ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB578.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 578/14 Verkündet am: 13. April 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1376 Abs. 4, 1378 a) Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB kann als Teilantrag geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teila n- trags hängt nicht davon ab, dass der - teilweise - geltend gemachte A n- spruch bereits aus unstreitigen Vermöge nspositionen folgt (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 - FamRZ 1996, 853). b) Lasten auf dem gemäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewertenden landwirtschaft lichen Betrieb Fremdverbindlichkeiten, ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen. c) Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten ist allerdings bei der Ve r- kehrswertmethode in Abzug zu bringen, die r egelmäßig im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - OLG Stuttgart AG Schwäbisch Hall - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Rich ter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstel lers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: A. Die Beteiligten streiten im Rechtsmittelverfahren noch um den Zu - gewinn ausgleich und dabei insbesondere um die Bewertung des vom Antra g- steller betriebenen Putenmastb etriebs im Endvermögen . Die Beteiligten schlossen am 6. Juli 1984 die Ehe . Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 23. November 2010 zugestellt worden. 1 2 - 3 - Der Ant ragsteller ist seit Juli 1993 als Landwirt tätig. Zu diesem Zeitpunkt übernahm er den im Jahre 1965 errichteten Aussiedlerhof seiner Eltern. Der Hof entwickelte sich nach der Übernahme durch den Antragsteller von einem Milchvieh - und Schweinemastbetrieb zu einem Putenmastbetrieb . Neben der Putenzucht erzielt der Betrieb ferner Erlöse aus einer - ganz überwiegend auf hinzugepachteten Flächen betrieben en - Pflanzenproduktion, wobei die Erzeug - nisse überwiegend für den Verkauf und die Pensionstierhaltung besti mmt sind, die der Antragsteller zusätzlich betreibt . Organisatorisch ist der Betrieb des A n- tragstellers in die " W. Putenzucht KG " , an der der Antragsteller bei Zustellung des Scheidungsa ntrags als Komplementär zu 80 % und sein Sohn als Ko m- manditist zu 20 % beteiligt waren, und in den - allein vom Antragsteller gefüh r- ten - Betrieb " W. Sonderbilanz " aufgespalte n . Die Antragsgegnerin hat im Verbundverfahren zu r Folgesache Zug e- winnausgleich ursprünglich einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung rechtshängig gemacht. Nachdem das Amtsgericht einen Teilanerkenntnis - beschluss über die Auskunftsverpflichtung des Antragstellers erlassen hatte, hat die Antragsgegnerin im Wege einer offenen Teilklage einstweilen von dem ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch ei nen Teilbetrag in Höhe von 250.000 Das Amtsgericht hat die Ehe mit Verbundbeschluss geschieden sowie den Versorgungsausgleich geregelt; insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig. Zudem hat es den Antragsteller auf den Teilantrag der Antragsgegnerin ve r- pflichtet, an sie die Hälfte des sich zu errechnenden Zugewinns in Höhe von mind estens 250.000 as Oberlandesgericht hat d ie Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zu zahlende Be trag bis zum 31. Dezember 2015 gestundet wird. Hiergegen we n- 3 4 5 - 4 - det sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit der er weiterhin eine Abweisung des Zahlungsa ntrags begehrt . B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Zwar ist entgegen der A uffassung der Rechtsbeschwerde nichts gegen die Zulässigkeit des Zahlungsa ntrags und der hierauf ergangenen Entscheidung zu erinnern. Jedoch hält die Entsche i- dung des Oberlandesgerichts in der Sache nicht in allen Punkten einer rechtl i- chen Überprüfung stan d. I. D er Teilantrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von mindestens 250.000 ist zulässig. 1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Teilantrag über den Z u- gewinnausgleich als Erstantrag zulässig ist, hat der Senat noch nicht abschli e- ßend beant wortet. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsentscheidu n- gen ( Senatsurteile vom 15. Juni 1994 XII ZR 128/93 FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996 XII ZR 8/95 FamRZ 1996, 853) betreffen die Zulässigkeit von Nachforderungsklagen . Dabei war die Frage zu beantworten, inwieweit die Rechtskraft der auf eine erste Teilklage ergangenen Entscheidung einer Nac h- forderungsklage entgegensteht. Hierzu hat der Senat ausgeführt : " Die j ede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließend e materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO nur soweit, wie über den durch die 6 7 8 - 5 - Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend g e- macht, so erfasst die Rechtsk raft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten res t- lichen Anspruch . Voraussetzung ist allerdings, dass der nur zum Teil eingeklagte Anspruch seiner Natur nach teilbar ist; daran fehlt es beispielsweis e, wenn eine Klage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bestimmten Rechtsverhäl t- nisses gerichtet war oder wenn sie die Übertragung eines b e- stimmten Miteigentumsanteils zum Gegenstand hatte . Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewin ns ist je doch gemäß § 1378 BGB auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher teilbar . Soweit vereinzelt Bedenken selbst gegen eine ausdrücklich erhobene Teilklage im Hinblick darauf erhoben worden sind, dass die rechnerische Handhabung des Zugewinnau sgleichs auf untei l- bare Gesamtvermögensgrößen abstellt , vermag sie der Senat nicht zu teilen. Jedenfalls dann, wenn aufgrund von feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welche Ric h- tung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat , kann es dem Ausgleichsberechtigten nicht verwehrt sein, wenigstens schon den Teil vorweg zu beanspruchen, der ihm unter Vernachlässigung der umstrittenen Vermögenspositionen in jedem Falle zusteht " ( S e- natsurteil vom 15. Juni 1994 XII ZR 128/93 FamRZ 1994, 1095; s. auch Senatsurteil vom 8. Mai 1996 XII ZR 8/95 FamRZ 1996, 853 mwN). Im Zugewinnausgleichsverfahren ist ein Teilantrag indessen auch ohne die genannte Einschränkung zulässig. Entscheidend ist insoweit allein , dass der Anspruch auf Ausgl eich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB auf Zahlung einer 9 - 6 - Geldsumme gerichtet und daher teilbar ist ( so wohl auch Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. VII Rn. 11 aE) . Die weiteren Kriterien, wonach die Ausgleichsrichtung zweifelsfrei feststehen und de r geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgen müsse, sind allein für die Frage der Zulässigkeit einer Teilentscheidung von Bedeutung ; d enn es soll verhindert werden, dass in ein und demselben Verfahren wide r- sprüchliche Ent scheidungen getroffen werden. Demgegenüber wird über den Antrag, mit dem nur ein Teil des Anspruchs geltend gemacht wird, regelmäßig durch eine Schlussentscheidung befunden. Weil nur über den konkreten Antrag verbunden mit dem ihm zugrundeliegenden Sachver halt entschieden wird, steht die Rechtskraft einer solchen Erstentscheidung einem etwaigen Nachford e- rungsantrag nicht entgegen. Schließlich ist zu beachten, dass dem Interesse des Zugewinnausgleichsgläubiger s , die tatsächliche Durchsetzbarkeit dieses Teila nspruchs nicht durch zunehmenden Zeitablauf gefährdet zu sehen und über die ihm insoweit - möglicherweise für seinen eigenen Unterhalt - zuko m- menden Mittel möglichst bald verfügen zu können, keine schutzwürdigen Int e- ressen des Ausgleichspflichtigen entgege nstehen ( Senatsurteil vom 15. Juni 1994 XII ZR 128/93 FamRZ 1994, 1095) . 2. Gemessen hieran ist der auf einen Teilbetrag gerichtete Zahlungsantrag der Antragsgegnerin zulässig. Zwar stünde der Antragsgegnerin der von ihr geltend gemachte Mindes t- b etra g von 250.000 i- tionen, namentlich dem Wert des Putenmastbetriebs, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht zu . Darauf kommt es nach dem oben Gesagte n indes nicht an. 10 11 - 7 - II. Ebenso wenig leidet di e angegriffene Entscheidung an einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots. Zwar hat das Amtsgericht in seiner vom Oberlande s- gericht bestätigten Entscheidung den Antragsteller verpflichtet, " mindestens " 250.000 ge botene Auslegung des Tenors unter Zuhilfenahme auch der Entscheidungsgründe des Beschwe r- degericht s, wonach " der Betrag von 250.000 " gestundet wird und das Amt s- gericht den Antragsteller " z u Recht zur Zahlung von 250.000 " verpflichtet hat, deutlich, dass es sich um einen konkreten Betrag handelt. III. Schließlich handelt es sich bei dem amtsgerichtlichen Beschluss entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine unzulässige Teilen t- scheidung. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein e Teil entscheidung über einen bezifferten Zugewinnausgleichs anspruch unzulässig, wenn der Anspruch auf Zugewinnausgleich teilweise mit eine m bezifferten Zahlungs antrag sowie teil - weise mit eine m Stufen antrag geltend gemacht wird und nicht auszuschließen ist, dass das Anfangs - und Endvermögen i n der Schluss entscheidung anders be - wertet w i rd als im vorangegangenen Teil beschluss (Senatsurteil BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954 , 955 ) . a) Eine Entscheidung über den bezifferten Zahlungsanspruch stellt in der Sache einen Teilbeschluss dar , we il sie über den durch Stufenantrag und bezifferten Zahlungsantrag insgesamt rechtshängig gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich nur teilweise befindet. Insoweit bleibt der über den mit dem 12 13 14 15 - 8 - bezifferten Zahlungsantrag verlangte n Betrag hinausgehende Teil des A n- spruchs, der mit dem noch unbezifferten Hauptantrag der Stufenklage verfolgt wird , offen (vg l. Senatsurteil BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954 , 95 5 ; OLG Celle Be schluss vom 7. August 2012 - 10 UF 59/12 - juris Rn. 13). b) E in e Teil entscheidung darf indessen nur erlassen werden, wenn sie von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidung en ist dann gegeben, wenn in einer Teil entscheidung eine Vorf rage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stell t oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Entscheidungsel e- menten geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i . V . m . § 318 ZPO für das w eitere Verfahren binden ( vgl. BGHZ 189, 356 = NJW 2011, 2736 Rn. 13 mwN ; Senatsurteil BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954 , 955 ; OLG Celle Besc hluss vom 7. August 2012 10 UF 59/12 - juris Rn. 11; Schwab Handbuch des Schei dungsrechts 7. Aufl. VII Rn. 11 f.; Jo hannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1378 BGB Rn. 3 ). Hierunter fällt auch die Bewertung des Anfangs - und d e s Endve r- mögen s . E s lässt sich nicht ausschließen, dass dieses in der abschließenden Entscheidung anders bewertet w i rd , als in dem Teilurt eil bzw. Teilbeschluss geschehen. 2. Gemessen hieran ist die Entscheidung über den Zugewinnausgleich verfahrens rechtlich zulässig . 16 17 18 - 9 - Zwar hat d ie Antragsgegnerin zur Folgesache Zugewinnausgleich u r- sprünglich einen Stufenantrag bezogen auf Auskunft und Zahlung rechtshängig gemacht . Später hat sie im Wege eine s offenen Teil antrags einstweilen einen Teilbetrag in Höhe von 250.000 , ohne ihre n über den Teilb e- trag hinausgehende n Stufenantr a g ausdrücklich zurück zunehmen . Gleichwohl handelt es sich vorliegend nicht um eine unzulässige Teil - , sondern um eine Schlussent scheidung des Amtsgerichts. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass die Antragsgegnerin ihren über den geltend gemachten Teilbetrag hinausgehenden Antrag konkludent zurüc k- genommen hat. a) E ine (teilweise) Antragsrücknahme gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 ZPO kann ebenso wie die nach mündlicher Verhandlung erforderliche Einwilligung der Gegenseite konkludent erk lärt werden (BGH Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 - NJW - RR 1989, 1276 , 1277 ; OLG Koblenz Urteil vom 11. Juli 2002 - 5 U 291/01 - juris Rn. 6 ff.; MünchKommZPO/ Becker - Eberhard 4. Aufl. § 269 Rn. 19 u. 29). Die Annahme einer nicht ausdrücklich erklärten Klage - bzw. Antragsrücknahme setzt allerdings voraus, dass das Ve r- halten der Partei bzw. des Beteiligten de n Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 - NJW - RR 1989, 1276 , 1277 ). b) Dass dem hier so ist, ergibt sich aus den Umständen des konkreten Verfahrens . Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. September 2012 mitgeteilt, dass sie ihren bislang unbezifferten Antrag " nunmehr im Wege der offenen Teil klage " beziffert und " zur Vermeidung des Verfahrensrisikos und in Anbetracht der mit der Ertragswertberechnung einhergehenden Bewertungsris i- ken der Putenzucht KG einstweilen von dem ihr zustehenden Zugewin n- 19 20 21 22 - 10 - ausgleichsanspruch lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 250.000 " macht. Dabei hat sie sich u.a. auf das Senatsurteil vom 15. Juni 1994 berufen (XII ZR 128/93 FamRZ 1994, 1095), wonach d i e Möglichkeit einer Nachford e- rungsklage jedenfalls dann eröffnet ist, wenn im Vorprozess einer offenen Tei l- klage stattgege ben worden ist. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Antrag s- gegnerin jedenfalls in diesem Verfahren einen möglichen weiteren Anspruch nicht weiter verfolgen , sich vielmehr einen Nachforderungsantrag vorbehalten wollte . Ebenso kann von einer - nach bereit s erfolgter mündlicher Verhandlung gemä ß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche n - Einwilligung des Antragstellers ausgegangen werden. D er A n- tragsteller hat sich in erster Instanz nur auf die Unzulässigkeit des Te ilantrags, nicht aber auf die - ohne wirksame Rücknahme eintretende - Unzulässigkeit einer Teilentscheidung berufen . Ebenso wenig hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung gerügt, die amtsgerichtliche Entscheidung sei unz u- lässig; vielmehr hat er sich auf die Sache eingelassen und sich dabei allein auf Sachrügen beschränkt . IV. In der Sache ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedoch nicht in jeder Hinsicht rechtsbedenkenfrei . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Trotz der organisatorischen Aufspaltung des Putenmastbetrieb s des A n- tragstellers in die Kommanditgesellschaft einerseits und das Sondervermögen andererseits lasse sich d ies er nur einheitlich bewerten. Die Putenzucht des A n- tragstellers sei ge mäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu 23 24 25 - 11 - bewerten. Der vom Antragsteller im Juli 1993 von seinen Eltern übernommene Hof erfülle die Voraussetzung en für einen land - und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der vorgenannten Norm. Der Anwendu ng des § 1376 Abs. 4 BGB stehe auch nicht entgegen, dass der Betrieb durch die mit der vorgegebenen Bewertungsmethode verbu n- dene Privilegierung dem betroffenen Ehegatte n grundsätzlich nur in seinem ursprünglichen Zuschnitt erhalten bleiben solle. Ein Erwei terungserwerb unte r- falle nämlich dann der Privilegierung, wenn der Hinzuerwerb - wie hier - zur E r- haltung der Lebensfähigkeit des Betriebs notwendig gewesen sei. B ei der Ermittlung des Ertragsw erts seien die für das Fremdkapital anfa l- lenden Zinsen als b etrieblicher Aufwand zu berücksichtigen. Bei der Ertrag s- wertmethode sei der Wert eines Unternehmens allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu erwirtschaften. Im Unte r- schied hierzu ermittele die Substanzwertmethode de n Wert eines Unterne h- mens, indem die Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufsummier t und die durch die Begründung oder Erhaltung der Substanz entstandenen Verbindlic h- keiten abgezogen würden. Anders als der Ertragswert vermittele der Substan z- wert damit, wa s an Werten vorhanden sei und nicht, was sich damit erwirtscha f- ten lasse. Würde man bei der Ermittlung des Ertragsw erts von eine m schuld e n- freien Betrieb ausgehen und in einem zweiten Schritt betriebliche Verbindlic h- keiten mit ihrem Nominalwert abziehen, wü rde man innerhalb eines Bewe r- tungsvorgangs Elemente der Ertragswertmethode und der Substanzwertmeth o- de vermengen und damit " Aktiva " und " Passiva " des Betriebs mit zweierlei Maß messen, was der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem Erweiterungs - erwerb g erade nicht gebilligt habe. Über die Fremdkapitalzinsen seien die B e- triebsverbindlichkeiten angemessen berücksichtigt, so dass sie auch soweit der Antragsteller persönlich hafte nicht als Passivposten in das Endvermögen 26 27 - 12 - einflössen. In dem der Bewertung zugrunde liegenden Zeitraum seien Zinsen in Höhe von durchschnittlich 30.982,74 d- lichkeiten bei einem Kapitalisierungsfaktor von 18 bei der Bewertung seines B etriebs mit (richtig:) 557.689 ,32 Die zukünftig erzielbaren Erträge seien abweichend vom Sachverständ i- gengutachte n auf der Basis der Wirtschaftsjahre 2007 bis 2011 zu schätzen. Das Ergebnis des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 liege deutlich unter den Erge b- nissen der Jahre 2007 bis 2011. Auch in den nach dem Stichtag liegenden Wirtschaftsjahren sei das Betriebsergebnis nac h den vorgelegten Unterlagen nicht annähernd auf das niedrige Niveau des Jahres 2006/2007 gesunken. In s- gesamt ergebe sich danach einschließlich des Wohnhauses ein Roheinko m- men von 192.730,98 ansatz von 108.861 . Der Reinertrag von 83.869,98 sei mit dem Kapit a- lisierungsfaktor 18 gemäß Art. 48 Abs. 2 AGBGB zu multiplizieren. Der so e r- rechnete Ertragswert von 1.509.659,64 sei entspre chend dem Vorschlag des Gutachters im Verhältnis der Vermögensverhältnisse auf die Kommanditgesel l- schaft und das Sondervermögen aufzutei len, so dass 1.403.983,47 Antragsteller entf ielen . Von diesem Betrag seien keine latenten Steuern wer t- mindernd abzuziehe n, weil im Fall des § 1376 Abs. 4 BGB eine Veräußerung denknotwendig ausgeschlossen sei. Das im Eigentum des Antragstellers befindliche Gebäude B. - K. - Straße sei in die Bilanz mindestens mit dem von der Antragsgegnerin angegebenen und vom Antra gsteller nich t beanstandeten Wert von 32.695 f- fen bleiben könne, ob die im September 2008 eing etragene Grundschuld von 15.000 der Sparkasse eingetragene, zwischenzeitlich allerdings gelöschte Grundschuld 28 29 - 13 - in Höhe von 58.798,57 - stücks mindestens diesen Wert erreiche. Damit ergebe sich beim Antragsteller unter Einschluss des W erts seiner L ebensversicherung von 44.948,79 insgesamt ein Endve rmögen in Höhe von 1.48 1.627,26 , dem ein indexiertes Anfangsvermögen von 885.754,85 g e- genüberstehe . Der sich hieraus ergeben de Zugewinn von 595.872,41 r- steige den Zugewinn d er Antragsgegnerin von 4.919,66 weshalb sich der Au sgleichsanspruch auf 295.47 6,37 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Im Ausgangspunkt ist jedoch nichts dagegen zu erinnern, dass die I n- stanzgerichte die Wertermittlung des Putenmastb etriebs am Maßstab des § 1376 Abs. 4 BGB vollzogen haben. aa) § 1376 Abs. 4 BGB bestimmt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb bei der Berechnung des Anfangs - und Endvermögens mit dem Ertragswert zu berücksichtigen ist. Diese Vorschrift soll nicht den privatwirtschaftlichen Intere s- sen des Inhabers ein es solchen B etriebs an einem möglichst geringen Zug e- winnausgleich dienen, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familie n (Senatsurteil BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 , 1167 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 3 48 = FamRZ 1985, 256, 260 ). Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert) , und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge d e s Unternehmen s in den letzten Jahre n . A uf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre er stellt. D amit wird das Unternehmen in s eine r Gesamt heit bewertet . Der 30 31 32 33 34 - 14 - Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betrie bswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu pr o- duzieren. Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. Mayer - Klenk/Borth FamRZ 2012, 1923, 1924 mwN). D er Ertr agswert bleibt bei der Bewertung land - oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht selten hinter dem vollen wirklichen Wert , also dem Verkehrswert , zurück, von dem bei der Bewertung sonst auszugehen ist. Deshalb führt der in § 1376 Abs. 4 BGB vorgesehene Wer tmaßstab regelmäßig zu einer Begünst i- gung des Betriebsinhabers und einer entsprechenden Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehan d- lung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gru ndsätzlich aus dem Zweck der Regelung, durch die der Gesetzgeber die Zerschlagung derartiger Betriebe vermeiden will (Senatsurteil vom 27. Septem - ber 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276 , 1277 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 348 = FamRZ 1985, 256, 260 ). In diesem Sinne ist auch die weitere V o- raussetzung des § 1376 Abs. 4 BGB zu verstehen, wonach die Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abköm m- ling zu erwarten sein muss. bb) Dass das Oberlandesgericht die Privilegi erung des § 1376 Abs. 4 BGB auf die Bewertung des Putenmastbetriebs angewandt hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und im Übrigen von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. Vor allem ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Instanzgerich te den Betrieb des Antragstellers als landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 1376 Abs. 4 BGB eingestuft haben, obgleich er schwerpunktmäßig die Putenzucht 35 36 37 - 15 - zum Gegenstand hat. Zwar fallen Betriebe, die ausschließlich Massentierha l- tung betreiben, nicht unter den in § 1376 Abs. 4 BGB erfassten Begriff des landwirtschaftlichen B etriebs (MünchKommBGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 6 mwN). Jedoch hat das Oberlandesgericht von den Beteiligten unbeanstandet und in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass der Betrieb de s Antragsteller s in der Gesamtschau sein landwirtschaftliches Gepräge nicht verloren hat. Der Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem im Jahr 1993 von seinen Eltern übernommenen Aussiedlerhof ursprünglich um einen Milchvieh - und Schweinemastbetrieb handelte , welchen der Antragsteller im Wesentlichen zu einem Putenmastbetrieb umgebaut hat. Denn eine Identität des im Anfangsvermögen einerseits und im Endvermögen andererseits zu berücksichtigenden B etriebs ist grundsä tzlich nicht erforderlich; ein neuer Betrieb kann einen alten vielmehr auch ersetzen (MünchKommBGB/ Koch 6. Aufl. § 1376 Rn. 38 mwN ; NK - BGB/Heiß/Löhnig 3. Aufl. § 1376 Rn. 47; FAKomm - FamR/Weinreich 5 . Aufl. § 1376 Rn. 67 ). Die Änderungen , die die wirtschaf tliche Bestimmung als Landgut nicht anbelangen, etwa die Umstellung von Getreide - auf Gemüseanbau, von Ackerbau auf Grünlandnutzung zur Vie h- haltung oder von Milchwirtschaft auf Mastviehhaltung , stehen der genannten Bewertungsmethode nicht entgegen (MünchKo mmBGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 9). Entsprechendes gilt für den Hinzuerwerb von Betriebsflächen. Hierzu hat das Oberlandesgericht in nachvollziehbarer Weise und von den Beteiligten ebenfalls unbeanstandet ausgeführt, dass der Hinzuerwerb der Flächen zur E r - haltung der Lebensfähigkeit des B etriebs notwendig gewesen sei (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 , 1167 ) . 38 39 - 16 - b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der von ihm durchgeführten Wertermittlung das Wirtschaftsjahr 2006/2007 herausgelassen und im Übrigen auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens entschieden hat. aa) Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verf ü- gung stehenden Methode n und deren Anwendung ist nach ständiger Rech t- sprechung des Senats Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin übe r- prüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verst ößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 6. No - vember 2013 - XII ZB 434/1 2 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN). Verbindliche Regelungen darüber, welcher Zeitraum bei der Unterne h- mensbewertung zugrunde zu legen ist, gibt es n icht. Der Durchschnittsertrag wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt (Mayer - Klenk/Borth FamRZ 2012 1923, 1924; Büte Zugewinnausgleich bei Ehesche i- dung 4. Aufl. Rn. 60 ), wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden könn en als die älteren (Münch DStR 2014, 806, 808 ; s. auch Krebs AU R 2013, 376, 377). bb) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Ober - landesgericht den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, der sich mit 41.370,59 deutlich von den in den späteren Zeiträumen erzielten Gewinnen abhebt (2007/2008 110.689,97 ; 2008/2009 133.913,20 ; 2009/2010 302.882,86 und 2010/2011 195.833,90 ), unberücksichtigt gelassen hat. Hierzu heißt es im Protokoll der mündlichen Verhandl ung vor dem Oberlande s- gericht, dass es sich um einen - nach Angaben des Antragstellers wegen der Hühnerpest 2006 - nicht repräsentativen " Ausrutscher " gehandelt habe . Zwar 40 41 42 43 - 17 - enthält das Ergebnis für 20 09/2010 mit 302.882,86 eine deutliche Abweich ung von den übrigen Erträgen . D as Oberlandesgericht hat diese posit i- ve A bweichung indes durch das Ergebnis für 2007/2008 mit 110.689,97 hinreichen d kompensiert angesehen. D ie s liegt jedenfalls noch im tatrichterl i- chen Ermes sen, zumal der Betrag von 3 02.882,86 - anders als de r herausg e- - den generellen Aufwärtstrend der Erträge widerspiegelt. c) Ebenso wenig ist im Ausgangspunkt etwas dagegen zu erinnern, d ass das Oberlandesgericht im Rahmen der Ertragswertmethode led iglich den Zin s- aufwand für die betriebsbedingten Verbindlichkeiten als maßgeblich erachtet hat. aa) Allerdings ist streitig, w i e das auf einen landwirtschaftlichen Betrieb bezogene Fremdkapital bei der Ermittlung des Ertragsw erts zu berücksichtigen ist. (1) Nach einer Auffassung ist das Fremdkapital von der Summe der pos i- tiven Vermögensposten (Ertragswert des landwirtschaftlichen B etriebs und we i- tere s Vermögen) abzusetzen. Ein Abzug der Fremdzinsen bei der Bewertung des Reine rtrags scheidet dan n aus, um eine doppelte Berücksichtigung zu ve r- meiden (Leitfaden für die Ermittlung des Ertragsw erts landwirtschaftlicher B e- triebe Agrar R 1994, 5, 8; Krebs AU R 2013, 376, 377; Köhne Agrar R 1984, 57, 59; vgl. auch MünchKommBGB /Lange 6. Aufl. § 2312 Rn. 22). (2) Demgegenüber wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeen t- scheidung vertreten, Verbindlichkeiten aus dem Betrieb seien im Ertragswer t- verfahren nur bezogen auf den Zinsaufwand im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ( OLG Bamberg FamRZ 1995, 607 , 609 ; Büte Zugewinnau s- gleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 60; Kronthaler Landgut, Ertragswert und 44 45 46 47 - 18 - Bewertung im bürgerlichen Recht S. 129; so wohl auch MünchKomm BGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 5). (3) Der Senat folgt im Grundsatz der letztgenannten Auffassun g , alle r- dings mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB über eine vorsorgliche Ermittlung des Verkehrsw erts sichergestellt werden muss , dass dieser - der auch den Nominalwert der Verbindlichkeiten berücksichtigt - nicht geringer ausfällt als de r Er tragswert. (a) E in Unternehmensertrag lässt sich grundsätzlich nur feststellen, wenn der in einem bestimmten Zeitraum zu erwartende Aufwand dem in diesem Zei t- raum zu erwartende n Erlös gegenübergestellt w i rd . Demgegenüber geht es bei der Verkehrswert ermittlung um einen Vermögensstatus zu einem bestimmten Stichtag ( vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 607 , 609 ) . D eshalb kann im Ra h- men der Ertragswertmethode methodengerecht und systemimmanent nur auf den jeweiligen Ertrag abgestellt werden, nicht aber auf d i e a uf dem Betrieb la s- tenden Verbindlichkeiten zu ihrem Nominalwert . Wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Endvermögen mit einem privilegierten Wert, die Kreditverbindlichke i- ten hingegen mit ihrem realen Wert berücksichtigt würden, würde zum Nachteil des and eren Ehegatten mit zweierlei Maß gemessen, was der Senat in seiner Entscheidung zur Bewertung zwischenzeitlich hinzuerworbener Flächen bereits für unzulässig erachtet hat ( Senatsurteil BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 , 1167 ). Wollte man im Rahmen der Ertra gswertmethode den Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten einbeziehen , müsste man konsequenterweise auf der anderen Seite auch den über den Ertragswert hinausgehenden positiven Su b- stanzwert werterhöhend berücksichtigen, was indes gerade nicht Sinn und Zweck der Ertragswertmethode ist. 48 49 - 19 - (b) Jedoch hätte das Oberlandesgericht eine Kontrollberechnung vo r- nehmen müssen um sicherzustellen, dass der Verkehrswert als Höchstwert im Rahmen der Wertermittlung nach § 1376 Abs. 4 BGB nicht unter dem Ertrag s- wert liegt (vgl. Krebs AUR 2013, 376, 377) . S ollte der Verkehrswert namentlich bei hohem Fremdkapital oder ge - ringem Anlagevermögen unterhalb des Ertragsw erts lieg en , würde die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung in eine Benachteiligung des Betriebsfor t- füh rers umschlagen. Er wäre gezwungen, seinen Betrieb zugunsten seines Ehegatten zu einem Wert abzurechnen, der über dem Substanzwert des Un - ternehmens liegt. Demzufolge wäre es für ihn günstiger, nicht die Fortführung des B etriebs , sondern dessen Veräußerun g anzustreben, damit er nicht gemäß § 1376 Abs. 4 BGB die für ihn in diesem Falle ungünstigere Ertragswert - methode anwenden muss. Auf diese Weise würde der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, landwirtschaftliche Betriebe jedenfalls solange sie leistung s- fähig sind dem Eigentümer oder einem Abkömmling zu erhalten, in sein Gegenteil verkehrt werden. In einem solchen Fall ist im Wege einer teleolog i- schen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der um die vollen Verbindlichkeiten bereinigte Verkehrswert als Ob ergrenze zugrunde zu legen ( Staudinger /Thiele BGB [2007 ] § 1376 Rn. 17 mwN unter Hinweis auf BT - Drucks. 12/7134 S. 6 ; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1376 Rn. 3 9 ; NK - BGB/ Heiß/Löhnig 3. Aufl. § 1376 Rn. 49; s. auch Krebs AU R 2013, 376, 377; Köhne Agrar R 1984, 57, 58 ; a A Soergel/Kappler /Kappler BGB 13. Aufl. § 1376 Rn. 83 ). bb) Gemessen hieran ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht nur die aufgrund des Schuldendienstes anfalle n- den Zinsen bei der Ermittlung des Ertragsw erts be rücksichtigt hat und dabei von Fremdkapitalzinsen von durchschnittlich 30.982,74 i- t a lisierungsfaktor von 18 ausgegangen ist. Das Oberlandesgericht hat damit im 50 51 52 - 20 - Ergebnis eine auf den Verbindlichkeiten beruhende Belastung von 557.689 ,32 berücksichtigt statt des freilich bislang nur für den Bilanzstichtag 1. Juli 2010 festgestellten Nominalwerts der Fremdverbindlichkeiten von 657.491 ,11 . Allerdings hat das Oberlandesgericht versäumt, eine - allein dem Tatric h- ter obliegende - Kont rollberechnung durchzuführen . Zwar hat es die Möglichkeit gesehen, den Ertragswert im Wege einer teleologischen Reduktion durch einen niedrigeren Verkehrswert zu ersetzen. Zu Unrecht ist es aber davon ausgega n- gen, dass keine Anhaltspunkte für einen niedrig eren Verkehrswert vorgelegen hätten. Denn schon nach seinen eigenen Feststellungen liegt der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten hier deutlich über den kapitalisierten Zinsaufwe n- dungen. Feststellungen zum Substanzwert enthält die angefochtene Entsche i- du ng nicht. Sollte die Bewertung des Putenmastbetriebs nach dem Verkehrswert - freilich unter Berücksichtigung de s zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestehenden Nominalw erts der Fremdverbindlichkeiten (§ 1384 BGB) - zu einem geringe ren Wert als dem Ertragswert führen, wäre zudem zu beachten, dass der Verkehrswert konsequenterweise auch im A n- fangsvermögen zugrunde zu legen ist . d) Die Entscheidung kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Bewertung der Erträge aus den hin zu gepachteten Flächen anbelangt . aa) Dass Erträge, die aus gepachteten Flächen herrühren, nicht ohne weiteres mit denjenigen gleich bewertet werden können, die aufgrund der Nu t- zung eigener Flächen erzeugt werden, liegt nahe . Zu Recht weist die Recht s- bes chwerde - wie auch der Sachverständige in seinem Gutachten selbst - d a- rauf hin, dass es für die Bewertung der aus gepachteten Flächen gezogenen Erträge von Bedeutung ist, ob die Pachtverhältnisse als dauerhaft oder nur von 53 54 55 56 - 21 - begrenzter Dauer zu beurteilen si nd . In welchem Maße dabei nicht zuletzt bei der Bestimmung des angemessenen Kapitalisators zu differenzieren ist, ist Sache des sachverständig beratenen Tatrichters. In der agrarrechtlichen Liter a- tur wird insoweit vertreten, dass Pachtflächen in den Er tragswert regelmäßig nur dann einzubeziehen seien , wenn d ie Fortdauer des Pachtvertrages relativ sicher sei . Sie müss t en bei der Ermittlung des Ertragsw erts zudem kalkulat o- risch anders behandelt werden als Eigentumsflächen. Insbesondere sei der Reinertrag der Pachtflächen nur auf eine kürzere Zeit zu kapitalisieren. Daraus folg e , dass bei Betrieben mit Pachtflächen der Reinertrag der Eigentumsflächen und der Reinertrag der Pachtflächen getrennt ausgewiesen werden müss t en . Dies führ e regelmäßig auch zu unter schiedlichen Kapitalisatoren . Der Reine r- trag der Pachtflächen sei auf die vertraglich gesicherte restliche Pachtzeit zu kapitalisier en . Anhand des anzuwendenden Zinssatzes (100/gebietsüblichen Kapitalisator ; hier 100/18 = 5,55 %) w e rd e dieser auf der Grundlage einer en t- sprechenden Umrechnungstabelle errechnet (vgl. Köhne AgrarR 1984, 57, 60 f. ; vgl. auch Leitfaden für die Ermittlung des Ertragsw erts landwirtschaftlicher Betriebe AgrarR 1994, 5, 9 ) . bb) Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage, wie die Erträge aus den Pachtflächen zu bewerten seien, indes nicht auseinandergesetzt . Demg e- mäß fehlen hierzu die erforderlichen Feststellungen. Weder ist festgestellt, für welche Zeit die Flächen gepachtet sind , noch haben sich die Instanz gerichte mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Erträge hieraus zu kapitalisieren sind. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hätte dies von der A n- tragstellerseite nicht bereits vor den Instanzgerichten gerügt werden müssen. Das s der Betri e b de s Antragstellers neben der Putenzucht Erlöse aus einer - ganz überwiegend auf hinzugepachteten F lächen betriebenen - Pflanzenpr o- duktion erzielt, folgt aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts . Bei der 57 58 - 22 - Frage, wie solche Flächen zu bewerten sind, handel t es sich um eine - vom Oberlandesgericht auch ohne entsprechende Rüge zu beantwortende - Recht s- fra ge. D er Rechtsbeschwerdeerwiderung kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass bei einer entsprechenden Berücksichtigung der Rohgewinn steigen und sich damit zu Lasten des Antragstellers der Zugewinn erhöhen würde. Denn der Pachtaufwand ist ohnehin vo rab von den Erträgen abzuziehen. Wegen der u n- sicheren zukünftigen Ertragslage ist der dann an sich zu wählende Kapitalisator zu reduzieren, so dass der Ertragswert abnimmt (vgl. Köhne AgrarR 1984, 57, 60 f.) . e) Schließlich kann die angefochtene Entscheidung auch keinen Bestand haben, soweit es die Bewertung d es vom Antragsteller für 32.695 und mit einer Grundschuld von 15.000 Grundstü cks anbelangt . D ie Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es an genügenden Feststellungen zum Wert der Immobilie fehlt. Allein aus der Tatsache, dass in dem Grundbuch eine Grundschuld über 58.798,57 zwingend , dass das Grundstüc k im Zeitpunkt des Endstichtags mindestens einen solchen Wert g e- habt haben muss . Deshalb geht die Annahme des Oberlandesgerichts, wonach das Grundstück auch bei einer noch valut ierenden Grundschuld von 15.000 jedem Fall den in die Bilan z eingestellten Wert von 32.695 wenig verfängt der Einwand der Rechtsbeschwerdeerwiderung, die Grun d- schuld valutiere nicht und sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Denn dies hat das Oberlandesgericht gerade offengelassen. 59 - 23 - V. Gemäß § 74 Abs. 5 Fa mFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere ta t- richterliche Feststellungen erfo rderlich sind, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Für das weitere Verfahren weist der Senat für den Fall, d ass der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch von 250.000 den noch zu treffenden Feststellungen unterschritten wäre, auf folgendes hin: 1. In diesem Fall könnte der Einwand der Antragsgegnerin zum Tragen kommen, bei der Ermittlung des Ertragsw erts sei ein überhöhter Unternehme r- lohn abgezogen worden. All erdings dürfte der vom Oberlandesgericht gebilligte Abzug, den der Sachverständige in seinem Gutachten vorgenommen hat , von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein. Soweit die Rechtsbeschwerdeerwid e- rung auf einen vermeintlichen Widerspruch zum Senatsurteil vom 6. Feb ruar 2008 (BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23) verweist , verkennt sie , dass es dort um die Bestimmung des good will im Rahmen der modifizierten Ertrag s- wertmethode g ing . Dieser wird für die Vermögensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs n ur dann zutreffend ermittelt, wenn von dem zunächst fes t- gestellten Ausgangswert nicht ein pauschaler Unternehmerlohn, sondern der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Nur auf diese Weise wird der auf den der zeitigen I nhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (vgl. dazu auch Senatsurteil e BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 29 und BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 28). Vorliegend geht es indes nicht um den Veräußerungswert, sondern gemäß § 1376 Abs. 4 BGB allein um die (klassische) Bestimmung des 60 61 62 - 24 - Ertragsw erts in seiner Grundform (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 9 8 Rn. 37) . Nach dem Leitfaden für die Ermittlung des Ertragsw erts landwirtschaftl i- cher Betriebe (AgrarR 1994, 5, 9) wird empfohlen, mit Hilfe von Normdaten (KTBL) und zusätzlich durch die Auswertung von Betriebsaufzeichnungen und Betriebsvergleichen den betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf quantitativ und qu a litativ einzuschätzen. Da nach sind insbesondere die wirtschaftlichen Aktiv i- täten, die Betriebsgröße sowie außerbetriebliche Arbeitserledigungen zu berücksichtigen . Der betriebsnotwendige Arbeitsbedarf s ei sodann in Anle h- nung an landwirtschaftliche Tarife (brutto) zu bewerten. Dabei sei eine unterschiedliche Qualifikation der Arbeitskräfte zu berücksichtigen (s. auch MünchKommBGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 11) . Wenn das Oberlandesgericht d iese n Ansatz, dem der Sachverständige ersichtlich in seinem Gutachten gefolgt ist, bei der Anwendung der reinen E r- tragswertme thode im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zugrunde legt, dürfte das noch in seinem tatrichterlichen Ermessen liegen und deshalb nicht zu b e- a nstanden sein. Ebenso wenig dürfte etwas gegen die Ausführungen des Obe r- landesgerichts zu erinnern sein, wonach es für die Ertragswertberechnung u n- erheblich ist, wie der Lohnansatz auf die Familienangehörigen aufzuteilen ist. Soweit die Rechtsbeschwerde erwiderung schließlich darauf verweist, dass im Unterhaltsverfahren ein deutlich geringeres Einkommen des Antragste l- lers zugrunde gelegt worden ist, ist dies für die Ermittlung des Ertragsw erts o h- ne Belang. 2. Schließlich wäre gegebenenfalls auch noch d ie bislang vom Oberla n- desgericht offengelassene Frage zu beantworten , ob die Einnahmen des Antra g- 63 64 65 66 - 25 - stellers aus der Photovoltaikanlage in den vom Sachverständigen festgestellten Erträgen enthalten sind. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinsta nzen: AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 07.05.2014 - 2 F 613/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2014 - 15 UF 120/14 -
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