gegenstand haben, ist für den Betroffenen in der R e- gel ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht hiervon ab, ha t es die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligung s- vorbehalts im Bereich der Vermögenssorge. Für den Betr offenen wurde im Dezember 2015 der Beteiligte zu 1 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialvers i- cherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten bestimmt. Au f Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit B e- schluss vom 20. Juni 2017 den Beteiligten zu 2 unter Aufrechterhaltung des 1 2 - 3 - Aufgabenkreises zum Betreuer bestellt. Zudem hat das Amtsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1 einen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögen s- sorge angeordnet. Das Landgericht hat die auf die Anordnung des Einwill i- gungsvorbehalts beschränkte Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffene n. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zu r Aufhebung des ang e- griffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwe r- degericht. 1. Das Landgericht, das die Beschwerde - unzutreffend als "sofortige B e- schwerde" bezeichnet - zurückgewiesen hat, hat die Anordnung des Einwill i- gungsvorbehalts wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts lägen vor. Ohne dessen Anordnung bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Betroffene seine Vermög ensinteressen schädige, indem er sich gegen die A n- nahme seiner Berufsunfähigkeit und damit auch gegen den Bezug einer B e- rufsunfähigkeitsrente wehre. Insoweit habe er Mitwirkungshandlungen verwe i- gert und den Rentenantrag zurückgenommen. Dies beruhe darauf, dass die Gedankenwelt und die Handlungsweisen des Betroffenen weitgehend durch seine Psychose bestimmt seien und er deshalb nicht von einer krankheitsb e- dingten Berufsunfähigkeit, sondern von den Auswirkungen einer "nachrichte n- dienstlichen Verfolgung" ausge he. Es sei nicht ausreichend, die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts auf das Rentenverfahren zu beschränken. Der Betroffene habe bei seiner Anh ö- 3 4 5 6 - 4 - rung erklärt, er bemühe sich weiter darum, Deutschland zu verlassen, weil er hier keine beruflichen Chancen mehr habe. Dies lasse befürchten, dass der Betroffene mit dem Ziel eines Umzugs ins Ausland unabhängig von dem Re n- tenverfahren Verpflichtungen eingehen werde, die zu einer gewichtigen Selbs t- schädigung führten. Der Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbe halts stehe es auch nicht en t- gegen, wenn der Betroffene - wofür das eingeholte Sachverständigengutachten spreche - geschäftsunfähig sei. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtl ichen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. aa) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu be stellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Int e- ressen erforderlich ist. Bei einer bereits bestehenden Betreuung gilt dies auch in Verfahren, die lediglich einen Betreuerwechsel oder die nachträgliche Anor d- nung eines Einwilligungsvorbehalts zum Gegenstand ha ben (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 1). Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfa h- renspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwe r- deinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen ( Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 306/12 - FamRZ 2013, 211 Rn. 11). Ob es auch dann, wenn keiner der in § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG g e- nannten Regelfälle vorliegt, eines Verfahrenspflegers bedarf, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des 7 8 9 10 11 - 5 - jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 339/13 - FamRZ 2014, 192 Rn. 10). Das Gericht hat hierzu eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass ihm insoweit ein Erm essen e r- öffnet ist. Je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuung s- maßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsich tigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender erforderlich ist die Bestellung des Verfahrenspflegers (Senatsb e- schluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 11 mwN). Danach ist die Bestellung eines Verfahrenspfl egers in der Regel erforde r- lich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anordnung eines Einwilligungsvorb e- halts für das gesamte Vermögen in Betracht kommt. Denn hierbei handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des B e- tro ffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN). Während die Bestellung eines Betreuers keine unmi t- telbare Wirkung auf die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen hat (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1903 Rn. 1) und dieser daher bei bestehender Geschäftsfähigkeit auch in dem Aufgabenkreis, für den ein B e- treuer bestellt wurde, noch selbständig rechtlich wirksame Willenserklärungen abgeben kann (Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1903 BG B Rn. 1), erlangt ein Betreuter durch den Einwilligungsvorbehalt in dessen Geltungsb e- reich eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (BGHZ 205, 90 = FamRZ 2015, 1386 Rn. 17 mwN). Willense r- klärungen des Betroffenen , die den Aufgabenkreis betreffen, auf den sich der Einwilligungsvorbehalt bezieht, sind daher nur noch mit Einwilligung des B e- treuers wirksam (vgl. MünchKommBGB/Schwab 7. Aufl. Vorbemerkung zu §§ 1896 ff. Rn. 13), sofern sie dem Betroffenen nicht lediglic h einen rechtlichen 12 - 6 - Vorteil bringen (§ 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB). Durch die Anordnung eines Einwi l- ligungsvorbehalts wird somit in dessen Geltungsbereich die Möglichkeit des Betroffenen zur eigenverantwortlichen Teilnahme am Rechtsverkehr in stärk e- rem Maße ei ngeschränkt als durch die bloße Bestellung eines Betreuers mit einem entsprechenden Aufgabenkreis. Dieser gravierenden Auswirkung des Einwilligungsvorbehalts auf die Freiheitsrechte des Betroffenen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass in Verfahren, die ein en umfassenden Einwilligung s- vorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, für den B e- troffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Sieht das Gericht hiervon ab, hat es die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen. bb) Na ch den genannten Grundsätzen war im vorliegenden Fall die B e- stellung eines Verfahrenspflegers notwendig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war neben dem vom Amtsg e- richt vorgenommenen Betreuerwechsel der in der erstinstanzlichen Entsche i- dung angeordne te umfassende Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangel e- genheiten. Zudem hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14. März 2017 ausgeführt, dass der Betroffene in Bezug auf seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten krankheitsbedingt einen freien Wil len nicht bilden kann. Im Hinblick darauf konnte das Beschwerdegericht von der Bestellung eines Verfa h- renspflegers nicht mit der Begründung absehen, der Betroffene habe durch sein Schreiben vom 20. August 2017, mit dem er die unterbliebene Verfahrenspfl e- ge rbestellung durch das Amtsgericht beanstandet hatte, gezeigt, dass er seine Interessen in hinreichender Weise selbst wahrnehmen kann. b) Auch in der Sache kann die angefochtene Entscheidung keinen B e- stand haben. 13 14 15 - 7 - aa) Soweit dies zur Abwendung einer e rheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsg e- richt nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Ei n- wi l ligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt allerdings nur dann angeordnet werden, wen n konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefäh r- dung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet d a- bei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art v on Geschäften b e- schränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25 und vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - FamRZ 2016, 2088 Rn. 6 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung ni cht g e- recht. (1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Anor d- nung des Einwilligungsvorbehalts allerdings nicht entgegen, dass der Betroff e- ne nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten g e- schäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist. Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfä l- len mit dem Gesch äftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Uns i- cherheiten auch bei Geschäftsunfähigen geboten sein. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn soweit der Betroffene 16 17 18 19 - 8 - ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 24. Jan u- ar 2018 - XII ZB 141/17 - FamRZ 2018, 625 Rn. 15; vgl. auch BT - Drucks. 11/4528 S. 137). (2) Die bislang getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht die Anor d- nung eines Einwilligungsvorbehalts für den gesamten Bereich der Vermögen s- sorge. Soweit das Landgericht die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts damit begründet, dass ohne dessen Anordnung die erhebliche Gefahr bestünde, der Betroffene werde seine Vermögensinteressen schädigen, indem er sich gegen die Annahme seiner Berufsunfähigkeit und damit auch gegen den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente wehre, rechtfertigen diese Ausf ührungen zwar die A n- ordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf den Gegenstand des Re n- tenverfahrens beschränkt. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb darüber hinaus die Anordnung eines Einwill igungsvorbehalts für sämtliche Angelegenheiten der Vermögen s- sorge erforderlich ist, ergeben sich aus den bisher getroffenen Feststellungen dagegen nicht. Die Ausführungen des Landgerichts beschränken sich auf die Feststellung, dass aufgrund der von dem Bet roffenen im Rahmen seiner Anh ö- rung getätigten Äußerung, er wolle Deutschland verlassen, weil er hier keine beruflichen Chancen mehr habe, zu befürchten sei, der Betroffene werde mit dem Ziel des Umzugs ins Ausland Verpflichtungen eingehen, die zu einer g e- w ichtigen Selbstschädigung führen könnten. Diese Begründung trägt die erhe b- lich in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifende Anordnung eines u m- fassenden Einwilligungsvorbehalts jedoch nicht, weil sich aus ihr keinerlei ko n- krete Anhaltspunkte für eine künftige Vermögensgefährdung erheblicher Art 20 21 22 - 9 - ergeben. Zudem fehlen auch Feststellungen dazu, wie ernst diese Äußerungen des Betroffenen zu nehmen sind. Schließlich enthält der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts, auf den in der angegriffenen Entscheidu ng Bezug geno m- men wird, ebenfalls nur Ausführungen zur Notwendigkeit eines auf die Rente n- angelegenheiten des Betroffenen beschränkten Einwilligungsvorbehalts. 3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. E i- ne eigene Sachentscheidun g ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist daher aufz u- heben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverwei sen. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2017 - 870 XVII 332/15 A - LG Aachen, Entscheidung vom 06.11 .2017 - 3 T 205/17 - 23
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